1.102 (mu22p): Nr. 358 Der Reichskanzler an den Abgeordneten Ulitzka, 19. November 1929

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[1172] Nr. 358
Der Reichskanzler an den Abgeordneten Ulitzka, 19. November 1929

R 43 I /123 , Bl. 410-413, hier: Bl. 410-413 Reinkonzept1

1

Das Reinkonzept folgt einem Entwurf des AA vom 11.11.29 (R 43 I /123 , Bl. 408 f., hier: Bl. 408 f.).

[Betrifft: Verhandlungen mit Polen.]

Sehr verehrter Herr Prälat!

Auf das gefällige Schreiben vom 31. Oktober, das sich mit dem kürzlich abgeschlossenen deutsch-polnischen Abkommen sowie mit den schwebenden Handelsvertragsverhandlungen befaßt2, erlaube ich mir, Ihnen zur persönlichen und vertraulichen Kenntnisnahme folgendes zu erwidern:

2

Siehe Dok. Nr. 334.

Bei den Verhandlungen, die seit etwa 6 Wochen in Paris in dem sogenannten Liquidationskomitee stattfinden, hatte sich eine Verständigung mit Polen über die Einstellung der Liquidation des deutschen Eigentums und über den im Young-Plan vorgesehenen Forderungsverzicht als unmöglich erwiesen, weil Polen, wie schon in einer der letzten Sitzungen der Konferenz im Haag die Einbeziehung der privaten Ansprüche in dem gegenseitigen Verzicht verlangt hatte. Wir hatten diese Forderung zunächst strikt abgelehnt. Andererseits mußten wir damit rechnen, daß, wenn es nicht gelang, diese Angelegenheit in irgendeiner Weise zu einer befriedigenden Lösung zu bringen, bei der Schlußkonferenz im Haag eine äußerst schwierige Situation entstanden wäre. Das Reichskabinett hatte deshalb Herrn Rauscher beauftragt, in Warschau zu sondieren, ob in Verbindung mit einem gegenseitigen Ausgleich der Forderungen und Schulden wesentliche polnische Leistungen in bezug auf die Erhaltung des Deutschtums im abgetretenen Gebiet erzielt werden könnten3. Die diesbezüglichen Sondierungen haben ein positives Ergebnis gehabt, so daß es kurze Zeit darauf zu Verhandlungen und dann zum Abschluß eines Abkommens gekommen ist.

3

Vgl. Dok. Nr. 310, P. 2 und Dok. Nr. 329.

Was den Ausgleich der mit dem Kriege und dem Versailler Vertrag zusammenhängenden vermögensrechtlichen Ansprüche gegen jeden der beiden Staaten seitens des anderen Staates und seiner Angehörigen anlangt, so sind die Ziffern, die hierüber in den letzten Tagen durch die deutsche Presse gegangen sind, völlig irrtümlich. Zunächst einmal ist die Nachricht falsch, daß wir durch das Abkommen auf die Bezahlung des an Polen abgetretenen Staatseigentums verzichtet hätten, dessen Wert auf 2 Milliarden geschätzt wird. Das Abkommen hat mit der Frage des abgetretenen Staatseigentums nicht das geringste zu tun. Wir haben auf diesem Gebiet leider keinerlei Forderungen an die Polen; es handelt sich insoweit lediglich um eine interne Abrechnung zwischen Polen und den anderen Alliierten. Daß etwa unsere Schuld aus dem Young-Plan sich um diese 2 Milliarden M ermäßigt hätte, wenn das deutsch-polnische Abkommen[1173] nicht abgeschlossen wäre, ist eine reine Erfindung4. Was die beiderseitigen Forderungen anlangt, auf die tatsächlich verzichtet worden ist, so ist es schwierig, wenn nicht unmöglich, jetzt definitive Zahlen zu nennen. Die von Ihnen erwähnte Summe von 500 Millionen für deutsche Privatforderungen ist insofern zutreffend, als Klagen deutscher Staatsangehöriger gegen den polnischen Staat vor dem gemischten Schiedsgericht tatsächlich etwa in dieser Höhe schweben. Diese Forderungen sind aber stark übersetzt und repräsentieren tatsächlich einen wesentlich geringeren Wert. Auf der anderen Seite haben die Polen Forderungen in Höhe von 800 Millionen M an uns geltend gemacht, die natürlich gleichfalls stark übertrieben sind und einen ganz wesentlich geringeren inneren Wert haben5.

4

In den „Bemerkungen zu dem deutsch-polnischen Abkommen vom 31.10.29“ des AA heißt es zu der Summe von 2 Mrd. RM in Teil III („Die in der Öffentlichkeit erhobenen Einwendungen gegen das Abkommen“): „Es ist die Behauptung aufgestellt worden, daß der deutsche Verzicht auch die Forderungen im Werte von 2 Mrd. RM für Reichs- und Staatseigentum in den abgetretenen Gebieten umfasse. Hierzu ist zu bemerken, daß Polen nach Art. 256 VV mit der Abtretung der Gebietsteile auch das darin befindliche Reichs- und Staatseigentum erworben hat, dessen Wert von Polen an die Repko zu bezahlen und Deutschland auf Reparationskonto gutzuschreiben war. Durch die bekannte Entwicklung der Reparationsfrage hat diese Gutschrift ihre Bedeutung verloren. Mit dem neuen deutsch-polnischen Abkommen hat diese Frage jedenfalls nicht das Geringste zu tun“ (14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

5

Das AA hatte in seinen „Bemerkungen“ zum deutsch-polnischen Abkommen bereits darauf aufmerksam gemacht, daß diese Forderungen nur einen Wert von 312 Mio RM hätten. Entschädigungen würden nur an Personen geleistet, die direkt von dem Abkommen betroffen würden. Außerdem habe das Reich bereits 100 Mio RM an Entschädigungen und Darlehen im voraus geleistet. Bei Entschädigungsforderungen vor dem internationalen Gemischten Schiedsgericht würde sich die Entscheidung jahrelang verzögern und im Fall eines Sieges des Klägers sei „die Verwirklichung der festgestellten Ansprüche zum mindesten problematisch“ (14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

Unseren finanziellen Opfern stehen aber ganz wesentliche polnische Zugeständnisse auf nationalpolitischem Gebiet gegenüber.

Polen hat sich bereit erklärt, auf jede weitere Liquidation einschließlich der für später zulässigen Liquidationen in Oberschlesien zu verzichten. Der Verzicht würde sich – weit über den Rahmen des Young-Plans hinaus – auch auf diejenigen Besitzungen erstrecken, die dem polnischen Staat zwar bereits zum Eigentum übertragen, aber noch in der Hand des früheren Besitzers sind. Dadurch werden in dem Verzicht sämtliche durchliquidierte Fälle der letzten Monate einbegriffen, da seit vielen Monaten kein Liquidierter mehr exmittiert worden ist.

Polen hat ferner zum ersten Mal einer Forderung Deutschlands Rechnung getragen, die seit vielen Jahren von uns vergeblich erhoben worden war; es hat nämlich auf die Ausübung des Wiederkaufsrechts aus den von der Preußischen Ansiedlungskommission und der Generalkommission abgeschlossenen Verträge verzichtet, und zwar sowohl bei direkter Erbfolge, wie bei Eltern, Ehefrau, Geschwistern und Geschwisterkindern einschließlich der sogenannten antizipierten Erbfolge durch Verkauf an die Deszendenten. Dadurch sind etwa 12 000 Ansiedlerstellen mit vielleicht 80 000 Köpfen deutscher Bevölkerung davor geschützt worden, durch das gefährliche Mittel des Wiederkaufsrechts aus Polen vertrieben zu werden.

[1174] Endlich hat Polen die zwar mündliche, aber formelle Zusicherung dahin gegeben, daß die Agrarreform ohne jede Differenzierung der Reichsdeutschen und Deutschstämmigen gehandhabt werden würde6.

6

Von der Agrarreform wären nur 34 Güter bedroht worden, während die 900 Kleingrundbesitzer und die 700 städtischen Grundstücke – nach den Angaben des AA – nicht betroffen gewesen wären. Zaleski hatte Rauscher gegenüber mündlich in „sehr präziser Weise die formelle Erklärung abgegeben“, die Agrarreform werde politisch nicht mißbraucht werden. „Darüber hinaus hat Zaleski dem Gesandten versichert, daß die polnische Regierung mit dem Agrarreformgesetz überhaupt nicht sympathisiere und seine Anwendung nach Möglichkeit einzudämmen versuche“ („Bemerkungen zum dt.-poln. Abkommen vom 31. 10 29“; 14. 11.; R 43 I /123 , Bl. 436-469, hier: Bl. 436-469).

Daneben sind noch gewisse Vereinbarungen über das Weiterlaufen der im Gang befindlichen Feststellungen der Staatsangehörigkeit im Verfolg der Eingabe der Herren Naumann-Graebe getroffen worden7.

7

Siehe Dok. Nr. 329, Anm. 6.

Was das Handelsabkommen anlangt, so sind die darüber schwebenden Verhandlungen von den soeben geschilderten Fragenkomplexen vollkommen unabhängig. Es kann keine Rede davon sein, daß das abgeschlossene Liquidationsabkommen einen „Preis“ für das Handelsabkommen darstellt, dessen Abschluß bevorsteht. Vielmehr kompensieren sich beide Vertragswerke in sich selbst8. Das Handelsabkommen wird sich voraussichtlich zu einem kleinen Handelsvertrag auswachsen, der mit Ausnahme der gegenseitigen Tarifabreden alles enthält, was auch in einem großen Handelsvertrage stehen würde. Den deutschen Konzessionen auf dem Gebiet des Kohlenkontingents und der Schweineausfuhr stehen deshalb ebenso wichtige polnische Gegenleistungen des Niederlassungsrechts, der Konzessionierung der Schiffahrtsgesellschaften, der Kontingente für deutsche Industriewaren, der sogenannten Zollförmlichkeiten usw. gegenüber.

8

Das war in einer Unterredung zwischen Pünder und Vogels einerseits und Gaus und Ritter andererseits von den Vertretern des AA ausdrücklich festgestellt worden (Vermerk vom 19. 11.; R 43 I /1108 , gefunden in R 43 I /123 , Bl. 410, hier: Bl. 410).

Ob die Wirtschaftslage Polens sich in den nächsten Jahren günstig oder ungünstig gestalten wird, ist eine sehr umstrittene Frage, in der sich schwer Voraussagen machen lassen. Immerhin sind weite Kreise der deutschen Industrie – im Gegensatz zu den von Ihnen ausgesprochenen Befürchtung – der Überzeugung, daß sie beim Zustandekommen eines Handelsabkommens sehr gute Geschäfte mit Polen machen werden.

Ich darf mich vorläufig auf diese Ausführungen beschränken, bei der Beratung der Abkommen im Reichstag wird Gelegenheit sein, auf alle diese Fragen noch näher einzugehen9.

9

Der Satz ist vom RK formuliert worden. Die Fassung des AA lautete: „Ich darf mich vorläufig auf diese Ausführungen beschränken, bin aber mit Vergnügen bereit, Ihnen mündlich noch nähere Erläuterungen zu geben“ (11. 11.; R 43 I /123 , Bl. 409, hier: Bl. 409).

Mit dem Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung bin ich

Ihr sehr ergebener

M[üller]

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