2.161.1 (wir1p): 1. Maßnahmen gegen den Lebensmittelwucher.

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1. Maßnahmen gegen den Lebensmittelwucher1.

1

Zur Vorgeschichte siehe Dok. Nr. 156 P. 1

Nach eingehender Erörterung der Angelegenheit und der zu machenden Vorschläge wurde von der Mehrheit der Auffassung Ausdruck gegeben, daß eine Verschärfung der einzelnen Strafen wegen Wucher nicht notwendig sei. Dagegen erschien es der Mehrheit erwünscht, zwecks Verschärfung der bestehenden Bestimmungen die Veröffentlichung der Verurteilungen wegen Wuchers grundsätzlich vorzuschreiben.

Ferner war man der Auffassung, daß in den einzelnen Bezirken Kommissionen gebildet werden sollten, die die Preise prüfen und den Staatsanwaltschaften die Unterlagen für die Beurteilung, ob ein Fall des Wuchers vorliege, schaffen sollten. Diese Kommissionen sollten im Anschluß an die Preisprüfungsstellen2 gebildet werden. Es wurde daher beschlossen:

2

Es handelt sich um die durch Bekanntmachung vom 25.9.1915 für die Dauer des Krieges errichteten Preisprüfungsstellen (RGBl. 1915, S. 607 ); diese Bekanntmachung war noch nicht aufgehoben worden.

a) In Ergänzung und Verschärfung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorschriften zur Bekämpfung des Wuchers wird den gesetzgebenden Körperschaften unverzüglich eine Vorlage unterbreitet werden, die die Veröffentlichung sämtlicher Verurteilungen wegen Schleichhandels und Preistreiberei durch die Presse vorschreibt3. Bei Verurteilungen wegen schwerer Fälle (Gefängnis über 3 Monate) soll außerdem Veröffentlichung durch Anschlag vorgesehen werden

3

Siehe Dok. Nr. 163 P. 4

b) Die bestehenden Preisprüfungsstellen sollen durch Kommissionen ergänzt werden, wie sie sich in manchen Städten bereits frei gebildet haben. Diesen Kommissionen sollen neben Vertretern der Verbraucher auch Vertreter der Gewerkschaften angehören4. Die Preisprüfungsstellen werden alsbald Anweisungen zu entschiedenem Vorgehen gegen den Wucher erhalten.

4

In einem Schreiben an sämtliche Landesregierungen vom 7.12.21 führt der RWiM zur Aufgabe der Kommissionen aus: „Die Aufgabe dieser Kommissionen besteht darin, geeignete Persönlichkeiten zur Mitwirkung bei der Preisprüfung und insbesondere zur Feststellung von Preistreibereivorgängen zu entsenden. Zu diesem Zweck muß ihnen Gelegenheit geboten werden, sich über alle Aufgaben der Preisprüfungsstellen zu unterrichten, Wahrnehmungen aus Verbraucherkreisen und Vorschläge vorzubringen und zum Gegenstand der Beratung zu machen. Die Auswahl der Mitglieder dieser Kommissionen bedarf besonderer Sorgfalt. Sollen sie ihre Aufgabe erfüllen, so werden sie vor allem vom Vertrauen der minder kaufkräftigen Volksschichten getragen werden müssen. Die Auswahl wird daher aus den Kreisen der Gewerkschaften, Konsumgenossenschaften, der Hausfrauenvereine als ehrenamtlich tätige Beauftragte […] zu erfolgen haben.“ (R 43 I /1246 , Bl. 220 f.).

[445] Der Reichsminister der Justiz wird zu a), der Reichswirtschaftsminister wird zu b) sofort das Weitere veranlassen.

Wegen der von dem Reichskanzler angeregten Freigabe von Zucker erwiderte Staatssekretär Huber, daß bis Weihnachten die Hälfte der Produktion an den Großhandel von der Industrie herausgegeben sein werde. Ob der Großhandel die Produktion weitergebe, stehe dahin. Zurückhaltung in dieser Hinsicht würde bestraft werden. Auf Anregung des Reichskanzlers erklärte er sich bereit, die Angelegenheit nochmals mit den Vertretern des Zuckergroßhandels zu besprechen.

Von den von der Preußischen Staatsregierung ergriffenen, beziehungsweise beabsichtigten Maßnahmen wurde Kenntnis genommen.

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