1.58 (mu22p): Nr. 314 Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an das Reichsfinanzministerium. 8. Oktober 1929

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[1022] Nr. 314
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen an das Reichsfinanzministerium. 8. Oktober 1929

R 43 I /298 , Bl. 149, hier: Bl. 149 Abschrift1

1

Anlage zum Schreiben des Bayer. MinPräs. vom 19. 10., Dok. Nr. 324.

Betreff: Eisenbahnabfindung.

Mit Schreiben vom 17. November 1928 Nr. 51218 habe ich im Anschluß an die vom Sächsischen Finanzministerium erhobene Vorstellung gebeten, in dem Reichshaushalt für das Rechnungsjahr 1929 die für die Deckung der Abfindungsforderungen der vormaligen Eisenbahnländer notwendigen Beträge einzustellen2. Ich habe dabei darauf hingewiesen, daß schon mit Rücksicht auf die bevorstehenden Reparationsverhandlungen es eine unbedingte Notwendigkeit sei, daß der Haushaltsplan des Reichs über diese Verpflichtungen des Reichs klaren Aufschluß gibt. Meinem Ersuchen ist leider nicht entsprochen worden.

2

Die hier genannten Schreiben wurden in R 43 I nicht ermittelt. Vgl. zur Frage der Eisenbahnabfindung Dok. Nr. 113.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Reparationsverpflichtungen des Reichs durch den Young-Plan wird das Verhältnis der Reichsbahn zum Reich neu geregelt werden; zugleich beabsichtigt das Reichsfinanzministerium aus diesem Anlaß die gesamten finanziellen Verhältnisse des Reichs einer Neuordnung zu unterziehen. Dabei müssen nunmehr auch die vertragsmäßigen Abfindungsansprüche der vormaligen Eisenbahnländer befriedigt werden. Eine weitere Verzögerung der Erfüllung dieser Ansprüche ist in der jetzigen Lage des Reichs nicht mehr gerechtfertigt; für Bayern wäre sie wegen seiner überaus schwierigen finanziellen Verhältnisse unmöglich länger zu ertragen. In Übereinstimmung mit der Forderung, die in der Klage zum Staatsgerichtshof vom 28. Dezember 1928 Nr. 59012/I geltend gemacht worden ist, bin ich genötigt, zu bitten, daß mindestens die rückständigen und die laufenden Zinsen aus dem Reste der Eisenbahnabfindung bei dieser Neuregelung der finanziellen Verhältnisse gedeckt werden und daß im Reichshaushalt die entsprechenden Mittel zur Befriedigung dieser Zinsansprüche vorgesehen werden.

Auch die Tilgung der Abfindungsreste wird nunmehr geregelt werden müssen. Solange sich aber noch nicht übersehen läßt, in welcher Weise die Neuregelung des Eisenbahnwesens erfolgt, sehe ich vorerst davon ab, bestimmte Anträge in dieser Richtung zu stellen.

Bei der Bedeutung der Angelegenheit für den bayerischen Staatshaushalt wäre ich für eine baldgefällige Mitteilung darüber ganz besonders dankbar, was das Reichsfinanzministerium zur Bereinigung der in Frage stehenden Verpflichtungen zu tun gedenkt. Davon wird es abhängen, ob die bayerische Staatsregierung der weiteren Verzögerung der Entscheidung des Staatsgerichtshofes in der anhängigen Klage wird zustimmen können.

gez. Dr. Schmelzle

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