1.49 (vpa2p): Nr. 178 Sitzung der Kommissarischen Preußischen Staatsregierung vom 27. Oktober 1932

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Text

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Nr. 178
Sitzung der Kommissarischen Preußischen Staatsregierung1 vom 27. Oktober 1932

1

Vgl. Anm 1 zu Dok. Nr. 76.

R 43 I /2288 , Bl. 287–296 Abschrift

Anwesend: v. Papen; RKomPrIMin. Bracht; StS Planck, Nobis, Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl; MinDir. Marcks, Ernst, Landfried, Coßmann, Schneider, Schütze, Loehrs, Merten; MinR Gottschick, Krücke, Strunden, Flatow, Pfeiffer, Thalau; ORegR v. Carlowitz, Legler, Schmidt, Kaesehagen; Protokoll: MinR Corsing.

[810] In der Sitzung der auf Grund der Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Kommissare wurde folgendes verhandelt:

1. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Durchführung der Beschlüsse des Landtags auf die Uranträge Nr. 797 und 863 – Vollstreckung von Strafen für politische Straftaten –) berichtete Herr Staatssekretär Hölscher entsprechend dem Schreiben des Justizministeriums vom 7. Oktober 19322 über die durch die Anträge des Landtags auf Nichtvollstreckung, Freilassung oder Nichtwiederverhaftung von Strafgefangenen geschaffenen Sachlage3. Er schlug vor, daß das Staatsministerium gegenüber den Landtagsbeschlüssen einen ablehnenden Standpunkt einnehmen und an den Anordnungen der Rundverfügung des Justizministers vom 19. August 19324 festhalten möge.

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Das Schreiben nicht bei den Akten der Rkei.

3

Der PrLT hatte seit Ende Mai 1932 über ein spezielles pr. Amnestiegesetz verhandelt, das vor allem in politischen Strafsachen wirksam werden sollte. Zahlreiche Änderungs- und Ergänzungsanträge ließen die Beratung jedoch nur langsam fortschreiten. Um einen Teil der erstrebten Regelungen vorwegnehmen zu können, forderte der Landtag das PrStMin. am 16. 6. in einer Entschließung auf, sofort eine Strafunterbrechung bezw. einen Strafaufschub bei „nicht besonders verwerflichen Straftaten“ bis zur Verabschiedung des Amnestiegesetzes eintreten zu lassen (PrLT-Bd. 762, Sp. 541). Dem entsprach die Reg. Braun durch Runderlaß des PrJM vom 18.6.32 (PrLT-Bd. 763, Sp. 1656). Der Erlaß wurde jedoch von der Kommissariatsregierung Mitte August 1932 wieder rückgängig gemacht und es erging daraufhin Aufforderung an die inzwischen vorläufig haftentlassenen Gefangenen zu erneutem Strafantritt. Gegen dieses Vorgehen der Kommissariatsregierung richteten sich die obengenannten Uranträge 797 (KPD) und 863 (NSDAP) vom 23.9.32 (Text: ebd., Sp. 1656 f.), indem sie u. a. die Wiederherstellung des alten Zustands verlangten. Sie wurden vom Landtag am gleichen Tage angenommen (ebd., Sp. 1681).

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Nicht ermittelt.

Herr Reichskanzler von Papen stellte fest, daß kein Widerspruch dagegen erhoben und entsprechend beschlossen worden sei.

2. Zu Punkt 3 der Tagesordnung (Gebührenabgabe der Notare) […].

3. Zu Punkt 3 a der Tagesordnung (Umgestaltung der Festungshaft) […].

4. Zu Punkt 4 der Tagesordnung (Anwendung des § 19 Abs. 1 Ziffer 2 des Zivilruhegehaltsgesetzes bei Pensionierung von sogenannten Außenseitern in politischen Staatsämtern) […].

5. Zu Punkt 5 der Tagesordnung (Schließung des Berufspädagogischen Instituts in Frankfurt a. M.) […].

6. Zu Punkt 6 der Tagesordnung (Entlassung eines kriegsbeschädigten Waldarbeiters) […].

7. Außerhalb der Tagesordnung (Teilnahme an der Dreihundertjahrfeier am 6. November 1932 zur Erinnerung an den Tod Gustav Adolfs von Schweden) […].

8. Außerhalb der Tagesordnung (Frage der Zulässigkeit der Zeichnung einer Verfügung zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch Abteilungsleiter) […].

9. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Justizangelegenheiten) berichtete Herr Staatssekretär Hölscher über die Strafsachen gegen die zum Tode Verurteilten Ernst Reins, Potocki, Kabelitz und Schimann, in denen darüber Beschluß zu fassen sei, ob die Staatsregierung von dem Recht der Begnadigung Gebrauch machen oder der Gerechtigkeit freien Lauf lassen wolle. Er habe die Frage geprüft, ob nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen[811] Staatsregierung gegen die Reichsregierung5 die frühere Staatsregierung oder die gegenwärtige kommissarische für die Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts zuständig sei. Er sei zu dem Ergebnis gekommen, daß die kommissarische Regierung zur Ausübung des Begnadigungsrechts befugt sei, empfehle aber vorsichtshalber, zunächst doch die schriftlichen Gründe des Urteils des Staatsgerichtshofs abzuwarten. Was die Todesurteile materiell anbelange, so sei er in den Fällen Reins, Kabelitz und Schimann für Vollstreckung der Todesstrafe, im Falle Potocki, besonders wegen der zu befürchtenden außenpolitischen Verwicklungen, für Begnadigung des Verurteilten.

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Text des Urteils: Anm 2 zu Dok. Nr. 177.

Nachdem Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht die Frage gestellt hatte, ob auch Todesurteile auf Grund der Verordnung vom 12. August 19326 ergangen seien, und Herr Staatssekretär Hölscher diese Frage verneint hatte, stellte

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Wohl Irrtum des Protokollanten. Gemeint sein könnte die „Verordnung des Reichspräsidenten gegen politischen Terror“ vom 9. 8. 32 (RGBl. I, S. 403), die u. a. für Totschlag aus politischen Beweggründen Todesstrafe vorsah. Todesurteile waren auf Grund dieser VO bisher lediglich gegen die inzwischen von der Kommissariatsregierung zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigten Potempa-Mörder ausgesprochen worden. Vgl. dazu Dok. Nr. 122, P. 1.

Herr Reichskanzler von Papen den Beschluß der kommissarischen Staatsregierung dahin fest, daß die Entscheidung über die Ausübung des Gnadenrechts in den vier genannten Strafsachen vertagt und zunächst der Wortlaut der Gründe des Urteils des Staatsgerichtshofs abgewartet werden soll7.

7

Die vom Staatsgerichtshof am 14.11.32 den Prozeßgegnern zugeleiteten schriftlichen „Entscheidungsgründe“ (R 43 I /2283 , Bl. 388 ff.; gedr. Preußen contra Reich, S. 493 ff.) enthalten keine Ausführungen zur Frage des Gnadenrechts. – Durch den Erlaß des RPräs. vom 18.11.32 (Dok. Nr. 220) wurde dieses Recht den Reichskommissaren zugewiesen, wogegen die PrStReg. Braun am 24. 11. (Dok. Nr. 230) und der PrStR in seiner Sitzung vom gleichen Tage (Verh. d. PrStR 1932, Sp. 617 und 682) Protest erhoben, indem sie sich auf den Standpunkt stellten, daß die von Hindenburg getroffene Regelung dem Art. 54 der Pr. Verfassung („Das Staatsministerium übt namens des Volkes das Recht der Begnadigung aus.“ Pr. Gesetzsammlung 1920, S. 543) widerspreche. Zum Fortgang der Auseinandersetzung s. diese Edition: Das Kabinett Schleicher, Dok. Nr. 21, P. 6; 31 und 49, P. 1; Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 48, P. 5; 104, P. 9, dort bes. Anm 23.

10. [Zu Punkt 7 der Tagesordnung (Personalvorschläge) beschloß die Kommissariatsregierung die Ernennung von mehreren Beamten zu Regierungspräsidenten, Landräten und Amts- bezw. Landgerichtspräsidenten sowie die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand von mehreren Regierungspräsidenten und Landräten8.]

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Die betr. Beamten sind im Protokoll namentlich aufgeführt.

11. Außerhalb der Tagesordnung berichtete Herr Reichskanzler von Papen über die Auffassung der Reichsregierung über das Urteil des Staatsgerichtshofs in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung. Die in dem Urteil vorgenommene Zweiteilung der Gewalten sei zwar in höchstem Maße unbequem; die Reichsregierung sei aber entschlossen, sich in keiner Weise durch das frühere Preußische Staatsministerium in die Exekutive hineinreden zu lassen. Sie wolle dem Kabinett Braun Räume anweisen und ihm mitteilen, daß über alle streitigen Einzelfragen nur mit dem Herrn Reichskommissar Dr. Ing. Bracht verhandelt werden dürfe. Auf diesen Standpunkt werde er, der Reichskanzler, sich bei der bevorstehenden Besprechung mit[812] Herrn Ministerpräsidenten Dr.Braun beim Herrn Reichspräsidenten stellen9. Die Reichsregierung erwäge, ob es zweckmäßig sei, den Ministerialdirektor Dr. Brecht als Mittelsperson zwischen dem alten preußischen Kabinett und Herrn Reichskommissar Dr. Ing. Bracht zu bestellen. Die durch die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 bestellten Reichskommissare seien überzeugt, daß sie den Wunsch weitester Kreise der Bevölkerung erfüllten, wenn sie weiter amtierten. Zu diesem Zweck würden schon in den nächsten Tagen wichtige Entscheidungen sowohl personeller Art – zwecks Verbindung zwischen dem Reichskabinett und der Preußischen Regierung – wie materieller Art – in Richtung auf die Umorganisation preußischer Behörden – getroffen werden10. Ein Satz des Urteils des Staatsgerichtshofs, wonach unter bestimmten Voraussetzungen auch der Absatz 1 des Art. 48 der Reichsverfassung11 Anwendung finden könne12, werde der Reichsregierung Richtlinien für die erforderlichen Maßnahmen geben. Im übrigen sei die Wahl eines Ministerpräsidenten durch den Landtag vor dem 6. November 1932, dem Tage der Reichstagswahlen, nicht zu erwarten. Aber auch sie würde die Tätigkeit der kommissarischen Staatsregierung voraussichtlich zunächst nicht berühren, zumal nach deren Auffassung die politische Lage sich seit dem 20. Juli 1932 höchstens noch verschärft habe und die Voraussetzungen für die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 20. Juli 1932 nicht beseitigt seien.

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Vgl. dazu Dok. Nr. 182.

10

Zu diesen Beschlüssen s. Dok. Nr. 179, P. 4 und Dok. Nr. 181, P. 1 und 2.

11

Text des Art. 48 Abs. 1 RV: Anm 5 zu Dok. Nr. 170.

12

Ein dahingehender Satz ist im Urteil des Staatsgerichtshofs (Anm 2 zu Dok. Nr. 177) nicht enthalten. Papen bezieht sich hierbei offenbar auf einen Passus aus den von Präs. Bumke am 25.10.32 vorgetragenen „mündlichen Entscheidungsgründen“, der folgendermaßen lautet: „Bei einem jeden Diktatureingriff besteht die Gefahr von Reibungen zwischen dem Reichskommissar und der Landesregierung. Aufgabe beider Stellen ist es, diese Reibungen durch eine erträgliche Zusammenarbeit zum Wohl des Landes und des Reiches zu überwinden. Soweit etwa eine Landesregierung in dem ihr verbleibenden Aufgabenkreis die Geschäfte in einer Art führen sollte, in der eine Rechtsverletzung gegenüber dem Reiche zu erblicken ist, würde der Reichspräsident auf Grund von Artikel 48 Abs. 1 weitergehende Eingriffe in die Rechte des Landes vornehmen können.“ (R 43 I /2281 , S. 130).

12. Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Reichskommissar Dr. Ing. Bracht die Frage der Firmierung der kommissarischen Preußischen Staatsregierung nach Verkündung der Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung zur Sprache13. Es wurde beschlossen, daß für Presseveröffentlichungen die Formel[813] „Kommissarische Preußische Staatsregierung“ gewählt werden, es aber im übrigen bei der bisherigen Übung verbleiben solle. Gegen die Verwendung von Briefbogen mit der alten Bezeichnung der Ministerien wurden Bedenken nicht erhoben14.

13

Zu dieser Frage trug StS Hölscher in der Sitzung (s. seinen handschr. Vermerk in Geh-StArch. Rep. 84 a/2056, Bl. 67) die folgende Ausarbeitung der Abt. III des PrJMin. vor: „Daß die Reichskommissare in dem vom Staatsgerichtshof festgelegten Umfange materiell die Befugnisse des Staatsmin. ausüben, kann nicht zweifelhaft sein. Man wird aber auch über die formalrechtlichen Bedenken hinwegsehen können. Soweit in Gesetzen, insbesondere bei Beamtenbestallungen, die Zuständigkeit des Staatsmin. begründet ist, ist das Staatsmin. als Institution gemeint. Diese Institution ist durch die Entscheidung des Staatsgerichtshofs unberührt geblieben. Es gibt auch in Zukunft verfassungsrechtlich nur ein Preußisches Staatsmin. Nur die Befugnisse der für das Staatsministerium Handelnden sind auf die Reichskommissare und die früheren Minister verteilt. Wer im Einzelfall namens des Staatsmin. (als Institution) gehandelt hat, ergibt die Zeichnung (Zeichnung ohne Zusatz – die Minister; Zeichnung mit dem Zusatz: „Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“ – die Reichskommissare). Zweifeln könnte man auch, ob der Zusatz nicht richtiger lauten müßte: „Mit Wahrnehmung von Geschäften beauftragt“. Indessen wird man den bisher gebräuchlichen Zusatz [nämlich: „Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt“ z. B. bei der Unterschrift der Minister unter VOen und Erlassen] beibehalten können und ihm jetzt die Auslegung geben müssen: Mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt, die der Staatsgerichtshof als rechtswirksam übertragen festgestellt hat.“ (GehStArch. Rep. 84 a/2056, Bl. 66–67).

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Zur weiteren Erörterung dieser Frage s. Dok. Nr. 200, P. 5.

13. Außerhalb der Tagesordnung beschloß die kommissarische Staatsregierung, die Rechtsfrage ihrer Zuständigkeit für den Abschluß eines Vertrages mit der Reichsregierung über die Umwandlung der Preußischen Zentralgenossenschaftskasse15 noch einmal zu überprüfen16.

15

Zum Vertrag s. Anm 4 zu Dok. Nr. 168.

16

Zum Ergebnis der Überprüfung s. diese Edition: Das Kabinett Schleicher, Dok. Nr. 21, P. 1.

14. Außerhalb der Tagesordnung brachte Herr Staatssekretär Dr. Lammers die Frage zur Sprache, ob die Vereinigung der Universität Breslau mit der Technischen Hochschule Breslau gemäß § 40 Absatz 1 der Preußischen Verfassung17 dem Staatsrat zur Kenntnis gebracht werden müsse. Auf Anregung des Herrn Reichskommissars Dr. Ing. Bracht wurde beschlossen, die Vereinigung der beiden Hochschulen, da sie sich als eine Ersparnismaßnahme darstelle, durch Notverordnung auf Grund der Dietramszeller Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten18 vorzunehmen19.

17

Art. 40 Abs. 1 der PrVerf.: „Der Staatsrat ist vom Staatsministerium über die Führung der Staatsgeschäfte auf dem Laufenden zu halten.“ (Pr. Gesetzsammlung 1920, S. 543, 550).

18

Zur Dietramszeller NotVO s. Anm 7 zu Dok. Nr. 17.

19

Eine derartige NotVO nicht ermittelt.

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