2.106.3 (wir1p): 3. Einfuhr und Verwertung russischer Kunstgegenstände.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 2). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

Extras:

 

Text

RTF

[295]3. Einfuhr und Verwertung russischer Kunstgegenstände3.

3

Die Handelsvertretung der R.S.F.S.R. hatte am 30.7.21 um die Genehmigung nachgesucht, große, in ihrem Besitz befindliche Mengen von Kunstgegenständen und Antiquitäten in Deutschland veräußern zu können; da die daraus erzielten Gewinne größtenteils in Deutschland belassen und zur Bezahlung von Industrieeinkäufen verwendet werden sollten, ersuchte die Handelsvertretung um Befreiung von Einfuhrzöllen und Steuern (Luxussteuer). In einer Ressortbesprechung vom 8.8.21 im RWiMin. beschloß man, das beabsichtigte Geschäft in dem Sinne „wohlwollend weiterzubehandeln, daß allgemein die Einfuhrgenehmigung für die in Frage kommenden Kunstgegenstände bis zur Höhe von 300 schwedischen Kr., vielleicht auch noch mehr, erteilt würde unter der Bedingung, daß 80% des gesamten Erlöses in Deutschland zum Zwecke des Einkaufs deutscher Ware bleiben müßten, und daß ferner nur 10% des gesamten Wertes der Kunstgegenstände in Deutschland verbleiben dürften, während 90% des Wertes wieder ausgeführt werden müßten.“ (Schreiben des RWiM an den StSRkei vom 21.9.21, R 43 I /131 , S. 573-576). Der Reichskanzler habe sich – so berichtet der RWiM in seinem Schreiben vom 21.9.21 – bei dem Vortrag der Sachlage für eine wohlwollende Weiterbehandlung ausgesprochen, „da die Hereinnahme des Geschäfts erwünscht erscheine“, eine endgültige Entscheidung aber von der Stellungnahme der Ressorts abhängig gemacht (R 43 I /131 , S. 573-576, hier: S. 574). Das RFMin. (s. Schreiben v. 13.8.21 an das RWiMin.) befürwortete ebenfalls eine wohlwollende Haltung, man könne zwar gegen den Handel politische, rechtliche und ethische Bedenken erheben, müsse diese aber im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit zurückstellen: die politischen träfen nicht ganz zu, da nicht das Reich, sondern der Kunstmarkt als Käufer auftrete, mit den rechtlichen, ob die russische Regierung berechtigt sei, aus dem zaristischen und anderem enteigneten Privatbesitz stammende Kunstgegenstände zu verkaufen, müsse sich auch der Käufer auseinandersetzen, die ethischen Bedenken, ob die deutsche Regierung durch Verwaltungsmaßnahmen einen solchen Handel unterstützen solle, könnten nicht ausgeräumt werden. Allerdings müsse man folgende Bedingungen stellen: 1. nicht mehr als 10% der Ware dürfe im Inland bleiben; 2. die auslaufende Ware dürfe statistisch nicht als Ausfuhr laufen; 3. für die im Inland verbleibende Ware müsse Luxussteuer und Einfuhrzoll entrichtet werden (R 43 I /131 , S. 577-580). Das AA (s. Schreiben v. 15.8.21 an das RWiMin., R 43 I /131 , S. 583) und das RbkDirektorium (s. Schreiben v. 26.8.21 an das RWiMin.) machten hauptsächlich aus den im Schreiben des RFM angedeuteten rechtlichen und ethischen Gründen schwere Bedenken gegen den Handel geltend.

Das Kabinett beschloß nach eingehender Aussprache, dem Antrag der Handelsvertretung der Sowjetrepublik auf freie Einfuhr von russischen Kunstgegenständen nicht stattzugeben, es sei denn, daß das Reichswirtschaftsministerium noch einen Ausweg findet, die russischen Kunstgegenstände in einer Form für die deutsche Wirtschaft nutzbar zu machen, durch welche die geltend gemachten wirtschaftlichen und politischen Bedenken zerstreut werden4.

4

Weiteres in R 43 I nicht ermittelt.

Extras (Fußzeile):