2.174.5 (wir1p): 5. Einschränkung des Dienstkohlenzwangs.

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5. Einschränkung des Dienstkohlenzwangs.

Der Reichswirtschaftsminister erklärte die Angelegenheit durch interne Besprechungen für erledigt5.

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Der RVM hatte seit dem 8.12.21 zur Aufrechterhaltung der Eisenbahnen einen verschärften Dienstkohlenzwang eingeführt; darüber war es zu Schwierigkeiten mit dem dem RWiMin. unterstehenden RKom. f. d. Kohleverteilung gekommen. In seinem Schreiben vom 17.12.21. stellt der RKom. die Vorgänge wie folgt dar: „Der Herr Reichsverkehrsminister hat mir auf mein auch dorthin abschriftlich mitgeteiltes Schreiben vom 10.12.1921 folgende Antwort gegeben: ‚Die von mir vorübergehend angeordnete Ausdehnung des Dienstkohlenzwanges auf die Ententekohlentransporte zur Vermeidung des völligen Zusammenbruchs des Eisenbahnverkehrs infolge Dienstkohlennot habe ich inzwischen mit abschriftlich dorthin mitgeteiltem Telegramm vom 10. d. M. aufgehoben. Solange aber nicht einmal das im Verhältnis zum Verbrauch unzureichende Dienstkohlensoll von den Lieferzechen voll erfüllt wird, kann ich mich nicht entschließen, weitere Einschränkungen des Dienstkohlenzwanges zuzugestehen, da ich für die Aufrechterhaltung des Eisenbahnverkehrs die Verantwortung trage und diese Aufgabe nur bei ausreichender Kohleversorgung durchführen kann. Ich stelle anheim, auf die Lieferzechen einen entsprechenden Druck auszuüben, damit durch eine restlose Auslieferung der Sollverpflichtungen der Anlaß für die Ausübung des Dienstkohlenzwanges entfällt. Die Verhandlungen im Reichskabinett [siehe Dok. Nr. 160, P. 2] erstrecken sich nur auf eine eventuelle Beschlagnahme der Ententekohlentransporte, und in sofern habe ich dem Beschlusse stattgegeben.“ – […] Ich erhebe aber ganz allgemein schärfsten Widerspruch gegen diesen Standpunkt. Zunächst habe ich und nicht der Herr Reichsverkehrsminister zu bestimmen, auf welche Sendungen sich der Dienstkohlenzwang, der ein von mir an den Herrn Reichsverkehrsminister delegiertes Beschlagnahmerecht darstellt, zu erstrecken hat. – Ich habe in der Kabinettssitzung vom 2. 12. [siehe Dok. Nr. 160] unter Verlesung und Erläuterung meines wegen des Dienstkohlenzwanges an den Herrn Reichsverkehrsminister gerichteten Schreibens ausdrücklich die Ausnahmen – Entente, öffentliche Werke, Lebensmittelbetriebe, Überseeschiffahrt – hervorgehoben, auf die der Dienstkohlenzwang sich nicht erstrecken dürfe. Widerspruch hiergegen ist weder von seiten des Herrn Reichsverkehrsministers, noch seines anwesenden Sachreferenten erfolgt. Ich muß daher das Vorgehen des Herrn Reichsverkehrsministers als im Widerspruch zu der getroffenen Vereinbarung stehend betrachten“ (R 43 I /2186 , Bl. 103 f.). Über die Bereinigung der Angelegenheiten in R 43 I nichts ermittelt; weiterer Schriftwechsel zwischen RVM und RKom. über die Durchführung des Dienstkohlenzwanges in R 43 I /2186 .

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