2.174.1 (wir1p): 1. Amnestieerlaß.

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1. Amnestieerlaß.

Der Reichsminister der Justiz teilte mit, daß er die Absicht gehabt hätte, einen Amnestieerlaß dem Kabinett zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Ausgang des Hochverratsprozesses gegen von Jagow u. Gen.1 hätte ihn jedoch veranlaßt, von der Vorlage eines Amnestieerlasses Abstand zu nehmen. Statt dessen schlüge er vor, die Begnadigungsaktion noch vor Weihnachten zu erweitern2. Denjenigen Verurteilten, die auf Grund sondergerichtlicher Urteile Strafen bis zu einem Jahr zu verbüßen hätten, solle Strafunterbrechung zuteil werden mit der Aussicht auf bedingten Straferlaß nach Prüfung der Urteile. Die einzelnen Straffälle sollen jedoch individuell behandelt werden, so daß auch ein zu einer längeren Freiheitsstrafe Verurteilter ausnahmsweise der Vergünstigung der Strafunterbrechung teilhaftig werden könne und anderseits einem zu geringerer Strafe Verurteilten die Unterbrechung versagt werden könne.

1

Am 21.12.21 war v. Jagow wegen Beihilfe zum Hochverrat anläßlich des Kapp-Putsches unter Zubilligung mildernder Umstände zu 5 Jahren Festung verurteilt worden, das Verfahren gegen die Angeklagten Dr. Schiele und v. Wangenheim war eingestellt worden (R 43 I /2724 , Bl. 189-193), da sie unter das Amnestiegesetz vom 4.8.1920 (RGBl. S. 1487 ) fielen.

2

Der RT hatte am 4.6.21 einen Antrag Müller (Franken) angenommen, nachdem der RK zu ersuchen war, „die Urteile der Sondergerichte unter dem Gesichtspunkt möglicher Begnadigung nachprüfen zu lassen und dem Reichspräsidenten bloße Mitläufer der Aufruhrbewegung im weiten Umfang der Begnadigung zu empfehlen“. (RT-Drucks. Nr. 2105, Bd. 367  und RT Bd. 349, S. 3826 ).

Das Kabinett war mit diesem Vorschlag des Reichsministers der Justiz einverstanden.

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