2.16.1 (wir1p): 1. Holzlieferungen an die Entente.

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1. Holzlieferungen an die Entente2.

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Zur Vorgeschichte ist auszuführen: Eine am 6. Mai abgelaufene Ausschreibung des Reiches hatte gezeigt, daß es unmöglich war, die zu liefernde Gesamtmenge Holz zu den am 28.2.1921 von der Repko diktierten niedrigen Preisen aufzubringen. Als Antwort auf dt. Bemühungen um Heraufsetzung des Preises bis zum dt. Inlandspreis teilte die Repko in einer Note vom 19. 5. an die Aufbauvertretung in Paris (dem RKom. zur Ausführung von Aufbauarbeiten in zerstörten Gebieten unterstellt) mit: „Die inneren Maßnahmen der deutschen Regierung sind nicht Sache der Reparationskommission. Die Reparationskommission fordert die deutsche Regierung auf, innerhalb acht Tagen eine formelle Erklärung abzugeben dahingehend, daß die Gesamtausführung des Auftrages vom 28. 2. innerhalb der im Auftrage vorgesehenen Fristen erledigt wird.“ Sachverständige beim Reichskommissariat für Ausführung von Aufbauarbeiten erklärten in einer Besprechung vom 24. 5. übereinstimmend, die Lieferung der restlichen Holzmengen sei nur nach Erhöhung der von der Repko festgesetzten Preise um etwa 35% möglich. Demgegenüber empfahl StS Bergmann die Annahme der all. Forderungen, da der inzwischen veränderte Markkurs um 25% günstigere Preise erlaube. Das RMin-Wiederaufbau erklärte das Verfahren der Repko, eine Lieferung anzufordern unter gleichzeitiger Festsetzung von Preisen, die unter dem Inlandpreis liegen, für nicht vereinbar mit den Bestimmungen des VV (§ 5 Abs. 2, Anlage 4). Um keinen Präzedenzfall zu schaffen, schlug es daher vor, „durch die Kriegslastenkommission der Reparationskommission eine Note übermitteln zu lassen, in der die deutsche Regierung ihre Bereitwilligkeit erklärt, die Lieferungen auch der im Wege der bisherigen Ausschreibung nicht aufgebrachten Holzmengen durchzuführen, falls die Reparationskommission den bisher festgesetzten Preis gemäß der Ansicht der deutschen Sachverständigen erhöht. Wenn jedoch eine solche Erhöhung nicht zugestanden wird, ist die deutsche Regierung im äußersten Falle bereit, die Preisfestsetzung der Sachverständigenkommission zu überlassen, die in der Londoner Note für die Wertermittlung der Leistungen nach Anlage 2, § 19 […] vorgesehen ist [siehe RT-Drucks. 1979, Bd. 367 ]. Bei dieser Entscheidung müßte die Ausschreibung nochmals umgehend wiederholt werden, und zwar ohne Festlegung der Preisgrenze, um ein genaues Bild über die anzulegenden Preise zu erhalten, die alsdann den deutschen Vertretern als Unterlage zu dienen hätten.“ (R 43 I /1367 , Bl. 363, Unterlagen des RMWiederaufbau für die Kab.Sitzg. v. 27.5.1921).

Das Kabinett beschließt, der Reparationskommission eine Note folgenden[31] Inhalts übermitteln zu lassen3: Die Lieferung auch der im Wege der bisherigen Ausschreibung nicht aufgebrachten Holzmengen wird durchgeführt werden. Die Deutsche Regierung bittet jedoch davon Kenntnis zu nehmen, daß, falls die Reparationskommission den hinsichtlich einer Abänderung der Preise zu machenden Vorschlägen nicht zustimmt, daß die Deutsche Regierung sich vorbehält, die Angelegenheit dem Obersten Rat zur Entscheidung vorzulegen mit der Bitte, die Preisfestsetzung in diesem Falle einer gleichartigen Sachverständigenkommission zu überlassen, wie in der Londoner Note für die Wertermittlung der Leistungen nach Anlage 2, § 19 vorgesehen ist. Die Deutsche Regierung ist nach wie vor der Ansicht, daß nach dem Friedensvertrag die Lieferung zu normalen Preisen zu erfolgen hat, und daß die zur Zeit von der Wiedergutmachungskommission vorgesehenen Preise nicht als normale angesehen werden können.

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Die hier vorgetragene Formulierung der Note ist in einem Vermerk des RWiMin. vom 27.5.1921 vorgeschlagen, in dem es heißt: „Bedenken gegen den Vorschlag des Wiederaufbauministeriums [s. Anm. 2 letzter Absatz] sind weniger vom wirtschaftlichen als vom allgemein politischen Standpunkte aus geltend zu machen. Es muß alles vermieden werden, was den Anschein einer illoyalen Ausführung des Ultimatums erwecken könnte. Aus diesem Grunde erscheint es nicht empfehlenswert, die Lieferung von einer Bedingung abhängig zu machen.“ (R 43 I /1367 , Bl. 365 f.).

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