2.207.1 (mu21p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

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1. Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zum Schutze der Republik.

Nach Vortrag des Reichsministers des Innern stimmte das Reichskabinett dem Gesetzentwurf zu1.

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Schon am 13. 3. hatte Wienstein darauf aufmerksam gemacht, daß sich das RKab. über eine weitere Verlängerung des Republikschutzgesetzes schlüssig werden müsse. Strafrechtliche Bestimmungen des Gesetzes hätten Eingang in den Entwurf des Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches gefunden (R 43 I /1868 , Bl. 55). Der RIM setzte sich für eine erneute zweijährige Verlängerung ein, da der Strafrechtsausschuß nicht früher seine Arbeit beenden werde, „so daß an einen rechtzeitigen Ersatz der strafrechtlichen Bestimmungen des Republikschutzgesetzes nicht zu denken sei“. Der RIM hatte am 10. 5. seine Vorlage des GesEntw. eingebracht, in dem eine Verlängerung auf drei Jahre beantragt wurde (R 43 I /1868 , Bl. 57 f.; siehe RT-Drucks. 1087, Bd. 436 ).

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