2.213.1 (mu21p): 1. Entwurf eines Gesetzes über Änderung in der Arbeitslosenversicherung.

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1. Entwurf eines Gesetzes über Änderung in der Arbeitslosenversicherung.

Auf Vorschlag des Reichswirtschaftsministers wurde der Beratung der Vorlage des Reichsarbeitsministers folgende Gliederung zugrunde gelegt:

1. Zunächst wurden ohne Diskussion alle Teile des Gesetzentwurfs ausgeschieden, die zwischen den Ressorts unstreitig sind.

Es bestand Einverständnis darüber, daß folgende Teilbestimmungen des Gesetzentwurfs unstreitig sind: Artikel 1 Ziffer 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 14, 16, 19, 20 und 24, ferner die Vorschläge in dem den Reichsministern mit[693] Schreiben des Reichsarbeitsministers vom 28. Mai 1929 nachträglich zugestellten Nachtrag zum Gesetzentwurf über Änderungen der Arbeitslosenversicherung1. […]

1

Die unstreitigen Bestimmungen im GesEntw. und im Schreiben des RWiM bezogen sich auf die Streichung von Paragraphen und auf Veränderungen im AVAVG. Sie betrafen einzelne Fragen der Beitragsfreiheit und der Beitragspflicht, der Versicherungsfreiheit und Versicherungspflicht sowie die Entziehung der Unterstützung (GesEntw. v. 18. 5. und Schreiben des RWiM vom 28. 5.; R 43 I /2034 , Bl. 154-163, 174 f.).

2. Bezüglich der übrigen Teile des Gesetzentwurfs wurde unterschieden zwischen den minderwichtigen Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen zum Gesetz über die Arbeitslosenversicherung einerseits und drei weiteren Fragen von grundlegender Bedeutung, über die Meinungsverschiedenheiten bestehen andererseits, nämlich

a) über die Regelung der Unterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit,

b) über die Beitragserhöhung,

c) über die Behandlung der Jugendlichen.

Über die als minder wesentlich bezeichneten Abänderungs- und Ergänzungswünsche des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und des Reichswirtschaftsministers, die sich im einzelnen aus den den Reichsministern vorliegenden Schreiben des Reichsernährungsministers vom 24. Mai 1929 […] und des Reichswirtschaftsministers vom 27. Mai 1929 […], ergeben, fand eine eingehende Aussprache statt.

Auf Grund dieser Aussprache wurden die Meinungsverschiedenheiten über die Formulierung des Begriffs der Arbeitslosigkeit – Artikel 1 Ziffer 8 – für das Endprogramm zurückgestellt2.

2

Der RArbM hatte gefordert, daß als nur arbeitslos anzusehen sei, wer überwiegend sonst als Arbeitnehmer tätig war, um Angehörige selbständiger Berufe, die nur gelegentlich Arbeitnehmer seien, herauszuhalten. Nach dem Wunsch des REM und des RWiM sollten die Angehörigen selbständiger Gewerbetreibender aus der Arbeitslosenversicherung ausscheiden (Zusammenstellung der Vorlagen nach dem Referentenvortrag von MinR Vogels; R 43 I /2034 , Bl. 184-187, hier: Bl. 184f).

Die Abstimmung über die Meinungsverschiedenheiten, betreffend die Regelung der Sperrfristen, ergab eine Mehrheit zugunsten der Vorlage des Reichsarbeitsministers3. Der Reichsarbeitsminister sagte jedoch zu, daß er die Arbeitsämter anweisen werde, bei wiederholter Arbeitslosigkeit von der Möglichkeit, die Sperrfrist bis auf acht Wochen auszudehnen, ernsten Gebrauch zu machen. Dies soll auch in der Gesetzesbegründung besonders hervorgehoben werden.

3

Absicht des RArbM war, die Sperrfrist elastisch zu gestalten, so daß bei unberechtigter Ablehnung einer Arbeit im Normalfall vier Wochen keine Unterstützung gezahlt wurde, in besonders schweren Fällen acht Wochen und in leichten Fällen zwei Wochen. Demgegenüber hatte der REM und der RWiM eine Erweiterung der Sperrfrist auf sechs Wochen und im Wiederholungsfall den Verlust der Unterstützung gefordert. Weiterhin hatten sie verlangt, daß die Gründe zur Ablehnung einer angetragenen Arbeit einzuschränken seien (die Zusammenstellung der Vorlagen nach dem Referentenvortrag von MinR Vogels; R 43 I /2034 , Bl. 184-187, hier: Bl. 185).

Die Abänderungswünsche des Reichswirtschaftsministers zu Art. 1 Ziffer 15 wurden nach kurzer Aussprache zurückgestellt4.

4

Der RWiM hatte beantragt, daß bestimmte Betriebe mit geringer Arbeitslosigkeit einen geringeren Beitrag zur ALV zu zahlen hätten (28. 5.; R 43 I /2034 , Bl. 174 f.).

[694] Zu Art. 1 Ziffer 185 erklärte sich der Reichsarbeitsminister bereit, als Berechnungsgrundlage für die Unterstützungssätze nicht nach dem Durchschnitt der letzten drei, sondern der letzten sechs Monate anzunehmen. [!]

5

In der Vorlage irrtümlich „Ziffer 13“.

Den Bedenken des Reichswirtschaftsministers, die sich dagegen richteten, daß in den Strafvorschriften für Fahrlässigkeit nicht Geldstrafe, sondern auch Gefängnisstrafe angedroht würde, versprach der Reichsarbeitsminister, Rechnung tragen zu wollen6. Wegen der richtigen Formulierung der Strafvorschriften soll auch das Reichsjustizministerium gehört werden.

6

Die Strafbestimmungen sollten bei fahrlässiger oder vorsätzlich falscher Auskunfterteilung im Fall von Ermittlungen für das Unterstützungsverfahren eintreten und sahen Geldstrafen und Gefängnisstrafen bis zu drei Monaten vor.

Den Anträgen, die eine Änderung der Fürsorgepflichtverordnung dahingehend wünschen, daß die Verhängung der Sperrfrist über arbeitsunwillige Erwerbslose auch die Wohlfahrtsunterstützungsämter binden soll, versprach der Reichsarbeitsminister, in der Weise entsprechen zu wollen, daß er die Fürsorgeämter durch die Sozialministerien der Länder entsprechend anweisen lassen wolle.

Alle übrigen Abänderungswünsche wurden dem Endprogramm vorbehalten.

Die Aussprache über die eingangs näher bezeichneten drei Hauptdifferenzpunkte führte nicht zur Einigung7. Während der Reichsarbeitsminister an seiner Vorlage festzuhalten wünschte, sprach sich ein Teil der Reichsminister für eine Hinauszögerung der vorgeschlagenen Regelung bis zum Endprogramm aus. Beschlüsse wurden nicht gefaßt.

7

Damit sind gemeint: die Erhöhung der Beiträge, die Behandlung arbeitsloser Jugendlicher und die Krisenfürsorge bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit.

Die Aussprache wandte sich sodann der Frage der Zusammensetzung des vom Reichsarbeitsminister vorgeschlagenen Sachverständigenausschusses zu. Diesem Ausschuß wurde die Aufgabe zugedacht, sich über die strittigen Punkte des Sofortprogramms und über eine Reihe anderer Fragen der Arbeitslosenversicherung gutachtlich zu äußern. Der Ausschuß soll baldmöglichst zusammentreten und seine Arbeiten so beschleunigen, daß die gesetzliche Neuregelung der Arbeitslosenversicherung im September erfolgen kann. Er soll feststellen, welche Maßnahmen zur endgültigen Reform der Arbeitslosenversicherung notwendig sind, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Reichsanstalt für Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung zu erhalten, ohne gleichzeitig die sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben der Arbeitslosenversicherung zu gefährden. Dem Ausschuß sollen angehören:

a)

acht Vertreter des Reichstags (zwei Vertreter der Sozialdemokratischen Partei und je ein Vertreter der Deutschnationalen Volkspartei, des Zentrums, der Deutschen Volkspartei, der Deutschen Demokratischen Partei, der Wirtschaftspartei und der Bayerischen Volkspartei);

b)

drei Vertreter der Länder (zu benennen vom Reichsrat);

[695] c)

zwei Vertreter der Gemeinden und Gemeindeverbände; (je ein Vertreter des Deutschen Städtetages8 und des Deutschen Landkreistages – Stellvertreter: je ein Vertreter des Reichsstädtebundes und des Deutschen Landgemeindetages);

d)

fünf Vertreter der Arbeitgeberorganisationen;

e)

fünf Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen;

f)

drei Vertreter der freien Sozialpolitik;

g)

der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung;

h)

der Präsident des Spruchsenats für Arbeitslosenversicherung.

8

Der Städtetag hatte erklärt, daß er an der Novelle zum AVAVG beteiligt werden wolle (Schreiben an den RArbM und den RIM vom 30. 5.; R 43 I /2034 , Bl. 206).

Für jedes Mitglied des Ausschusses mit Ausnahme der Mitglieder zu f) bis h) soll ein Stellvertreter ernannt werden. Der Stellvertreter soll an den Sitzungen jedoch nur teilnehmen, wenn das ordentliche Mitglied verhindert ist. Die Mitglieder und die an den Sitzungen beteiligten Stellvertreter sollen Reisekosten und Tagegelder erhalten. Die erforderlichen Mittel sollen zu Lasten der Mittel für die Krisenunterstützung gehen. An den Beratungen des Ausschusses sollen auch die Referenten der beteiligten Reichsressorts in gleicher Weise teilnehmen wie die ordentlichen Mitglieder, jedoch sollen diese Referenten kein Stimmrecht haben.

Bezüglich der Vertreter der Sozialpolitik verständigten sich der Reichsarbeitsminister und der Reichswirtschaftsminister auf die Personen von Professor Heide und Briefs. Bezüglich der dem Sachverständigenausschuß vorzulegenden Fragen nahm das Reichskabinett für den vorliegenden Vorschlagsentwurf des Reichsarbeitsministers Kenntnis9. Eine Änderung dieser Formulierung, die von dem Reichswirtschaftsminister für zu eng gehalten wurde, wurde näherer Vereinbarung zwischen den hauptbeteiligten Ressorts ausdrücklich vorbehalten.

9

Als „Programm für die besondere Sachverständigenkommission zur Begutachtung der ALV“ war vom RArbM vorgeschlagen worden: „Gegenstand: wie können die Einnahmen und Ausgaben der ALV ausgeglichen werden, ohne daß ihre sozialen und wirtschaftlichen Aufgaben darunter leiden? I. Soll das Verhältnis zwischen Beiträgen und Leistungen geändert werden? II. Bedürfen die Vorschriften über Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit einer Änderung? III. Umfang der Versicherung: Erfordern bestimmte eigenartige Arbeitsverhältnisse abweichende Behandlung? IV. Welche Bestimmungen sind hinsichtlich der berufsüblichen Arbeitslosigkeit in der ALV zu treffen?“ (Anlage zum Schnellbrief des RArbM vom 27. 5.; R 43 I /2034 , Bl. 183).

Das Kabinett setzte seine Aussprache daraufhin ohne Beteiligung von Referenten fort in einer unmittelbar anschließenden Ministerbesprechung.

Der Reichsminister des Innern bat zu prüfen, ob eine Teilung der Reform der Arbeitslosenversicherung in ein Sofortprogramm und ein Endprogramm notwendig erscheine. Er meinte, daß die lebhafte Aussprache über das Sofortprogramm klar gezeigt habe, wie umstritten die Grenzlinie zwischen den beiden Etappen ist. Er glaubte, ernste politische Unzuträglichkeiten aus einer doppelten Debatte über die beiden Reformprogramme befürchten zu müssen, denen[696] man dadurch entgehen könne, daß man die gesamte Reform ohne Sofortprogramm auf die Herbsttagung des Reichstags verschiebe.

Der Reichskanzler bemerkte hierzu, daß die Reichsregierung auf dem Gebiete der Reform der Arbeitslosenversicherung unbedingt sofort Schritte unternehmen müsse. Sie liege nach dieser Richtung durch das kürzlich veröffentlichte Communiqué, in welchem ein Sofortprogramm ausdrücklich angekündigt worden sei, fest10. Anders würden die Dinge liegen, wenn der Reichstag von sich aus den Wunsch äußern sollte, das Sofortprogramm mit dem Endprogramm zu verbinden. Alsdann trage nicht die Reichsregierung, sondern der Reichstag die Verantwortung.

10

Gemeint ist das Pressecommuniqué vom 6. 5.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft schloß sich der Auffassung des Reichsministers des Innern an. Er befürchte, daß es sich nicht vermeiden lassen werde, daß bereits bei der parlamentarischen Beratung des Sofortprogramms das gesamte Arbeitslosenversicherungsproblem aufgerollt werde, und daß man infolgedessen mit dem Sofortprogramm doch nicht vorwärts kommen werde. Der Versicherung könne nur durch radikale Reformen geholfen werden, insbesondere durch eine grundlegende Neuregelung der drei Hauptfragen: berufsübliche Arbeitslosigkeit, Behandlung der Jugendlichen, Neuregelung der Beiträge. Diese drei Hauptfragen müßten unbedingt für den Herbst zurückgestellt werden. Das, was für das Sofortprogramm übrigbleibe, sei zu wenig, um eine Sonderbehandlung zu rechtfertigen.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte, die Reichsregierung befinde sich hinsichtlich des Sofortprogramms in einer Zwangslage, da sie es förmlich angekündigt habe. Hinsichtlich der Reform in Etappenform liege sie daher fest. Im übrigen habe er schon bei früherer Gelegenheit erklärt, daß bei gutem Willen die Gesamtreform schon jetzt spruchreif sei. Die Einschaltung eines Sachverständigenausschusses erfolge doch wohl nur mit Rücksicht auf die Sozialdemokratische Partei. Eine Zurückstellung des Sofortprogramms im jetzigen Augenblick werde in der Öffentlichkeit falsch gedeutet werden. Die Reichsregierung könne daher nicht anders handeln, als das Sofortprogramm auszuarbeiten, und der Öffentlichkeit mitzuteilen, daß ein Sachverständigenausschuß eingesetzt sei, der bestimmte Fragen bis zum Herbst erledigen würde. Aus dem Sofortprogramm müßten die eingangs erwähnten drei Hauptfragen ausgeschaltet bleiben.

Der Reichsverkehrsminister vertrat den Standpunkt, daß die Reichsregierung von einem Sofortprogramm schlecht zurück könne. Wenn aber die Regierungsparteien des Reichstages erklären sollten, daß der Reichstag im September tagen wolle, würde sich ein Fallenlassen des Sofortprogramms vielleicht vertreten lassen. Dies würde um so mehr möglich sein, als man ja auch die Agrarreform nicht mehr im Juni in Angriff nehmen werde, sie vielmehr gleichfalls auf den Herbst hinauszögere. Er empfahl, die taktische Situation mit dem Interfraktionellen Ausschuß zu besprechen. Eine beschleunigte Agrarreform und eine Verschlechterung der Sozialversicherung stelle eine Belastung für die Sozialdemokratie dar, die ihr kaum zugemutet werden könne, solange[697] andere die breiten Massen berührende Probleme in der Schwebe blieben (Steuerreform).

Der Reichswirtschaftsminister bemerkte hierzu, daß, wenn die Parteien die Verschiebung des Sofortprogramms mitmachen wollten, die Situation auch nach seiner Meinung allerdings anders beurteilt werden könne. Immerhin müsse er betonen, daß auch seine Stellung ohne Wirtschaftsreform, wozu eine sofortige Inangriffnahme der Reform der Arbeitslosenversicherung gehöre, überaus schwierig sei, zumal, wenn noch hinzukomme, daß jetzt der Reichsarbeitsminister den Zeitpunkt für gekommen halten sollte, den Beschluß des Kabinetts über die Ratifikation des Washingtoner Übereinkommens zu publizieren.

Hierzu bemerkte der Reichsarbeitsminister daß er zusagen wolle, die Publikationen des Kabinettsbeschlusses zum Washingtoner Abkommen bis zum Herbst zu verschieben.

Der Reichsminister der Finanzen sprach sich dahin aus, daß die Reichsregierung nicht anders könne, als ein Sofortprogramm vorzulegen. Was die Parteien daraufhin für richtig halten würden, sei etwas anderes. Die Reichsregierung müsse daher das Sofortprogramm vorlegen und abwarten, wie sich der Interfraktionelle Ausschuß dazu stelle.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß er empfehle, zunächst den Interfraktionellen Ausschuß zu befragen. Ein Sofortprogramm ohne Beitragserhöhung und ohne Sonderregelung für die berufsübliche Arbeitslosigkeit glaube er, kaum vertreten zu können. Jedenfalls müsse er sich diese Frage nochmal ernstlich überlegen11.

11

Der Satz lautete zunächst: „Jedenfalls müsse er sich ernstlich überlegen, ob er ein derartig reduziertes Sofortprogramm vertreten könne.“

Der Reichsminister des Innern gab zu bedenken, daß der jetzige Zeitpunkt für die Behandlung eines Sofortprogramms wenig günstig sei. Man stehe zur Zeit noch allzusehr unter dem Eindruck des anomalen Winters und ferner auch unter dem Druck der Finanzkalamität. Diese Beurteilung der Verhältnisse sei zu einseitig. Im Herbst werde man sich von diesen einseitigen, irreführenden Momenten mehr distanziert haben. Im übrigen werde das Parlament auch zeitlich kaum in der Lage sein, ein Sofortprogramm im Juni zu verabschieden. Im Juni gehe der Etat allen anderen Dingen vor. Ob es sich dann noch lohne, im Juli an die kleinen Reformen heranzugehen, wo das große Problem unmittelbar vor der Tür stehe, sei mehr als fraglich.

Der Reichsminister der Finanzen schlug vor, zunächst einmal das Sofortprogramm fertig auszuarbeiten und damit in etwa vier bis fünf Tagen an den Interfraktionellen Ausschuß heranzutreten. Man werde alsdann wohl unschwer einen Wunsch der Parteien erreichen können, mit der ganzen Sache bis zum September zu warten.

Der Reichsverkehrsminister sprach sich im gleichen Sinne aus. Er meinte, die Parteien würden ohne weiteres einsehen, daß die Sache selbst dadurch, daß man der Opposition zweimal Gelegenheit zur Gegenagitation gebe, so belastet werde, daß letzten Endes nichts Ersprießliches dabei herauskomme. Eine wirkliche Reform sei nur in einer Etappe durchzusetzen.

[698] In ähnlichem Sinne sprach sich auch der Reichspostminister aus. Auch nach seiner Auffassung müsse man das Sofortprogramm jetzt aufstellen. Es werde aber keine Schwierigkeiten bereiten, die Behandlung im Parlament taktisch soweit hinauszuziehen, bis man über die Sommersession hinauskomme.

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß nach seiner Meinung die parlamentarische Durchbringung des Ergebnisses der Pariser Reparationsverhandlungen sehr eng mit der zur Erörterung stehenden Angelegenheit zusammenhänge. Wenn er zur Zeit die bestimmte Hoffnung habe, daß seine Fraktion sich auf den Boden der Pariser Verhandlungen stellen werde, so könne er es nur deshalb tun, weil bei den Verhandlungen über die Annahme des Young-Planes die Finanz- und Wirtschaftsreform im Vordergrund stehen werde. Auf eine Mitwirkung seiner Fraktion bei der sicherlich überaus schwierigen Durchbringung des Pariser Ergebnisses sei aber nur dann zu rechnen, wenn ihr nicht die Hoffnung auf die Lebensfähigkeit der deutschen Wirtschaft genommen werde. Hoffnungslosigkeit könne sich aber leicht dann einstellen, wenn jetzt die Erwartungen wegen einer Reform der Arbeitslosenversicherung enttäuscht würden und man noch dazu die Erhöhung der Eisenbahnerlöhne in Betracht ziehe. Auf dem Gebiet der Arbeitslosenfürsorge müsse demnach jetzt unbedingt etwas geschehen. Einer Vorlage des Sofortprogramms an den Interfraktionellen Ausschuß wolle er sich nicht widersetzen.

Der Reichskanzler stellte als Ergebnis der Beratungen fest, daß unverzüglich der Entwurf eines Sofortprogramms aufgestellt werden solle unter Einbeziehung der Punkte, über die sich Einigkeit des Kabinetts ergeben hat. Die Punkte, über die Meinungsverschiedenheiten bestehen, wozu insbesondere die drei Fragen über die Regelung der Unterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit, über die Beitragserhöhung und über die Behandlung der Jugendlichen gehören, sollen in der Vorlage nicht berücksichtigt werden. Wegen der weiteren Behandlung des Sofortprogramms soll alsdann mit dem Interfraktionellen Ausschuß des Reichstags verhandelt werden12.

12

Zu diesem Absatz bemerkte der RArbM: „Es ist nicht beschlossen worden, daß das Sofortprogramm aufgestellt werden soll und dabei drei Fragen, über die keine Einigung erzielt werden konnten, nicht berücksichtigt werden sollen. Sondern es sind zunächst die Punkte des Sofortprogramms festgestellt worden, über die man sich einig war. Dabei sind übrig geblieben die Frage der Unterstützung bei berufsüblicher Arbeitslosigkeit, die Frage der Beitragserhöhung und die Behandlung der Jugendlichen. Über diese drei Punkte ließ sich eine Einigung nicht erzielen. – Es wurde nun beschlossen, daß mit den Regierungsparteien zunächst darüber verhandelt werden solle, ob diese es für lohnend halten, ein Sofortprogramm zu verabschieden, das nur die unstrittigen Punkte enthält, oder ob es nicht vielleicht zweckmäßiger ist, im September eine Gesamtrevision der ALV vorzunehmen, da die Reparationsverhandlungen aller Voraussicht nach eine Septembertagung des RT erforderlich machen werden. Gleichzeitig soll mit den Regierungsparteien wegen einer Einigung über die strittigen Punkte verhandelt werden“ (18. 6.; R 43 I /2034 , Bl. 260). Die Angelegenheit wurde durch eine mündliche Besprechung in der Kabinettssitzung vom 21. 6. erledigt (Vermerk Vogels vom 21. 6.; R 43 I /2034 , Bl. 260).

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