1.106 (vpa2p): Nr. 235 Sitzung der Kommissare des Reichs für Preußen vom 29. November 1932

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Text

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Nr. 235
Sitzung der Kommissare des Reichs für Preußen1 vom 29. November 1932

1

Vgl. Anm 1 zu Dok. Nr. 76.

R 43 I /2288 , Bl. 307–311 Abschrift

Anwesend: Bracht, v. Braun, Popitz; StS Hölscher, Scheidt, Nobis, Mussehl; Prof. Kähler; MinDir. Ernst, Landfried, Schütze, Loehrs; MinR Neumann, Krauthausen; ORegR v. Carlowitz; Protokoll: MinR Corsing.

In der Sitzung der auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Kommissare wurde folgendes verhandelt:

1. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Überleitung der Aufgaben und Zuständigkeiten des Ministeriums für Volkswohlfahrt auf die übrigen Ressorts) […].

2. Zu Punkt 1 a der Tagesordnung (Erlaß des Preußischen Staatsministeriums über die Weiterführung der Geschäfte) nahm Herr Reichsminister Dr. Ing. Bracht zu dem Erlaß des Preußischen Staatsministeriums vom 24. November 1932 Stellung und bezeichnete verschiedene Ziffern des Erlasses, insbesondere die Ziffern IV und V, sowie die Fassung von III als unzulässig und unzweckmäßig2; im übrigen beträfe der Erlaß die Regelung des inneren Dienstes, die bisher niemals im Reichs- und Staatsanzeiger bekanntgemacht worden sei. Er teilte mit, daß die Reichspostverwaltung im Sinne seiner Auffassung bereits verständigt worden sei, und verlas einen vom Herrn Reichsminister Dr. Popitz entworfenen Vorschlag eines Schreibens des Herrn Reichskanzlers an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun3.

2

Zum Text des Erlasses s. Dok. Nr. 230.

3

Nicht ermittelt.

Herr Staatssekretär Hölscher teilte die von Herrn Reichsminister Dr. Ing. Bracht und von Herrn Reichsminister Professor Dr. Popitz geltend gemachten Bedenken gegen den Erlaß des Staatsministeriums vom 24. November und regte ergänzend an, daß in dem Schlußsatz des Schreibens an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun neben dem Reichs- und Staatsanzeiger und dem Preußischen Besoldungsblatt auch die Ministerialblätter erwähnt würden. Er erhob auch Bedenken gegen die Ziffer XII des Erlasses des Staatsministeriums.

Hinsichtlich des Begnadigungsrechts hielt er es für zweckmäßig, in dem[1028] Schreiben an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun kurz die Rechtsgründe mitzuteilen, aus denen die Auffassung des Erlasses des Preußischen Staatsministeriums als unzutreffend abzulehnen sei.

Herr Reichskommissar für das Bankgewerbe Dr. Ernst vertrat die Meinung, daß man zweierlei auf den Erlaß vom 24. November 1932 veranlassen müsse:

1.

ein Schreiben des Herrn Reichskanzlers an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun etwa des von Herrn Reichsminister Professor Dr. Popitz vorgeschlagenen Wortlautes und

2.

Durchführungsvorschriften der Reichskommissare für die einzelnen Ministerien, die die Eingänge und den Schriftverkehr bei Landtags- und Reichsratsdrucksachen beträfen.

Er stellte zur Erwägung, ob die diesbezüglichen Grundsätze gleich beraten werden sollten. Er habe zu diesem Zweck einen Entwurf gefertigt, der zur Grundlage der Beratung gemacht werden könne4.

4

Der Entwurf nicht ermittelt.

Herr Reichsminister Professor Dr. Popitz hielt es für zweckmäßiger, diese Durchführungsvorschriften nicht gleich hier zu erörtern, sondern einen Beamten des Staatsministeriums, vielleicht Herrn Ministerialdirektor Dr. Landfried, zu beauftragen, den Entwurf des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit auf seine Zweckmäßigkeit für alle Ressorts nachzuprüfen.

Herr Reichskommissar für das Bankgewerbe Dr. Ernst hielt es für wünschenswerter, wenn gleich in der Sitzung eine grundsätzliche Entschließung der Herrn Kommissare des Reichs erfolge.

Auch Herr Reichsminister Freiherr von Braun war der Meinung, daß ein einheitlicher Entschluß der Herren Reichskommissare gefaßt werden müsse.

Nachdem Herr Reichsminister Professor Dr. Popitz seinen Vorschlag noch einmal wiederholt hatte, bat auch Herr Staatssekretär Mussehl um eine kommissarische Beratung dieser Angelegenheit, mit der sich das Kabinett dann nicht mehr zu beschäftigen brauche.

Herr Reichsminister Dr. Ing. Bracht wünschte zunächst eine Beschlußfassung über das vom Herrn Reichskanzler an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun als Antwort auf den Erlaß des Staatsministeriums vom 24. November 1932 zu richtende Schreiben und hielt es im übrigen für zweckmäßig, die Durchführungsvorschriften der einzelnen Ministerien kommissarisch zwischen Vertretern des Staatsministeriums, des Ministeriums des Innern und des Justizministeriums zu beraten.

Er erklärte es für nötig, daß der fertige Entwurf des Schreibens an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun dem Herrn Reichskanzler noch am 30. November 1932 zur Unterschrift vorgelegt und abgesandt würde5.

5

Vgl. unten Anm 7.

Herr Reichsminister Professor Dr. Popitz regte an, den Länderregierungen dieses Schreiben und auch die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 18. November 19326 zu übersenden.

6

Dok. Nr. 220 (Anlage).

Herr Reichskommissar für das Bankgewerbe Dr. Ernst empfahl eine Anweisung[1029] im Sinne der beabsichtigten Durchführungsvorschriften auch an die nachgeordneten Behörden.

Herr Reichsminister Professor Dr. Popitz widersprach dem wegen der daraus zu befürchtenden Konfussion bei den Behörden.

Herr Reichskommissar für das Bankgewerbe Dr. Ernst bat, in dem Schreiben an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun am Schlusse zum Ausdruck zu bringen, daß der Erlaß vom 24. November 1932 den Beamten nicht mitgeteilt worden sei.

Es wurde beschlossen, den Entwurf einer Antwort des Herrn Reichskanzlers an Herrn Ministerpräsidenten Dr. Braun und den Entwurf des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Durchführungsvorschriften bei den einzelnen Ministerien kommissarisch am 30. November 1932 beraten zu lassen7.

7

Zur Antwort des RK an MinPräs. Braun (30. 11.) s. Dok. Nr. 237. Über die hierzu und zur Formulierung der genannten Durchführungsvorschriften geführten Verhandlungen fanden sich keine Unterlagen bei den Akten der Rkei.

3. [Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Personalvorschläge) beschloß die Kommissariatsregierung die Ernennung von drei Beamten zu Regierungspräsidenten, die Versetzung eines Regierungspräsidenten in den einstweiligen Ruhestand, die Ernennung von 13 Beamten zu Landräten (7) bezw. kommissarischen Landräten (6), die Beförderung von mehreren Beamten zu Ministerialdirektoren, Ministerialräten und Landgerichtspräsidenten8.]

8

Die betr. Beamten sind im Protokoll namentlich aufgeführt.

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