2.186.6 (bau1p): 6. Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft.

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6. Entwurf einer Verordnung zur Regelung der Eisenwirtschaft.

Unterstaatssekretär Hirsch hielt einen eingehenden Vortrag über die Art und Weise der Regelung der Eisenwirtschaft und die Gründe, welche für die Einbringung der Vorlage gesprochen hätten7. Der Reichsminister der Justiz erhob Bedenken […].

7

Der RWiM hatte dem UStSRkei am 27. 2. den VOEntw. mit einer Begründung nebst Stellungnahmen der Interessenten übersandt (R 43 I /1129 , Bl. 103–118). Die Begründung der VO geht aus von einer Analyse des in- und ausländischen Eisenmarktes, auf dem ein weltweiter Eisenmangel herrsche. Die Aufhebung der dt. Höchstpreise im Januar 1919 habe preistreibend gewirkt und zu Geschäftspraktiken geführt, die „nicht immer den Grundsätzen des reellen Handels“ entsprächen, was generell auf das Bestreben der Großeisenindustrie zurückzuführen sei, für ihre Erzeugnisse die gegenüber den Inlandspreisen um ein Vielfaches höheren Weltmarktpreise – auch im Inland und womöglich gegen Devisenzahlung – zu erzielen. Die Versuche, die unterschiedlichen Interessen der Großeisenindustrie untereinander und im Verhältnis zu den Verbrauchern auf freiwilliger Grundlage durch Schaffung eines Selbstverwaltungsorgans bzw. durch Einrichtung einer einheitliche Inlandspreise garantierenden Ausgleichskasse einander anzunähern, hätten Ende November 1919 seitens des RWiMin. als aussichtslos aufgegeben werden müssen. Das RWiMin. habe daraufhin eine Regelung der Eisenwirtschaft auf behördlicher Grundlage in Aussicht genommen (vgl. dazu Dok. Nr. 154, Anm. 7). Nach Anhörung der Interessenten wird in dem vom RWiMin. vorgelegten VO-Entw. die Gründung eines Eisenwirtschaftsbundes als Selbstverwaltungsorgan der an der Eisenwirtschaft interessierten Erzeuger, Händler und Verbraucher unter paritätischer Beteiligung der Unternehmer und Arbeitnehmer innerhalb jeder Gruppe vorgesehen. Ihm obliegt die Sicherstellung des Inlandsbedarfs, die Festsetzung der Inlandspreise, die Regelung der Ausfuhr, die Begünstigung der Einfuhr und die Regelung der Schrottwirtschaft. Die Oberaufsicht soll das Reich durch einen Kom. des RWiMin. führen, dem ein aufschiebendes Einspruchsrecht zusteht, sofern durch Beschlüsse des Eisenwirtschaftsbundes öffentliche Interessen gefährdet erscheinen. Im Konfliktfall soll das RKab. nach Anhörung des RWiR entscheiden. – Weitere Einzelheiten s. im Bericht des NatVers.-Ausschusses für Volkswirtschaft über die am 31. 3. stattfindende Beratung des VOEntw. (NatVers.-Bd. 343 , Drucks. Nr. 2887 ). Vgl. dazu auch das Prot. der Hauptvorstandssitzung des Vereins dt. Eisen- und Stahlindustrieller vom 27. 2., in der der VOEntw. einer eingehenden, z. T. unterschiedliche Interessenlagen widerspiegelnden Kritik unterzogen wurde (R 13 I /157 , Bl. 15–74).

[658] Nach eingehender Erörterung wurde beschlossen:

a) in § 12 Abs. 4 den letzten Satz zu streichen8,

8

Danach entfällt eine bestimmte Regelung für den Ersatz nichtiger Vertragsabreden.

b) das Einspruchsrecht des Reichswirtschaftsministers auch bei einstimmig gefaßten Beschlüssen vorzunehmen,

c) wegen der Frage der Strafbestimmungen9 mit dem Reichsjustizministerium zu verhandeln und die zweckmäßig erscheinenden Strafbestimmungen einzusetzen10.

9

§ 16 sieht für die Nichtbeachtung von Vorschriften betr. die Einfuhrregelung und die Schrottwirtschaft neben Geldstrafen bis zu 500 000 M und Konfiskationen auch Gefängnisstrafen bis zu 1 Jahr vor. – Hierzu hatte der Hauptgeschäftsführer des Vereins dt. Eisen- und Stahlindustrieller, Reichert, in der o. a. Sitzung vom 27. 2. (s. Anm. 7) bemerkt, mit der VO würden alle Maßnahmen der Kriegszwangswirtschaft wiederkehren und als ihm vorgetragene Äußerung eines Verbrauchers aus der Eisenindustrie hinzugefügt: „Wenn man sich den ganzen Aufbau dieser Eisenwirtschaft vergegenwärtigt und sich die Folgen denkt, die sich an die Nichteinhaltung anschließen können, dann ist die beste Möglichkeit, sich als anständige Menschen wiederzusehen, daß man dieses Wiedersehen ins Zuchthaus verlegt“ (R 13 I /157 , Bl. 17).

10

In einem Schreiben des RWiM vom 19. 3. wird das Prot. zu c) als falsch bezeichnet und um folgende Richtigstellung gebeten: „In § 16 des Entwurfs ist die Mitwirkung des Reichsministers der Justiz bei den zu erlassenden Strafbestimmungen ausdrücklich festzulegen“ (R 43 I /1129 , Bl. 153); korrigierter Protokollauszug in: R 43 I /1130 , Bl. 8.

Mit dieser Maßgabe wurde dem Gesetz zugestimmt. Unterstaatssekretär Müller stellte ferner zu § 8 die Frage, weshalb dem Wunsche des Reichsministeriums für Wiederaufbau nicht Rechnung getragen worden sei, daß auch das Reichsministerium für Wiederaufbau Vertreter in die Ausschüsse entsenden könne. Das Reichsministerium für Wiederaufbau habe ein erhebliches sachliches Interesse daran, auf diese Weise Gelegenheit zu erhalten, seine Interessen in den Arbeitsausschüssen wahrnehmen zu können. Unterstaatssekretär Hirsch wies demgegenüber auf § 19 des Entwurfs hin, nach dem der[659] Reichswirtschaftsminister das Recht habe, zu allen Sitzungen der Organe, worunter auch die Auslandsausschüsse zählten, Kommissare zu entsenden. Der Reichswirtschaftsminister wird das Weitere veranlassen11.

11

Die VO, in deren endgültiger Fassung die Kabinettsbeschlüsse sowie weitere geringfügige Abänderungsvorschläge des Volkswirtschaftlichen Ausschusses der NatVers. berücksichtigt werden, tritt am 1.4.20 in Kraft (RGBl. S. 435 ). Die Strafbestimmungen werden unverändert übernommen.

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