2.191.2 (ma31p): 2. Aufwertungsfragen.

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2. Aufwertungsfragen.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor und führte aus, daß im Rechtsausschuß die Beratung zahlreicher Anträge auf Änderung der Aufwertungsbestimmungen1 bevorstehe. Die Anträge gingen zum großen Teil auf die Völkische Arbeitsgemeinschaft mit dem Abgeordneten Best zurück. Aber auch von seiten der bisherigen Koalitionsparteien lägen wesentliche Wünsche vor2. Ferner habe die Juristische Arbeitsgemeinschaft für Gesetzgebungsfragen den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufwertungsgesetzes veröffentlicht3, und schließlich habe in allerneuester Zeit eine neu gebildete Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen dem Reichsminister des Innern ein „Volksbegehren zur Wiederherstellung des Volksvermögens“ angemeldet4. Das Kabinett müsse sich daher darüber schlüssig werden, wie die Reichsregierung sich diesen Forderungen gegenüber verhalten[561] wolle. Er wies auf die von ihm vorgelegte systematische Zusammenstellung der wichtigsten Abänderungsvorschläge zum Aufwertungsgesetz hin5 und stellte sie zur Erörterung. Nach seiner Auffassung seien alle auf eine radikale Änderung der bestehenden Regelung abzielenden Anträge der Aufwertungspartei ohne weiteres abzulehnen; denn an den Grundzügen der gegenwärtigen Regelung müsse unter allen Umständen festgehalten werden. Dies sei ein dringendes Gebot der gesamten deutschen Volkswirtschaft, die sich in den einmal festgelegten Bahnen weiter entwickeln müsse, und ferner auch eine gebieterische Notwendigkeit für die Aufrechterhaltung einer geordneten Justizverwaltung. Jede materielle Änderung des Aufwertungsgesetzes, welches die bisherige Arbeit der Grundbuchämter umstoße, gefährde den öffentlichen Glauben des Grundbuchs und bedrohe die Basis eines gesunden Realkredits.

1

Es handelt sich um Änderungsanträge zum „Gesetz über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen“ (Aufwertungsgesetz) vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ) und zum „Gesetz über die Ablösung öffentlicher Anleihen“ (Anleiheablösungsgesetz) vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 137 ).

2

Die im RT eingebrachten und dem Rechtsausschuß überwiesenen Anträge zur Änderung der Aufwertungsgesetzgebung sind zusammengestellt im Bericht des Rechtsausschusses vom 7.7.27: RT-Bd. 417 , Drucks. Nr. 3604 ; hierin auch eine ausführliche Niederschrift über die Beratungen des Rechtsausschusses über die Novellierung des Aufwertungsrechts in der Zeit vom 10. 3. bis 28.6.27. Siehe hierzu auch den Artikel von Schetter „Die Aufwertungsgesetzgebung des Jahres 1927“, in: Politisches Jahrbuch 1927/28, S. 263 ff.

3

„Entwurf der Juristischen Arbeitsgemeinschaft für Gesetzgebungsfragen zu einem Gesetz zur Änderung des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 nebst Begründung“, Berlin 1927 (Aktenexemplar in R 43 I /2458 , Bl. 326–332).

4

Mit Schreiben vom 5.3.27 an die Reichsminister teilte der RIM mit, daß die Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungs-, Geschädigten- und Mieterorganisationen einen Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens zugunsten des „Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Volksvermögens“ eingereicht habe (R 43 I /2458 , Bl. 227). Den Text dieses Gesetzentwurfs hatte der RIM bereits mit Schreiben vom 29.11.26 mitgeteilt (R 43 I /2458 , Bl. 147–157).

5

Kabinettsvorlage des RJM vom 24.2.27 (R 43 I /2458 , Bl. 184–198).

Diese Ausführungen wurden von dem Herrn Reichskanzler besonders unterstrichen.

Die Stellungnahme des Reichsministers der Justiz zu den vorliegenden Abänderungsanträgen ist in den Anlagen zur Kabinettsvorlage6 kenntlich gemacht. Zu den in der Anlage II zusammengestellten Anträgen bemerkte der Herr Reichsminister der Justiz daß es sich hier um Anregungen von geringerer Bedeutung, vorwiegend justiztechnischer Natur, handele, denen in weiterem Umfange im Wege des Erlasses einer Durchführungsverordnung zum Aufwertungsgesetz Rechnung getragen werden könne. Von den in Anlage I zusammengestellten Abänderungswünschen seien drei von sehr wesentlicher Bedeutung, nämlich die von der Arbeitsgemeinschaft und – zu 1) und zu 2) – auch von den bisherigen Koalitionsparteien gestellten Anträge auf Änderung7:

6

Siehe die vorige Anmerkung.

7

Die im folgenden angeführten Änderungsanträge beziehen sich durchweg auf Bestimmungen des Gesetzes über die Aufwertung von Hypotheken und anderen Ansprüchen (Aufwertungsgesetz) vom 16.7.25 (RGBl. I, S. 117 ).

1.

des § 4, betreffend das Verhältnis der persönlichen Schuld des Hypothekenschuldners zur dinglichen Schuld,

2.

des § 28, betreffend den Beginn der Verzinsung wieder eingetragener Hypotheken,

3.

des § 20, betreffend die erweiterte Zulassung der Wiedereintragung der Hypothek, wenn zwar die Hypothek zur Zeit des Eigentumsüberganges auf den Erwerber abgelöst war, der Erwerber aber die Hypothek übernommen hatte und selbst abgelöst hat.

Diesen drei Forderungen könne ohne Erlaß einer Novelle zum Aufwertungsgesetz durch ein Sondergesetz entsprochen werden, was im Interesse des unerläßlichen Festhaltens an der bisherigen Regelung außerordentlich wichtig sei.

1. Zum ersten Antrage, betreffend die Änderung des § 4 trug der Minister vor, daß er sich neuerdings entschlossen habe, vorzuschlagen, dem Gläubiger in allen Fällen das Recht zur Umwandlung der Hypothek in eine Grundschuld einzuräumen. Dieser neue Vorschlag soll in einer Besprechung der beteiligten Ressorts beraten werden. Falls es hierbei zu einer Einigung kommt, soll es einer weiteren Aussprache im Kabinett nicht mehr bedürfen, da das Kabinett[562] sich mit dem Vorschlage des Reichsministers der Justiz grundsätzlich einverstanden erklärte8.

8

Mit Schreiben vom 4. 3. an den StSRkei teilte RJM Hergt mit, daß über seinen Vorschlag zum § 4 des Aufwertungsgesetzes (Umwandlung in Grundschulden nach Wahl des Gläubigers) in einer Beratung der beteiligten Ressorts Einigkeit erzielt worden sei (R 43 I /2458 , Bl. 215).

2. Bezüglich des zweiten Antrages, betreffend Änderung des § 28, beschloß das Kabinett nach längerer Aussprache einstimmig, den 1. Juli 1926 als Anfangstermin für die Verzinsung wieder eingetragener Hypotheken festzusetzen.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hatte gegen diese Absicht anfänglich Bedenken geltend gemacht, da der ohnehin notleidenden Landwirtschaft durch diese Regelung neue Lasten aufgebürdet würden.

Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums, Staatssekretär Popitz, glaubte auf steuerpolitische Nachteile hinweisen zu müssen, die sich aus dieser Regelung ergäben. Die Bedenken wurden jedoch zurückgestellt, weil bei der bekannten Einstellung der politischen Parteien, die den 1. Januar 1926 als Stichtag gefordert haben, mit einer Annahme des 1. Januar 1927 als Anfangstermin für den Zinsenlauf nicht gerechnet werden kann, und weil es unzweckmäßig erschien, die ohnehin äußerst kritische Behandlung der Aufwertungsfrage ohne triftigen Grund zu erschweren.

Der Reichsminister der Justiz erklärte noch, daß die Festsetzung des Termins vom 1. Juli 1926 den Erlaß von Moratorien für die rückständigen Zinsen notwendig machen werde.

3. Mit dem dritten Abänderungsvorschlag zu § 20 des Gesetzes erklärte sich das Kabinett ohne Debatte einverstanden.

Bezüglich zweier weiterer Abänderungsvorschläge betreffend

1.

Änderung des § 7 über den Ausschluß eines Rangvorbehalts für Grundstückseigentümer, die nach dem 31. Dezember 1918 erworben haben,

2.

Änderung des § 10 Absatz 3 über die Aufhebung der Beschränkungen für Restkaufgelder aus 1921,

erklärte der Reichsminister der Justiz die Zweckmäßigkeit der Annahme der Anträge für zweifelhaft.

1. Zum ersten dieser Anträge hatte der Vertreter des Auswärtigen Amts, Ministerialdirektor Ritter, außenpolitische Bedenken. Er legte dar, daß die Annahme des Antrages in der Praxis zu Diskriminierungen der Ausländer führen werde, weil sich die Änderung tatsächlich fast nur gegen ausländische Erwerber deutscher Grundstücke richten und ihnen Nachteile bringen werde, die zu unerwünschten Vorstellungen der fremden Regierungen führen würden.

Das Kabinett beschloß daher, diesen Antrag von sich aus nicht weiter zu verfolgen und die Verhandlungen hierüber mit den Parteien abzuwarten.

2. Zum zweiten Antrag wurde zwar erwogen, daß die Festsetzung des Stichtages für die Beschränkung der Aufwertung von Restkaufgeldern auf den 1. Januar 1922 im Einzelfalle zu Unbilligkeiten führen könne. Anderseits wurde aber geltend gemacht, daß eine Änderung dieses Stichtages nicht ohne schwere Erschütterung der durch das Aufwertungsgesetz geschaffenen Kreditbasis erfolgen könne, auch das Fristensystem des Gesetzes überhaupt gefährde, und[563] sich auch kaum ohne die grundsätzlich zu vermeidende Novelle zum Aufwertungsgesetz ermöglichen lassen würde.

Das Kabinett beschloß daher, auch diesem Antrag von sich aus nicht stattzugeben9.

9

Die beiden letzten Absätze wurden auf Antrag des RJM in das Protokoll aufgenommen (R 43 I /2458 , Bl. 217–219). Ursprünglich lautete das Protokoll an dieser Stelle: „2. Zum zweiten Antrage ergab die Aussprache Einverständnis darüber, daß es zur Behebung unbilliger Härten erforderlich sei, den Stichtag für die Beschränkung der Aufwertung von Restkaufgeldern auf den 1. Januar 1921 festzusetzen. Die bisherigen Erfahrungen in der Praxis haben nämlich ergeben, daß die bestehende Regelung ein Mißgriff war. Bedenklich erschien dem Kabinett an diesem Entschluß nur, daß es schwierig sein werde, diese Änderung ohne die grundsätzlich zu vermeidende Novelle zum Aufwertungsgesetz zu ermöglichen.“

Bezüglich des von der Reichsregierung bei der weiteren Behandlung der Aufwertungsmaterie zu befolgenden taktischen Vorgehens erklärte der Reichskanzler unter allgemeiner Zustimmung, daß die Reichsregierung unter allen Umständen die Führung in der Hand behalten und den Einfluß der Parteien auf den Gang der Entwicklung möglichst beschränken müsse.

Das Kabinett einigte sich dahin, daß die von der Reichsregierung als notwendig erachteten Änderungen mit möglicher Beschleunigung in feste Form gebracht werden sollen (Gesetzentwurf und Durchführungsverordnung).

Der Reichskanzler bestimmte ferner, daß das Regierungsprogramm am Vormittag des 9. März mit dem Interfraktionellen Ausschuß unter Zuziehung der Aufwertungsspezialisten der Regierungsparteien erörtert werden solle. Im Rechtsausschuß, der Termin zur Beratung des gesamten Fragenkomplexes auf den 10. März festgesetzt hat, soll namens der Reichsregierung eine formulierte Erklärung über die von ihr beabsichtigten Maßnahmen abgegeben werden. Dabei soll zum Ausdruck gebracht werden, daß diese Maßnahmen das Maximum des Möglichen darstellen, und daß weitere Zugeständnisse ausgeschlossen sind. Über Form und Inhalt dieser Regierungserklärung soll das Kabinett am Nachmittag des 9. März beraten, nachdem das Ergebnis der Verhandlungen mit dem Interfraktionellen Ausschuß vorliegt10.

10

Siehe Dok. Nr. 196, P. 3.

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