1.21 (str2p): Nr. 135 Vertretung der Reichsregierung in München an die Reichskanzlei. 14. Oktober 1923

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Text

RTF

Nr. 135
Vertretung der Reichsregierung in München an die Reichskanzlei. 14. Oktober 1923

R 43 I /2264 , Bl. 23–261

1

Das Schreiben wurde im Original am 17.10.23 an das Büro des RPräs. gesandt und von dort durch MinDir. Meissner am 18.10.23 zurückgereicht (Vermerk am Kopf des Schreibens).

Inhalt: Fall Lossow

Die Nachrichten über den Versuch des Herrn Reichskanzlers, eine gütliche Erledigung des Falles Lossow2 in die Wege zu leiten, haben hier in allen Kreisen, die einen Bruch mit dem Reich vermeiden wollen, einen vorzüglichen Eindruck gemacht […]. Es ist dies, wie ich erfahre, letzten Endes mit dafür entscheidend gewesen, daß die Bayerische Volkspartei sich bei der Abstimmung über das Ermächtigungsgesetz einer obstruktiven Stellungnahme enthalten und sich auf „loyale Opposition“ beschränkt hat3. Jedenfalls dürfte nach einer mir von maßgebender Seite zugegangenen Versicherung feststehen, daß, falls eine Erledigung des Falles Lossow im Sinne des Standpunktes des Reichswehrministeriums gestern bereits vollzogen gewesen wäre, die Bayerische Volkspartei sich für schärfste Opposition und Obstruktion entschieden hätte.

2

S. dazu zuletzt Dok. Nr. 129.

3

Das heißt: Die Abgeordneten verließen nicht den Plenumssaal wie die Abgeordneten von DNVP, Völkischen und KPD, um dadurch zu erreichen, daß die Beschlußfähigkeit des Hauses nicht bestehe, sondern stimmten gegen das Gesetz.

Hier ist man nun angesichts der Tatsache, daß Bayern davon abgesehen hat, gegen das Ermächtigungsgesetz zu obstruieren und einen Antrag auf Einspruch gegen das Gesetz zu erheben, der Auffassung, daß nunmehr von der Reichsregierung zu fordern sei, daß sie alles tue, um Reibungen und den Reiz von Empfindlichkeiten zu vermeiden. Dies ist sogar die Auffassung des linksdemokratischen[568] Parteiorgans4. Nachdem also von Bayern her die Brücke der Verständigung geschlagen worden sei, so glaubt man erwarten zu dürfen, daß, wie es ja auch der Wunsch des Herrn Reichskanzlers selbst sei, der Fall Lossow sich in einer für beide Teile tragbaren Weise erledigen werde.

4

„Nach Annahme des Ermächtigungsgesetzes und angesichts der Tatsache, daß Bayern davon absieht, einen Antrag auf Einspruch gegen das Gesetz zu erheben, ist von der Reichsregierung zu fordern, daß sie alles tut, um Reibungen und den Reiz von Empfindlichkeiten zu vermeiden. Berechtigten Ausstellungen an ihren Maßnahmen durch die Länder muß sie ernste Beachtung schenken, – unberechtigte Beeinflussung und das gemeine deutsche Wohl schädigende Störungen ihres Wirkens sind mit Schärfe niederzuhalten“ (Münchner Sonntagszeitung, Nr. 41 v. 14.10.23).

In diesem optimistischen Gefühl, daß der Zwischenfall so gut wie als erledigt angesehen werden könne, beginnt man hier, sich bereits mit dem Ermächtigungsgesetz abzufinden; vor allem scheint die jüngste Verordnung über die Steueraufwertung5 hier Anerkennung zu finden, und man erblickt darin das neue praktische Wirken des Finanzministers Luther als des Nachfolgers des „marxistischen Theoretikers“ Hilferding. Immerhin befürchtet man nach wie vor, daß das Kabinett Stresemann, gerade im Zeichen des Ermächtigungsgesetzes, jetzt erst recht in Gefahr kommen könne, unter allzu starken Einfluß der sozialdemokratischen Koalitionsmitglieder zu geraten, namentlich auch in bezug auf die Auffassung über die moralischen Notwendigkeiten für den Wiederaufstieg des deutschen Volkes. Ich darf hier besonders auf den heutigen Leitartikel der „Münchener Neusten Nachrichten“ hinweisen, der die hiesigen diesbezüglichen Anschauungen wohl treffend wiedergibt6. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß eine Erledigung des Falles Lossow in einer vom bayerischen Gesichtspunkt aus entgegenkommenden Weise das Vertrauen zur Person des Herrn Reichskanzlers außerordentlich stärken würde, da man eine solche Lösung als sein Werk betrachten und den Rückschluß daraus ziehen würde, daß er sich gegebenen Falles in gleicher Weise bei den sozialistischen Mitgliedern des Kabinetts durchsetzen würde. Demgegenüber dürfte ein glattes Durchdringen des Standpunktes des Reichswehrministeriums hier zu schweren Erschütterungen führen, die sich zweifellos bald auch auf anderen Gebieten der hiesigen Politik auswirken würden.

5

VO vom 11.10.23, RGBl. I, S. 939  ff.

6

In dem Artikel „Wo stehen wir?“ in der MNN, Nr. 279 v. 14.10.23, wurde u. a. ausgeführt, daß von der SPD die wichtigsten Regelungen aus dem Ermächtigungsgesetz herausgebrochen worden seien. „Mit anderen Worten: Die Sozialdemokratie hat die Zügel in der Hand. Sie hat die Möglichkeit jederzeit der Scheindiktatur in den Arm zu fallen und zu sagen: Seht, auch diese ‚bürgerliche‘ Stresemann-Diktatur nützt nichts, auch eine ‚Rechtsdiktatur‘ nützt nichts; es nützt nur die Diktatur des Proletariats“ (R 43 I /2264 , Bl. 28).

Eine schwere Belastung für das Verhältnis von Bayern zum Reich bildet noch das morgen zu erwartende Wiedererscheinen des Völkischen Beobachters. Neben der bekannten bayerischen Auffassung, daß die Entscheidung des Herrn von Kahr, der das Blatt nur bis zum 14. d. M. verboten hat, nach Art. 48 der Reichsverfassung als Reichsrecht zu betrachten sei, scheint hier die Meinung vorzuherrschen, daß von Berlin aus keine Anzeichen dafür vorlägen, daß man mit dem Verbot, wie es dann schließlich von Herrn von Kahr[569] erlassen wurde, nicht einverstanden wäre7. Ich höre aber gleichzeitig, daß man im Falle einer gütlichen Bereinigung des Falles Lossow hier durchaus bereit wäre, in der Frage eines weiteren Verbotes des „Völkischen Beobachters“ sich nach den Wünschen Berlins zu richten. Vielleicht würde sich in diesem Falle dann sogar die Möglichkeit bieten, eine Abgrenzung der Kompetenzen des bayerischen Staatskommissars beziehungsweise eine Verständigung über die Handhabung gewisser Zweige seiner Amtsführung (Pressewesen) herbeizuführen. Überhaupt würde vielleicht manchen Mißhelligkeiten vorgebeugt werden können, wenn in gewissen Fällen bereits vor einem fertigen fait accompli durch gegenseitigen Meinungsaustausch eine für beide Teile tragbare Regelung gefunden werden könnte.

7

Am 15.10.23 vermerkte Kempner als Mitteilung der Münchner Reichsvertretung für den RK: „Der ‚Völkische Beobachter‘ ist heute erschienen. Er ist im Ton gemäßigt, bekämpft aber natürlich die Koalition. Er wendet sich scharf gegen Otto Wolff und nimmt Stellung gegen die Bayerische Volkspartei und gegen Herrn von Kahr wegen ihrer weißblauen Einstellung. – Herr Braun von Stumm empfiehlt aus dem Wiedererscheinen des ‚Völkischen Beobachters‘ keine große Aktion zu machen. Er sieht für die Reichsregierung folgenden Weg, um sich mit dem Wiedererscheinen abzufinden: Der Wehrminister akzeptiert stillschweigend, daß durch das auf 10 Tage befristete Verbot Bayerns sein in der Dauer unbeschränktes Verbot erledigt sei.“ Der RWeM habe Kenntnis (R 43 I /2264 , Bl. 32).

Von hier aus gesehen, scheint jedenfalls unter Berücksichtigung der in Bayern herrschenden Stimmungen und Auffassungen noch immer die Möglichkeit zu bestehen, daß ein Ausgleich zwischen dem Reich und Bayern zu erreichen ist, daß ein im Augenblick vielleicht zu unheilvollen Konsequenzen führender Bruch vermieden werden kann. Jedenfalls ist hier im vollen Bewußtsein der das ganze deutsche Volk bedrohenden Gefahr ein Verständigungswillen sicherlich vorhanden. Auf der anderen Seite wird man es vielleicht auch in Berlin unter Berücksichtigung der hiesigen Verhältnisse verstehen können, wenn sich manchmal ein gewisser Mißmut gegenüber gewissen Bestimmungen und Folgen der Weimarer Verfassung geltend macht, die man, wie man hier sagt, ohne das damalige Ministerium Hoffmann8 in dieser Form in Bayern niemals angenommen haben würde und deren Milderung man auch nur auf verfassungsmäßigem Wege erstrebt, was sich zeitweilig zu einer überreichlichen Betonung einer gewissermaßen „unberechtigten“ bayerischen Eigenart auswächst. Soweit es sich nicht um Probleme von ganz besonderer Bedeutung und Tragweite handelt, wird es vielleicht im Interesse der Einheit und Eintracht des deutschen Volkes möglich sein, hier von Fall zu Fall eine gewisse Nachsicht obwalten zu lassen.

8

Johannes Hoffmann war vom 21.2.19 bis zum 14.3.20 bayerischer MinPräs und war vom Generalkommando in München während des Kapp-Putsches zum Rücktritt veranlaßt worden. Sein Nachfolger war von Kahr (Schultheß 1920, S. 58 ff.).

Braun v. Stumm

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