2.171.2 (wir1p): 2. a) Entwurf eines Gesetzes über die Ablieferung von Ausfuhrdevisen, b) Entwurf eines Gesetzes über die unmittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen für Reparationsleistungen.

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2. a) Entwurf eines Gesetzes über die Ablieferung von Ausfuhrdevisen,
b) Entwurf eines Gesetzes über die unmittelbare Erfassung von Ausfuhrdevisen für Reparationsleistungen.

Nach Vortrag der Inhalte der Entwürfe durch den Reichswirtschaftsminister erklärt sich das Kabinett vorbehaltlich einer Klärung eventuell noch bestehender Meinungsverschiedenheiten zwischen den Referenten der einzelnen Ressorts mit den Entwürfen einverstanden5.

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Zur Intention beider Gesetzentwürfe heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs über die Ablieferung von Ausfuhrdevisen: „Nach Art. VII Abs. 2 b des Zahlungsplans zum Ultimatum vom 5. Mai 1921 (RGBl. S. 762 ) ist eine Abgabe von 25% auf den Wert aller deutschen Ausfuhr zu erheben. […] Der Gegenwert der Abgabe soll in deutscher Währung von der Deutschen Regierung an den Exporteur bezahlt werden. Das Garantiekomitee hat bisher nicht auf der unmittelbaren Erhebung dieser Abgabe von der Ausfuhr bestanden, vielmehr unter Vorbehalt des Widerrufs einstweilen zugestanden, daß zunächst die Vorschrift des Zahlungsplanes nur einen Maßstab für die Höhe des aufzubringenden Betrages liefern soll, daß aber die Art der Aufbringung des Betrages und der Devisen Deutschland überlassen bleibt. Zu diesem vorläufigen Zugeständnis hat sich das Garantiekomitee bereit gefunden, nachdem in eingehenden Beratungen dargelegt worden war, daß das von der Deutschen Regierung im Benehmen mit den Außenhandelsstellen eingerichtete mit der bestehenden Außenhandelskontrolle in Verbindung gebrachte System eines Zwanges zur Abgabe von Ausfuhrdevisen geeignet sei, die Erfassung von Ausfuhrdevisen in Höhe von 25% des Wertes der Ausfuhr in einer den deutschen Außenhandel weniger gefährdenden Weise sicherzustellen, als dies bei der Einführung des Systems der unmittelbaren Erhebung der 25% vom Werte der Ausfuhr der Fall wäre. Jedoch hat das Garantiekomitee in einer Note vom 17.11.1921 verlangt, 1. daß die Deutsche Regierung die notwendigen Maßnahmen treffe, um die an die Außenhandelsstellen ergangenen Weisungen gesetzlich festzulegen, mit dem Ziele, einen ausreichenden Teil der durch die Ausfuhr anfallenden ausländischen Devisen zur Verfügung der Deutschen Regierung zu stellen, 2. daß die Deutsche Regierung gesetzliche Maßnahmen treffe, die es ermöglichen, die im Zahlungsplane vorgesehene unmittelbare Erhebung der 25%igen Abgabe vom Werte der Gesamtausfuhr sofort in Kraft zu setzen, falls das Garantiekomitee dies wünschen sollte. Die Deutsche Regierung hat dem Garantiekomitee mit Note vom 26.11.21 geantwortet, daß sie dem Reichstag alsbald Gesetzentwürfe vorlegen werde, die geeignet seien, den vom Garantiekomitee gewünschten Erfolg herbeizuführen.“ (Entwürfe siehe R 43 I /2444 , Bl. 239-243 und in abgeänderter Fassung RT-Drucks. Nr. 3511, Bd. 373 ). Die Entwürfe werden dem RT am 8.2.22 vorgelegt, am 18.2.22 in 1. Beratung dem Ausschuß zur Durchführung des Friedensvertrages überwiesen (RT Bd. 353, S. 5944 C) und bleiben unerledigt. Siehe auch Dok. Nr. 188, P. 3.).

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