2.33.7 (wir1p): 7. Zuziehung von Vertretern der Beamtenorganisationen zur Vorberatung von Gesetzentwürfen.

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7. Zuziehung von Vertretern der Beamtenorganisationen zur Vorberatung von Gesetzentwürfen11.

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Bei der Vorberatung von Gesetzentwürfen mit den Vertretern der Beamtengroßorganisationen war es dadurch zu Schwierigkeiten gekommen, daß die vier Spitzenorganisationen (der Deutsche Beamtenbund, der Allgemeine Deutsche Gewerkschaftsbund, der Deutsche Gewerkschaftsbund, der Gewerkschaftsring deutscher Arbeiter-, Angestellten und Beamtenverbände) es abgelehnt hatten zu verhandeln, wenn noch andere Verbände, die nicht als Gewerkschaften anerkannt seien (z. B. der Bund höherer Beamten), zugezogen würden (s. dazu Schreiben des RIM<in der Druckfassung: RJM; Anm . der Online-Edition> vom 14.6.21 und des RFM vom 15.6.21 in R 43 I /2631 , Bl. 274 f., 278-280 und 1368, R 43 I /1368 , Bl. 193-197).

Der Reichsminister des Innern teilte mit, daß mit dem Reichsfinanzministerium dahin Übereinstimmung erzielt sei, daß von einer einheitlichen Regelung[79] bis auf weiteres abgesehen werden solle, Einwendungen aber dagegen nicht erhoben werden sollten, wenn das Reichsfinanzministerium in Fällen, in denen ein getrenntes Verhandeln mit den verschiedenen Organisationen unmöglich sei, auf diejenigen Organisationen, die der gemeinsamen Verhandlung fern blieben, keine Rücksicht nehme. In der Einladung solle auf die Gründe, die ein getrenntes Verhandeln verböten, hingewiesen werden.

Das Kabinett war mit diesem Vorgehen einverstanden.

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