1.108.1 (mu22p): 1. Beratung des „Freiheitsgesetzes“ im Reichstag.

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1. Beratung des „Freiheitsgesetzes“ im Reichstag.

Der Reichskanzler führte aus, es sei nach seiner Ansicht am zweckmäßigsten, wenn die Regierungsparteien zum sogenannten „Freiheitsgesetz“ eine gemeinsame Erklärung abgäben, in der sie u. a. eine Ausschußberatung ablehnten. Wann das „Freiheitsgesetz“ auf die Tagesordnung kommen werde, sei wohl noch nicht mit Sicherheit vorauszusagen. Seines Wissens sei einstweilen Donnerstag, der 28. November, für die erste Lesung in Aussicht genommen.

Reichstagspräsident Löbe führte aus, daß für die Tagesordnung am Donnerstag, dem 28. 11., noch mehrere kleine Vorlagen zur Verfügung ständen, u. a. wahrscheinlich die Gesetzentwürfe über die Bergmannssiedlungen und die Landarbeitersiedlungen. Vielleicht sei es am besten, wenn die erste und zweite Lesung[1195] des „Freiheitsgesetzes“ am Freitag, dem 29. oder am Sonnabend, dem 30. 11., stattfinden würde, die dritte Lesung am 2. oder 3. Dezember1.

1

Die Beratungen des GesEntw. fanden im RT am 29. und 30. 11. statt. Da keine Bestimmung eine Mehrheit fand, wurde er nach der zweiten Lesung der RReg. zur Volksabstimmung zurückgegeben (RT-Bd. 426, S. 3367 ). Die Durchführungs-VO zum Volksentscheid nahm das RKab. am 29. 11. an (P. 5 der Tagesordnung der Kabinettssitzung).

Der Abgeordnete Leicht (BV) führte aus, daß mehrere Fraktionen schon den Wunsch geäußert hätten, am Donnerstag, dem 28. November, Fraktionssitzungen abzuhalten. Mit Rücksicht hierauf könne der Reichstag am Donnerstag seine Plenarsitzung bald beenden.

Abgeordneter Brüninghaus (DV) warf die Frage auf, ob bei dem volksbegehrten Gesetzentwurf über Fürstenenteignung eine Ausschußberatung im Reichstag stattgefunden habe.

Der Reichskanzler erwiderte, daß damals seines Wissens eine Ausschußberatung nicht beantragt worden sei.

Der Reichsminister des Auswärtigen bat dringend darum, eine Ausschußberatung zu vermeiden; andernfalls sehe er die Gefahr, daß eventuell Abänderungsanträge zum „Freiheitsgesetz“ Annahme fänden.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß die Regierungsparteien, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Fraktionen, zum „Freiheitsgesetz“ eine gemeinsame Erklärung abgeben werden, in der eine Ausschußberatung abgelehnt wird. Das Reichsministerium des Innern wird den Entwurf einer Erklärung vorbereiten.

Die Interpellationen betreffend Stahlhelm und Verhalten der Beamten beim Volksbegehren sollen möglichst mit der Beratung des Republikschutzgesetzes verbunden werden.

Da jedoch der Verbindung der Interpellation wegen der Haltung der Beamten zum Volksbegehren mit der Beratung des Republikschutzgesetzes zur Zeit noch ein Beschluß des Ältestenrats entgegensteht, wonach die Beratung dieser Interpellation mit dem „Freiheitsgesetz“ verbunden werden soll2 ist es erwünscht, daß der Reichsminister des Innern im Ältestenrat nunmehr die Auffassung vertritt, daß auch die Interpellation betr. Beamte und Volksbegehren mit der Beratung des Republikschutzgesetzes verbunden wird, um einen neuen Beschluß des Ältestenrats herbeizuführen3.

2

Severing widersetzte sich erfolgreich dem Beschluß des Ältestenrats (Vermerk der Rkei vom 28.11.29; R 43 I /1021 , gefunden in R 43 I /1889 , Bl. 264, hier: Bl. 264), so daß die Interpellation mit der Beratung des Republikschutzgesetzes verbunden wurde (Vermerk der Rkei vom 5. 12.; R 43 I /1021 , gefunden in R 43 I /1889 , Bl. 264, hier: Bl. 264). Siehe dazu RT-Bd. 426, S. 3426  ff.

3

Dazu die Randnotiz von Wienstein: „StS Zweigert ist von der nebenstehenden Auffassung der Abgeordneten unterrichtet. Der Entwurf einer gemeinsamen Erklärung wird vorbereitet.“

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