2.99.1 (vpa1p): Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.

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Das Kabinett von Papen Band 1Das Kabinett von Papen Bild 183-R1230-505Wahllokal in Berlin Bild 102-03497AGöring, Esser und Rauch B 145 Bild-P046294Ausnahmezustand in Berlin während des „Preußenschlages“.Bild 102-13679

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Maßnahmen zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit.

Der Reichskanzler führte aus, daß die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. Juli 19321 leider nicht den gewünschten Erfolg gehabt habe. Die erhoffte politische Beruhigung sei nach den Wahlen nicht eingetreten. Offenbar versuche man von bestimmter Seite, durch Beunruhigung der Öffentlichkeit das Ergebnis zu erzwingen, daß Hitler die Führung der Regierung in die Hand nehmen müsse2. Es würde aber Selbstmord der Reichsregierung bedeuten, wenn diese angesichts dieses Tatbestandes untätig[375] bleiben wollte. Die Lage könne nur durch drakonische Mittel gemildert werden3. Die Öffentlichkeit müsse ferner sehen, daß hinter den Entschlüssen der Reichsregierung auch ein fester Wille stehe, sich durchzusetzen. In zunächst unverbindlichen Vorbesprechungen zwischen dem Reichsministerium des Innern, dem Reichsjustizministerium und dem Reichswehrministerium sei der erste Entwurf einer dem Herrn Reichspräsidenten vorzuschlagenden Verordnung gegen den politischen Terror erörtert worden4. Dieser Entwurf liege nunmehr vor5. Er bitte, ihn möglichst beschleunigt zu erörtern und zu verabschieden.

1

Vgl. Anm. 24 zu Dok. Nr. 89.

2

Zu den zahlreichen NS-Übergriffen und Ausschreitungen nach der Reichstagswahl (31. 7.) vor allem in Ostpreußen und Schlesien vgl. Anm. 13 zu Dok. Nr. 95.

3

Schon am Vortage war auf Veranlassung der Rkei durch WTB bekanntgegeben worden: „Der Reichskanzler hat sich nach seiner Rückkehr [vgl. Anm. 1 zu Dok. Nr. 95] sogleich zu den zuständigen Stellen der Reichsregierung und des Preußischen Staatsministeriums Vortrag über die in den letzten Tagen vorgekommenen Terrorakte halten lassen.“ Er sei der „Auffassung, daß den gegenwärtigen Zuständen unter brutaler Anwendung aller Machtmittel des Staates ein sofortiges Ende gesetzt werden muß“ (WTB-Bericht vom 8. 8., Ausschnitt in R 43 I /2701  b, Bl. 230–232).

4

Es handelt sich um Besprechungen des in der Ministerbesprechung am 4. 8. (Dok. Nr. 95, P. 2) gebildeten Kabinettsausschusses, über dessen Tätigkeit nichts weiter ermittelt werden konnte.

5

In dem vom RJMin. am Vormittag des 9. 8. an StSRkei übermittelten VO-Entwurf waren angedroht: (§ 1) Todesstrafe für Totschlag aus politischen Beweggründen u. a. an Polizeibeamten oder Angehörigen der Wehrmacht, für politisch motivierte schwere Brandstiftung oder Sprengstoffattentate; (§ 2) Zuchthaus nicht unter zehn Jahren für Schußwaffenattentate bezw. tätliche Angriffe mit schwerer Körperverletzung oder Todesfolge u. a. gegen Polizeibeamte; (§ 3) Zuchthaus bis zu zehn Jahren für tätliche Angriffe mit Körperverletzung u. a. gegen Polizeibeamte, für Landfriedensbruch, Aufruhr, Hausfriedensbruch (R 43 I /2701  b, Bl. 233 – 238).

Der Reichsminister des Innern berichtete, daß er am Vortage in Ostpreußen gewesen sei, wo ja im gegenwärtigen Augenblick der Hauptunruheherd sei. Auf Grund seiner Feststellungen an Ort und Stelle habe er den Eindruck gewonnen, daß die Unruhestifter hauptsächlich aus den Kreisen stammen, die politisch zwischen den Kommunisten und den Nationalsozialisten hinüberzuwechseln pflegen. Die Polizeibehörden seien angewiesen, bei Ermittlungen von Tätern in Zukunft genau die politische Vergangenheit des Täters festzustellen, um ein Bild darüber zu gewinnen, welcher politischen Gruppe der Täter letzten Endes wirklich angehöre.

Ferner habe er feststellen müssen, daß in vielen Fällen die preußischen Gerichte bei der Verfolgung der politischen Unruhen versagt hätten. Dieses Versagen sei zum Teil auch darauf zurückzuführen, daß eine falsche Amnestiepolitik getrieben sei. Durch die allzu häufigen Amnestien der letzten Zeit6 sei der Wille der Gerichte, durchzugreifen, sehr gehemmt worden. Schließlich komme noch hinzu, daß die Presse bisher straflos eine Verhetzung der öffentichen Meinung habe betreiben dürfen. Der Erlaß einer Verordnung gegen den politischen Terror könne unmöglich länger hinausgezögert werden. Ferner sei die sofortige Einsetzung von Sondergerichten dringend geboten.

6

Gemeint sind anscheinend nicht nur Amnestien, sondern auch die sehr häufigen, teils in die Zuständigkeit des Reichspräsidenten, teils in die der Landesregierungen fallenden Begnadigungen im Einzelfalle. An Reichsamnestien waren in den vorangegangenen Jahren erlassen worden: 1) „Gesetz über Straffreiheit“ vom 17.8.25 (RGBl. I, S. 313 ); 2) „Gesetz über Straffreiheit“ vom 14.7.28 (RGBl. I, S. 195 ); 3) „Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Straffreiheit vom 14. Juli 1928“ vom 24.10.30 (betr. Ausdehnung der Straffreiheit auf politische Straftaten) (RGBl. I, S. 467 ). Umfangreiche Materialien (auch betr. Einzelgnadenerweise) hierzu in R 43  I /1242 , 1243 .

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß die Entwicklung der letzten Wochen in Deutschland höchst unerwünschte Rückwirkungen im Ausland[376] zu erzeugen beginne. Aus den Berichten der deutschen diplomatischen Vertreter im Ausland ergebe sich fast übereinstimmend, daß das Vertrauen des Auslandes in die Festigkeit der Reichsregierung zu schwinden beginne, wenn es ihr nicht gelinge, der wachsenden Unruhe mit fester Hand Herr zu werden.

Anschließend wurde der vom Reichsjustizministerium und dem Reichsministerium des Innern gemeinsam aufgestellte Verordnungsentwurf eingehend erörtert7 und in der anliegenden Form verabschiedet8.

7

Hierbei wurde der Entwurf – wie aus Bleistiftkorrekturen in dem von RJM während der Ministerbesprechung benutzten Handexemplar (R 43 I /2701  b, Bl. 251–253) ersichtlich – in folgender Weise abgeändert: 1) durch Streichung einer Strafdrohung des § 3 (vgl. oben Anm. 5), die sich gegen jeden richtete, der „öffentlich zu einer Gewalttat gegen eine bestimmte Person oder allgemein zu Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen auffordert oder anreizt“; 2) durch Streichung einer wie folgt lautenden Bestimmung des § 4: „In den Fällen des § 1 [vgl. oben Anm. 5] ist beim Vorliegen mildernder Umstände auf lebenslängliches Zuchthaus oder auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren zu erkennen.“ In der Endfassung (vgl. unten Anm. 8) lautete § 4 daher: „In den Fällen der §§ 1–3 dürfen mildernde Umstände nicht zugebilligt werden.“

8

Die VO wurde vom RPräs. am 9.8.32 ausgefertigt (RGBl. I, S. 403 ).

Zur Frage der Einsetzung von Sondergerichten erklärte der Reichsminister der Justiz daß die Reichsregierung die Ermächtigung zur Einsetzung solcher Gerichte auf Grund einer früheren Notverordnung bereits besitze9. Er werde die Einsetzung der Sondergerichte nunmehr anordnen, und zwar zunächst für die Bezirke Kiel, Elbing, Berlin, Königsberg, Breslau, Hamm und Düsseldorf. Einer näheren Erörterung des Wortlauts der Verordnung durch das Reichskabinett bedürfe es nicht.

9

VO des RPräs. vom 6.10.31 (RGBl. I, S. 537 , 565). Zum Inhalt s. Anm. 11 zu Dok. Nr. 95.

Das Reichskabinett nahm hiervon Kenntnis.

Wegen des Wortlauts der Verordnung siehe Anlage 210.

10

Die „Verordnung der Reichsregierung über die Bildung von Sondergerichten“ wurde vom RK am 9. 8. ausgefertigt (RGBl. I, S. 404). Sie enthält zahlreiche Vorschriften über die Zuständigkeit der Sondergerichte (u. a. für die Verbrechen gegen die VO des RPräs. „gegen politischen Terror“ vom 9.8.32, für Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, des gemeingefährlichen Gebrauchs von Sprengstoffen, des Raubes, der gefährlichen Körperverletzung), über ihre Zusammensetzung und das Verfahren.

Das Reichskabinett beschloß ferner, gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Maßnahmen gegen den Terror eine amtliche Verlautbarung durch die Presse verbreiten zu lassen. Der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister des Innern wurden beauftragt, wegen der Formulierung dieser Verlautbarung und Weiterleitung an die Presse das Erforderliche zu veranlassen. Die Verlautbarung hat den aus der Anlage 3 ersichtlichen Wortlaut11.

11

In Anlage 3 der durch WTB am 9. 8. verbreitete Text der Verlautbarung (R 43 I /1457 , S. 265–266). Die Verlautbarung enthält eingehende Erläuterungen zum Inhalt der VO des RPräs. „gegen politischen Terror“ vom gleichen Tage und führt zur Begründung der VO u. a. aus: „Die letzten Wochen haben in Deutschland bisher unerhörte Gewaltakte gebracht. Reichspräsident und Reichsregierung haben sich daher entschlossen, zur Unterdrückung des politischen Terrors von den schärfsten Mitteln Gebrauch zu machen.“ Die Verlautbarung ist gedr. in Horkenbach 1932, S. 282 f.; Schultheß 1932, S. 137 f. (Auszug).

Ferner wurde beschlossen, den Wortlaut der Verordnung gegen den politischen Terror durch Maueranschlag bekanntzugeben, und zwar einstweilen nur in den Gebieten, für die Sondergerichte vorgesehen sind12.

12

Mit der Plakatierung der VO wurde die Reichszentrale für Heimatdienst beauftragt. Diese berichtete dem StSRkei mit Schreiben vom 13. 8. u. a.: „Die Plakatierung selbst wurde auf den Anschlag an den öffentlichen Plakatsäulen in allen Städten der betr. Bezirke und auf den Aushang in sämtlichen Landratsämtern, Bürgermeistereien und Gemeindeverwaltungen, Oberlandesgerichten, Landgerichten und Amtsgerichten, Polizeiverwaltungen und Finanzämtern erstreckt. Auf Grund dieser Maßnahmen ist mit Sicherheit damit zu rechnen, daß spätestens am 11. August auf diesen sämtlichen Stellen und Behörden das Plakat zum Aushang gelangt ist.“ (R 43 I /2701  b, Bl. 264). Nach einem weiteren Schreiben der Reichszentrale an den StSRkei (19. 8.) betrugen die Kosten der Plakataktion insges. 10 739 RM (ebd., Bl. 267).

[377] Auf Vorschlag des Reichsministers des Innern beschloß das Reichskabinett ferner, die Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung des inneren Friedens vom 29. Juli 193213 bis zum Ablauf des 31. August 1932 zu verlängern. Der Verfassungstag soll jedoch aus der Verordnung ausgenommen werden. Wegen des Wortlauts der Verordnung siehe Anlage 414.

13

Vgl. Dok. Nr. 89, P. 5.

14

VO des RPräs. „zur Sicherung des inneren Friedens“ vom 9. 8. (RGBl. I, S. 407). Danach wurde die Verlängerung auf die „Zeit vom 12. August bis zum Ablauf des 31. August 1932“ befristet.

Der Reichsminister der Justiz teilte sodann noch mit, daß er es für notwendig halte, im Zusammenhang mit den Maßnahmen gegen den politischen Terror eine schon seit längerer Zeit vorbereitete Verordnung über die Verschärfung der Festungshaft zu erlassen. Das Nähere ergibt sich aus dem als Anlage 5 beiliegenden Wortlaut der im Reichsjustizministerium entworfenen Verlautbarung15.

15

Über die vom RJM am 9. 8. erlassene VO betr. „Grundsätze für den Vollzug der Festungshaft“ (RGBl. I, S. 407) heißt es in dieser Verlautbarung: Die neuen Vorschriften, die in Verhandlungen der RReg. mit den Ländern im Januar und März 1932 vereinbart worden seien, „gestalten den Vollzug der Festungshaft strenger, als er bisher war. Das von den Ländern anerkannte Bedürfnis dazu ergab sich aus schweren Mißständen, die eine Folge der weitgehenden Freiheiten der bisherigen Vollzugsmethode [s. §§ 166 bis 184 der „Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen“ vom 7.6.23, RGBl. II, S. 263 ] waren. Künftig soll es keinen unbeaufsichtigten Stadtausgang mehr geben, und die bisher ausgedehnte Bewegungsfreiheit der Gefangenen innerhalb der Anstalt wird […] dadurch beschränkt, daß eine tägliche sechsstündige Beschäftigungszeit und der Verschluß der Hafträume während dieser Zeit eingeführt werden.“ Die Landesregierungen werden die neuen Grundsätze „innerhalb von 3 Monaten seit der Bekanntmachung zur Durchführung bringen“ (WTB-Bericht vom 9.8.32, Ausschnitt in R 43 I /1457 , S. 269).

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