2.67.4 (wir1p): 4. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.

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4. Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter11.

11

Durch die Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter vom 23.11.1918 (RGBl. S. 1334 ) und die Ergänzung dazu vom 17.12.1918 (RGBl. S. 1436 ) war für alle Arbeiter ohne Unterschied des Alters und des Geschlechts die achtstündige Arbeitszeit verbindlich festgelegt. Beide Anordnungen waren als Demobilmachungsverordnung erlassen und mußten daher vor deren Ablauf durch andere Bestimmungen ersetzt werden. Der vorliegende Entwurf soll den Achtstundentag gesetzlich einführen (R 43 I /2018 , Bl. 13-20 und 2058, R 43 I /2058 , Bl. 156-163).

Nachdem Staatssekretär Geib12 berichtet hatte, daß der Reichsverkehrs- und der Reichspostminister unter der Voraussetzung, daß die Ausnahme des § 4 Nr. 6 des Entwurfs13 auf das gesamte Verkehrsgewerbe erstreckt würde, nachträglich ihr Einverständnis mit dem Entwurf erklärt hätten, stimmte das Kabinett dem Entwurf eines Gesetzes über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter mit der angegebenen Änderung zu14.

12

Der Entwurf war mit Begleitschreiben des RArbM vom 23.6.1921 in der Rkei eingegangen; StS Geib bat jedoch, den Entwurf nicht vor dem 22.7.21 im Kabinett zu beraten, da er ihn selbst vertreten wolle, zu einem früheren Zeitpunkt jedoch verhindert sei (Bleistiftnotiz Geibs in R 43 I /2018 , Bl. 10 f., 50). Daraufhin war die für den 13.7.21 angesetzte Beratung (siehe Dok. Nr. 47, P. 4) abgesetzt worden.

13

Der zitierte Absatz lautet: „Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung. […] 6. auf die von den Verwaltungen der Eisenbahnen, der Straßenbahnen, der Wasserstraßen oder anderer, dem allgemeinen Verkehr dienender Verkehrsmittel sowie von der Post- und Telegraphenverwaltung im eigentlichen Verkehrsbetriebe beschäftigten Personen.“ (R 43 I /2018 , Bl. 13-20, 54, 57, hier: Bl. 13).

14

Der RArbM legte den Entwurf am 25.8.21 dem RWiR zur Begutachtung vor; nach langwierigen Verhandlungen im Sozialpolitischen Ausschuß des RWiR (Ergebnisse siehe RWiR-Drucks. Nr. 308) erhielt der Entwurf am 15. 12. in der Vollversammlung eine abgeänderte Fassung (Hauschild: Der vorläufige Reichswirtschaftsrat, S. 300 ff.). Zur weiteren Behandlung siehe Kabinett Cuno, Dok. Nr. 65, P. 2.

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