2.100.6 (wir1p): 6. und 7. Wiesbadener Abkommen über deutsche Sachlieferungen an Frankreich und Nebenabkommen.

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6. und 7. Wiesbadener Abkommen über deutsche Sachlieferungen an Frankreich und Nebenabkommen8.

8

Die am 27.8.21 in Wiesbaden paraphierten und hier dem Kabinett vorgelegten Texte (R 43 I /21 , Bl. 200-199) sind identisch mit der endgültigen Fassung (RT-Drucks. Nr. 2792, Bd. 369 ; RGBl. 1922 II, S. 625  ff.). In den Akten der Rkei findet sich außerdem noch ein Sitzungsprotokoll der am 27.8.21 in Wiesbaden abgehaltenen Sitzung, bei der für Frankreich Loucheur, Tannèry, Ader, Petsche; für Deutschland Rathenau, StS Müller, Fischer, Guggenheimer, Cuntze, Ruppel und Lübsen anwesend waren (R 43 I /21 , Bl. 201-199).

In Ergänzung des früher dem Kabinett vom Reichsministerium für Wiederaufbau erstatteten Berichts über das Wiesbadener Abkommen9 macht Reichsminister Dr. Rathenau folgende Ausführungen:

9

Siehe Dok. Nr. 78, P. 1.

In den letzten Verhandlungen in Paris und Wiesbaden seien insbesondere die folgenden Punkte geregelt worden:

a)

Ein Recht zur Kündigung des Vertrages sei jetzt auch für uns vorgesehen10.

b)

Wir könnten Lieferungen ablehnen, wenn sie unserer Preisbasis nicht entsprechen würden11.

c)

Die Maximallieferungen seien von 9 auf 7 Milliarden herabgesetzt worden; die Lieferfrist sei von 3 auf 4½ Jahre verlängert12.

d)

Spezialmaterial soll nunmehr nur auf Grund freier Handelsvereinbarung [281] geliefert werden, ohne daß etwa ein Schiedsgericht die Lieferung erzwingen könne13.

e)

Frankreich versichert nunmehr, daß die gelieferten Waren nur zum Wiederaufbau, nicht zum Weiterverkauf dienen sollen14.

f)

Die Repressalienklausel des Vertrags von Versailles [Teil VIII, Anlage 2 § 18] solle auf die deutschen Guthaben in Frankreich, die aus dem Abkommen resultieren, keine Anwendung finden15.

g)

Wir können die Lieferung von angeforderten Waren ablehnen, wenn die Lage unseres inneren Bedarfs, unserer Rohstoffbasis oder unserer Produktionsmöglichkeit die Lieferung unmöglich macht16.

10

Artikel IV, Abs. 4 des Memorandums.

11

Anlage zum Memorandum, Artikel IV letzter Absatz.

12

Anlage zum Memorandum, Artikel I, letzter Absatz.

13

Die Anlage zum Memorandum, Artikel V lautet: „Die Preise für Spezialmaterial, wie industrielle Maschinen oder Einrichtungen, werden durch unmittelbare Verständigung zwischen den Bestellern und den Lieferanten vereinbart. Kommt bei solchem Spezialmaterial, das in Anwendung der Anlage IV [Versailler Vertrag, Teil VIII] in Deutschland übergebenen Listen aufgenommen worden ist, die oben erwähnte unmittelbare Verständigung nicht zustande, so kann die Französische Regierung die Lieferung nach Maßgabe des Verfahrens der Anlage IV durch Vermittlung der Repko beanspruchen.“

14

Memorandum, Artikel VI.

15

Memorandum, Artikel VII.

16

Anlage zum Memorandum, Artikel I.

Zur Frage der „Restitutionen“ teilt der Minister mit, daß es nicht gelungen sei, die Kontrollstellen mit ihrer peinlichen Tätigkeit in vollem Umfang zu beseitigen. Immerhin sei erreicht worden, daß diese Organisationen einen sehr geringen Umfang haben würden17.

17

Siehe dazu Abs. I des II. Wiesbadener Protokolls vom 7.10.21 (RT-Drucks. Nr. 2792 , S. 11).

Er möchte an dieser Stelle einige Bemerkungen über die allgemeine politische Rückwirkung des Abkommens einfügen. Nach einer Notiz des „Daily Telegraph“ sei befürchtet worden, daß die Wiesbadener Verhandlungen geeignet seien, unsere politischen Beziehungen zu anderen Mächten zu verschlechtern. Demgegenüber verweise er auf die entgegengesetzten Äußerungen der „Westminster Gazette“, deren Beziehungen zur englischen Regierung bekannt seien, und sogar der Northcliff-Presse. Gemeinsam mit dem Reichsminister des Auswärtigen habe er mit dem hiesigen englischen Vertreter ständige Fühlung gehalten, und es habe sich jedesmal ergeben, daß die englische Regierung ein Stoppen der Verhandlungen mit Frankreich nicht wünsche. In gleicher Weise sei auch die Reparationskommission über seine Schritte auf dem laufenden gehalten worden und habe keinerlei Einwendung erhoben18.

18

Vergleiche dazu D’Abernon, Botschafter der Zeitenwende, der über Gespräche mit Rathenau zu diesem Thema unter dem 14. 7. (S. 218), dem 19. 8. (S. 226) und dem 24. 9. (S. 231) berichtet, und F. Rosen, Wanderleben, Bd. IV, der in seinem Kapitel über den Loucheur-Rathenau-Vertrag (S. 388) die Aufzeichnung des Attachés Dr. Georg Rosen vom 27. 9. über ein Gespräch zwischen Lord D’Abernon, Leith-Ross und Rosen abdruckt (S. 389 ff.).

Was eine etwaige Behandlung des Abkommens in den Parlamenten anlange, so wolle Loucheur das Abkommen nicht vor das französische Parlament bringen, da sonst mit seiner Ablehnung immerhin zu rechnen sei; denn die Opposition operiere mit den Argumenten, daß infolge des Abkommens die Arbeitslosigkeit in Frankreich zunehmen würde und daß die französische Industrie[282] das nötige Material ebenso gut liefern könne wie die deutsche. Diese Argumentation habe Loucheur in geschickter Weise durch den Hinweis abgeschwächt, daß durch das Abkommen die französische Industrie die Hände für den Weltmarkt frei bekomme und zugleich die deutsche Konkurrenz auf dem Weltmarkt stark eingeschränkt würde. Immerhin würden die Angriffe gegen Loucheur noch fortgesetzt.

Er, der Minister, habe die beteiligten Ressorts um Prüfung gebeten, ob eine gesetzliche Notwendigkeit der Reichstagsbefragung vorliege. Das Reichsjustizministerium und das Reichsfinanzministerium hätten diese Frage verneint, das Auswärtige Amt allerdings die Reichstagsbefragung für wünschenswert erklärt. Er erachte es für besser, dem Beispiele der Franzosen zu folgen. Wenn wir im Gegensatz zu Loucheur das Abkommen dem Parlament unterbreiteten, so zwängen wir den französischen Minister, uns hierin zu folgen19.

19

Der Text des Wiesbadener Abkommens ist dem Reichstag am 10.10.21 zur Kenntnisnahme vorgelegt worden (RT Bd. 369 , Drucks. Nr. 2792 ). Mit Gesetz vom 29.6.22 ist die Reichsregierung dann ermächtigt worden, „die Bestimmungen der Verträge zwischen dem deutschen Reiche und Frankreich vom 6.10.21, 15. 3. und 3.6.22 über die Ausführung der im Friedensvertrag übernommenen Sachleistungen gegenüber Frankreich, und die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2.6.22 gegenüber denjenigen Regierungen, die dieser Vereinbarung beitreten, in Anwendung zu bringen.“ In diesem Zusammenhang wurde das Wiesbadener Abkommen veröffentlicht (RT-Drucks. Nr. 4468, Bd. 374 , RGBl. 1922 II, S. 625  ff.).

Auf die Spezialabkommen wolle er nicht bis ins einzelne eingehen. Zu bemerken sei folgendes: Eine Schwierigkeit habe sich dadurch ergeben, daß die Franzosen von der bis zum 31.8.1921 gezahlten Milliarde nichts bekommen hätten und mit dem Hinweis abgespeist worden wären, daß sie dafür das auf die Reparation anrechnungspflichtige Saargebiet erhalten hätten. Die Franzosen erwiderten hierauf, daß sie dann bei den Besatzungskosten ins Defizit kommen würden, so daß möglicherweise hierfür eine Nachzahlung verlangt werden würde. Er, der Minister, halte es für geboten, aus dem Abkommen jede Möglichkeit eines Defizits herauszunehmen und hierüber eine nach Paris zu entsendende Delegation nochmals mit den Franzosen reden zu lassen. Diese Delegation werde zugleich über die Sortenlieferung an Kohle, über die Belieferung der Saarwerke, über die Viehlieferungen und das Eisenbahnmaterial zu verhandeln haben.

Bei dem ganzen Abkommen sei entscheidend, daß wir ein Auftragsquantum erhalten, das in wirtschaftsschwierigen Epochen entscheidend sein könne. Gewiß rechne er mit der Möglichkeit, daß nicht für 7 Milliarden, sondern vielleicht nur für 3½ Milliarden Material geliefert werden würde. Aber auch dann würde durch das Abkommen unsere Produktion und unsere Ausfuhr sehr beträchtlich gesteigert werden.

In der anschließenden Erörterung sprachen sich die Minister Dr. Brauns und Giesberts sowie die Staatssekretäre Schroeder und Dr. Hirsch für Annahme des Abkommens aus. Der Reichsjustizminister erklärte, daß eine rechtliche Notwendigkeit der Reichstagsbefragung nicht vorliege.

[283] Das Kabinett beschließt, am Montag, dem 26. September 1921, das Abkommen mit den Regierungsparteien, der deutsch-nationalen Volkspartei, der deutschen Volkspartei und den unabhängigen Sozialdemokraten zu erörtern20.

20

Diese Besprechungen finden zunächst mit den Vertretern der Regierungsparteien, dann mit den Vertretern der DNVP, der DVP und der USPD statt. Anwesend waren um 9.30 Uhr vom Zentrum Spahn, von der DP Petersen, Erkelenz und Koch, von der SPD Wels und Braun; um 11 Uhr von der DNVP Hergt, Reichert, Schiele, von der DVP Stresemann, Riesser und Quaatz und von der USPD Ledebour, Crispien, Rosenfeld und Karsten. Als Regierungsvertreter sind Rathenau, Rosen, Schmidt, StS Müller, von Haniel, MinDir. von Simson, Gesandter von Mutius, MinR Bose zugegen. Die Stellungnahme der Abgeordneten zum Bericht Rathenaus über den Inhalt des mit Loucheur ausgehandelten Memorandums faßt das für beide Besprechungen geltende Protokoll wie folgt zusammen: „Von seiten der Abgeordneten wurden nennenswerte Bedenken nicht geltend gemacht, vielmehr fanden die Abmachungen ihre Billigung. Strengste Geheimhaltung der von Reichsminister Rathenau gemachten Mitteilungen wurden zugesagt. Selbst die Fraktionen sollen vor der Ratifizierung des Memorandums keine Kenntnis erhalten, sondern lediglich mit einzelnen Sachverständigen wollen sich die Abgeordneten noch ins Benehmen setzen.“ (R 43 I /1028 , Bl. 202-199).

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