1.76 (mu22p): Nr. 332 Die deutschen Mitglieder des Organisationskomitees für die Reichsbahn an den Reichsverkehrsminister und den Reichsminister der Finanzen. Paris, 28. Oktober 1929

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Nr. 332
Die deutschen Mitglieder des Organisationskomitees für die Reichsbahn an den Reichsverkehrsminister und den Reichsminister der Finanzen. Paris, 28. Oktober 1929

R 43 I /1051 , Bl. 235-239, hier: Bl. 235-239 Abschrift1

1

Es handelt sich um eine vertrauliche Abschrift für den StSRkei, die die Paraphe des RK trägt. Das Schreiben, das sich auf zwei nicht ermittelte Telegramme des RVM bezog, diente als Grundlage einer Chefbesprechung am 31.10.29 (R 43 I /1051 , Bl. 250, hier: Bl. 250).

[Betrifft: Kommissionsverhandlungen.]

Der Stand der Verhandlungen ist in den wesentlichen Punkten jetzt folgender:

1. In der Frage der Revisionsklausel möchten wir versuchen, die aus der Anlage ersichtliche Regelung zu erreichen, falls dort Einverständnis mit der Fassung besteht2. Sie hat den Vorzug, daß sie eine starke Einschaltung des[1070] deutschen Elementes in der über Änderungswünsche der Reichsregierung befindenden Stelle enthält. Die Bindung für künftige Änderungen des Reichsbahngesetzes ist auf den Grundsatz beschränkt worden, daß „die Zahlung der Reparationssteuer durch eine private und unabhängige Reichsbahngesellschaft mit selbständiger Verwaltung aufrechterhalten bleibt“3. Dieser Grundsatz, der „eine“ autonome Gesellschaft verlangt, geht nicht so weit, wie der entsprechende Grundsatz des Young-Plans, in welchem Beibehaltung der Eigenschaft der Gesellschaft als privates und unabhängiges Unternehmen mit selbständiger Geschäftsführung „in wirtschaftlichen, finanziellen und Personalangelegenheiten“ vorgesehen ist. Damit wird zugleich eine Ausschaltung des Schacht-Briefs4 bei künftigen Erörterungen über die Gestaltung des Reichsbahngesetzes erreicht. Weitere Vorzüge sind die Möglichkeit der technischen Verhandlungen in dem vorgesehenen Ausschuß und der Vorteil, daß die etwa notwendige letzte Entscheidung von einem neutralen Schiedsrichter gefällt wird.

2

Die Anlage lautete: „Änderung des RB-Gesetzes. – Das Reich ist berechtigt, während der Dauer des Betriebsrechts der Gesellschaft das RB-Gesetz und die Gesellschaftssatzung abzuändern, sofern die Zahlung der Reparationssteuer durch eine private und unabhängige RB-Gesellschaft mit selbständiger Verwaltung ebenso wie die Garantieleistung durch das Reich aufrechterhalten bleibt. – Die beabsichtigte Gesetzesänderung wird in einem ständigen Ausschuß von vier Mitgliedern erörtert, der darüber entscheidet, ob die beabsichtigte Änderung mit den Bestimmungen des Abs. 1 vereinbar ist. Wird die Vereinbarung mit Stimmenmehrheit bejaht oder verneint, so ist die Entscheidung des Ausschusses endgültig. Der Ausschuß entscheidet innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten und bei Änderungen, die von der deutschen Regierung als dringlich bezeichnet sind, innerhalb eines Monats. Kommt eine Einigung in dem ständigen Ausschuß nicht zustande, so wird er durch einen Vorsitzenden ergänzt, der weder dem Schuldnerstaat noch dem Gläubigerstaat angehören darf. In diesem Fall entscheidet der Ausschuß mit Stimmenmehrheit. – Von den vier Mitgliedern des ständigen Ausschusses werden zwei von der RReg. und zwei von den anderen einladenden Mächten der Haager Konferenz ernannt. Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern des Ausschusses gewählt. Wird eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht erzielt, so bestimmt ihn der Vorsitzende des ständigen Internationalen Schiedsgerichts im Haag. Ist ein Mitglied des Komitees im Einzelfalle behindert, so ernennt es für diesen Fall mit Zustimmung seiner Regierung ein Ersatzmitglied. – Die deutsche Regierung wird die beabsichtigte Änderung den Mitgliedern des Komitees rechtzeitig übersenden. Den deutschen Mitgliedern des Komitees obliegt es, Zeitpunkt und Ort der Verhandlungen mit den anderen Mitgliedern zu vereinbaren“ (R 43 I /1057 , gefunden in R 43 I /1051 , Bl. 240 f., hier: Bl. 240 f.). Siehe die endgültige Fassung in RGBl. 1930 II, S. 187  f. – In der Chefbesprechung am 31. 10. einigten sich die Reparationsminister über eine Instruktion, die durch den RFM erteilt werden sollte. Der RVM behielt sich die Formulierung von Abänderungswünschen für die politische Schlußkonferenz vor, machte davon aber später keinen Gebrauch (siehe Dok. Nr. 399, P. 5). Aufgrund der „Instruktion“ des RFM und der „Stellungnahme“ des RVM sind die folgenden Anmerkungen erstellt (R 43 I /1057 , gefunden in R 43 I /1051 , Bl. 258-262, hier: Bl. 258-262).

3

Der RVM erklärte sich mit Ziffer 1 einverstanden, wenn „private und“ gestrichen werde. Neben dieser Streichung forderte der RFM, daß statt „RB-Gesellschaft“ das Wort „RB-Unternehmen“ eingesetzt werde.

4

Siehe Dok. Nr. 219 und 254.

Bei Erörterung des Vorschlags im Organisationskomitee werden sich allerdings stärkste Widerstände dagegen ergeben, daß für die beteiligten Mächte nicht noch ein Appellationsrecht an ein besonderes Schiedsgericht vorgesehen ist. Wir bitten daher, um Weisung, ob der von uns vorgeschlagenen Revisionsklausel nötigenfalls auch dann zugestimmt werden kann, wenn ihre Annahme im Organisationskomitee nur unter Hinzufügung der Appellationsmöglichkeit an ein Schiedsgericht, sei es das im Young-Plan allgemein vorgesehene Schiedsgericht, sei es der Internationale Schiedsgerichtshof im Haag, erreicht werden kann.

2. In Beamtenfrage (Gesetz § 19) sehen die seinerzeit vom Kabinett erteilten Weisungen in Ziffer 5 lediglich vor, daß die Angleichung des Reichsbahnbeamtenrechts an das Reichsbeamtenrecht möglichst weitgehend anzustreben sei5. Die Fassung des von der Gegenseite vorgelegten Entwurfs hält sich in diesem Rahmen vorbehaltlich der Frage des Gerichts.

5

Siehe Dok. Nr. 249.

In der Frage der Übertragung der Arbeitszeit der Beamten auf die Angestellten und Arbeiter (künftig § 19) (früher § 22 Abs. 62) scheint eine Einigung aller auf deutscher Seite beteiligten Stellen zu gelingen, der auch die Gegenseite des Organisationskomitees zustimmen würde6.

6

Siehe RGBl. 1924 II, S. 275  f. Zum Absatz 1 verlangte der RVM einen mündlichen Bericht, womit der RFM einverstanden war. Bei einer Einigung der deutschen Stellen waren beide Minister mit Abs. 2 einverstanden.

3. Gesetz § 30. Die Gegenseite will die Befugnis, die Bilanz – Gewinn- und Verlustrechnung – auch nach der wirtschaftlichen Seite hin zu prüfen, nicht in das Gesetz aufnehmen. Im Bericht des Organisationskomitees soll dagegen[1071] gesagt werden, daß die Prüfung über die rein rechnerische Seite hinaus die wesentlichen wirtschaftlichen Gesichtspunkte berücksichtigen kann, ohne daß sich die Aufsichtsinstanz dadurch an die Stelle der Verwaltung setzen darf. Materiell erscheint das ausreichend, zumal die wesentliche Erweiterung der Aufsichtsrechte der Reichsregierung (§§ 31, 32) das Entscheidende ist7.

7

RGBl. 1924 II, S. 276  f. Der RFM war einverstanden, der RVM ebenfalls “bei eindeutiger Klarstellung im Bericht des Organisationskomitees, daß Nachprüfung der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung auch nach wirtschaftlicher Seite möglich ist“.

4. Für Gesetz § 31 Ziffer 1 erscheint folgender Wortlaut für die deutschen Interessen ausreichend und auch erreichbar:

„die Aufsicht darüber, daß die Reichseisenbahnen gemäß den Gesetzen und entsprechend den Anforderungen des Verkehrs und der deutschen Volkswirtschaft verwaltet werden und zwar unter Beachtung der besonderen Rechte und Pflichten, die sich für die Geschäftsführung der Gesellschaft aus den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Gesellschaftssatzung ergeben.“

Daneben soll die besondere Betriebsaufsicht (Ziffer 1 des bisherigen § 31) erhalten bleiben. Weitergehende Forderungen würden aller Wahrscheinlichkeit nach auch das Erreichen dieser Fassung gefährden8.

8

Das wurde von beiden Ministern gebilligt.

5. Gesetz § 44. Die Gegner haben mit besonderer Schärfe übereinstimmend erklärt, daß die Beibehaltung des Reichsbahngerichts mit einer im wesentlichen unveränderten Zuständigkeit, weil unentbehrliche Grundlage der im Young-Plan geforderten Unabhängigkeit, unerläßliche Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der uns bisher entgegen dem Young-Plan gemachten Zugeständnisse sei. Daß der abweichende Standpunkt vor dem Schiedsrichter durchgesetzt werden könnte, ist mangels einer dafür vorhandenen Rechtsgrundlage nicht zu erwarten. Die seinerzeit vom Kabinett aufgestellten Weisungen haben in Punkt 4 die eventuelle Beibehaltung des Reichsbahngerichtes auch für Auslegungs- und sonstige Streitfragen außerhalb des Gebietes der Tarife gebilligt, falls seine Beseitigung nicht erreichbar sein würde.

6. Auslegungsschiedsgericht § 46 des Entwurfs der Gegenseite9. Fernhaltung aus dem Gesetz wird wohl erreicht werden können10.

9

Der Entwurf wurde in R 43 I nicht ermittelt.

10

Siehe RGBl. 1924 II, S. 279 . RFM und RVM waren einverstanden, der RVM allerdings mit dem Vorbehalt, daß das Auslegungsschiedsgericht fortfalle. Beide Minister wünschten ein Hinwirken auf die Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behörden.

7. Satzung § 12. Die Streichung des Ausschlusses von Parlaments- und Regierungsmitgliedern aus dem Verwaltungsrat ist nicht zu erreichen. Es besteht auch keine Aussicht, das bei den Schiedsrichtern durchzusetzen, weil für solche Änderungen keine Rechtsgrundlage vorhanden ist11.

11

Siehe RGBl. 1924 II, S. 284 . Der RVM verlangte, daß die Forderung der Gegenseite vorläufig abgelehnt werde. Eine endgültige Entscheidung solle erst nach dem mündlichen Bericht der Delegierten fallen. Der RFM wünschte, daß eine Regelung gefunden werde, die der bei der Rbk entspreche.

8. Satzung § 13. Die Verkürzung der Wahlperiode der Verwaltungsratsmitglieder auf drei Jahre ist nur zu erreichen, wenn eine Erklärung vorgelegt werden kann, daß nicht beabsichtigt werde, die jetzigen Mitglieder deutscher[1072] Nationalität bei Gelegenheit der Umbildung des Verwaltungsrats aus diesem zu entfernen12. Hierüber wird durch den Überbringer dieses Berichts noch näherer Vortrag gehalten werden.

12

Siehe RGBl. 1924, S. 284 . Dazu meinte der RVM: „Es ist nicht beabsichtigt, bei der Umbildung des Verwaltungsrats nach Annahme des Young-Plans wesentliche Änderungen innerhalb des Kreises der deutschen Verwaltungsratsmitglieder vorzunehmen.“ Durch eine weitergehende Erklärung würden die deutschen Mitglieder vom Ausland ernannt. Der RFM erklärte sein Einverständnis mit der von Vogel telefonisch mitgeteilten Regelung, daß die deutschen Mitglieder bis Ende 1930 im Amt bleiben sollen.

9. Satzung § 14. Die Gegenseite hat das Erfordernis vorheriger Fühlungnahme mit der Reichsregierung bei der Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats bisher grundsätzlich abgelehnt. Wenn die Einschaltung der Fühlungnahme überhaupt noch erreichbar ist, so nur dann, wenn von uns die zweijährige Amtsdauer für den Präsidenten des Verwaltungsrats zugestanden wird13.

13

Siehe RGBl. 1924, S. 284 . RFM und RVM setzten sich für eine weitere einjährige Amtszeit ein. Der RVM war bereit, dafür sogar die Fühlungnahme mit der RReg. fallen zu lassen.

10. Satzung § 25. Der Teilung des Reservefonds in 450 Millionen Ausgleichsrücklage für Betriebsfehlbeträge und 50 Millionen Vorzugsdividendenreserve hat die Gegenseite zugestimmt14.

14

Siehe RGBl. 1924 II, S. 287 . Der RFM war einverstanden, während vom RVM keine Äußerung vorliegt.

11. Satzung § 16 a. Gesetz § 32. Die Teilnahme von Regierungskommissaren an den Sitzungen des Verwaltungsrats ist nur dann zu erreichen, wenn ohne Schiedsrichter über alle anderen Punkte Einigkeit erzielt wird15.

15

Siehe RGBl. 1924 II, S. 277 , 284  f. Der RFM setzte sich für einen erneuten Versuch ein, die Beteiligung von Regierungskommissaren zu erlangen. Der RVM erklärte: „Die Forderung auf Teilnahme von Kommissaren an den Sitzungen des Verwaltungsrats muß unter allen Umständen aufrecht erhalten werden. Der RReg. müssen im allgemeinen die Rechte, wie sie früher der ausländische Kommissar besaß, zugestanden werden.“

Unter dem Druck des Präsidenten der Haager Konferenz drängt die Gegenseite auf schnellste Beendigung der Verhandlungen. Die in letzter Zeit von der Gegenseite gemachten Konzessionen sind unter Nutzung dieses Drucks mit dem Hinweis darauf erzielt worden, daß es so vielleicht gelingen könnte, die Anrufung des Schiedsrichters zu vermeiden. Die meisten dieser Konzessionen haben die Gegner ausdrücklich an die Bedingung einer Gesamtverständigung geknüpft. Weitere taktische Forderungen sind bei dieser Lage außerordentlich gefährlich und könnten schon Erreichtes wieder gefährden. Wir bitten unter diesen Umständen um Freiheit der Entschließung für den Abschluß der Verhandlungen im Sinne der obigen Darlegungen.

[gez.] Dorn und Vogel16

16

Die Namen sind mit Rotstift als Verfasserangabe hinzugefügt.

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