2.186.9 (bau1p): 9. Bekanntgabe eines Beschlusses der Reichsregierung an das Heer über das Fortbestehen des Heeres und über die den Truppen zustehenden Gebührnisse und Versorgungen.

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9. Bekanntgabe eines Beschlusses der Reichsregierung an das Heer über das Fortbestehen des Heeres und über die den Truppen zustehenden Gebührnisse und Versorgungen.

Der Reichswehrminister trug den Inhalt seines Schreibens vom 4. März 1920 […]15 vor, nach dem gewisse Bezüge an die zur Zeit noch im Heere bleibenden Mannschaften gezahlt werden sollten. Im übrigen glaubte er auf die Leitsätze16 verweisen zu können. Unterstaatssekretär Moesle erwiderte,[660] daß er mit der Angelegenheit noch nicht befaßt gewesen sei17, daß er sie aber am nächsten Tage in einer Chefbesprechung regeln wolle. Das Kabinett stimmte der Vorlage zu vorbehaltlich einer Verständigung des Reichsministers der Finanzen mit dem Reichswehrminister über die strittigen Fragen18.

15

R 43 I /680 , Bl. 90. – Zum Gesamtzusammenhang vgl. Dok. Nr. 172, P. 2.

16

Leitsätze für den Beschluß des RKab. als Anlage zum Schreiben des RWeM vom 4.3.20 (R 43 I /690 , Bl. 91–93). Darin wird zunächst die Aufstellung des Übergangsheeres gemäß dem Kabinettsbeschluß vom 24. 2., TOP 2, angekündigt. Dann werden verschiedene Bestimmungen aufgeführt, durch die den bis zum 10.7.20 zu entlassenden Heeresangehörigen, soweit sie nicht unter das Kapitulanten- oder Offizier-Entschädigungsgesetz fallen, der Übertritt in das Erwerbsleben durch eine befristete Fortzahlung der Gebührnisse und Schaffung von besonderen Fürsorge- und Arbeitsvermittlungsstellen (Wirtschaftsabteilungen) erleichtert werden soll. Die Aufbringung der nicht unbeträchtlichen Kosten sei „unumgänglich nötig“, heißt es abschließend in der Begründung der Leitsätze, „um die Umbildung in ruhigere Bahnen zu ermöglichen, um gegebene Versprechungen zu erfüllen und den berechtigten Wünschen der Truppen nachzukommen. Was die kommenden Zeiten bringen, ist noch nicht zu übersehen. Voraussichtlich fordern sie jedoch ein unbedingt zuverlässiges Heer und ein Volk, das nicht glaubt, um versprochene Wohltaten gekommen zu sein.“

17

Der UStS im RFMin. hatte mit Schreiben vom 6. 3. beim RWeM Einspruch gegen die Leitsätze erhoben. Er verneinte die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Zusammenballung der Entlassenen in Wirtschaftsabteilungen und befürchtete die Schaffung eines Präzedenzfalles, der zu erneuten Abfindungsforderungen der Kriegsgefangenen, der Kriegsbeschädigten und der Arbeiter und Angestellten der Heeres- und Marinebetriebe sowie der Abwicklungsstellen führen könnte. Ersatzweise verwies er auf die bewilligten Entlassungsgelder (Treueprämien) in Höhe von 550 M für Mannschaften und 1100 M für Offiziere. Im übrigen forderte er, „auf Mittel und Wege zu sinnen, die Entlassungen ohne weitere Inanspruchnahme des Reichs durchzuführen“ (R 43 I /680 , Bl. 95–99).

18

Das RWeMin. kann sich mit seiner Auffassung durchsetzen. Die Leitsätze gehen nur unwesentlich verändert in einen Erlaß des Chefs der Heeresleitung vom 10. 3. ein (R 43 I /680 , Bl. 119; Erlaß betr. Wirtschaftsabteilungen vom 1.4.20; ebd. Bl. 120). – Zum Fortgang s. diese Edition: Das Kabinett Müller I, Dok. Nr. 97, P. 8.

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