2.35.1 (bau1p): 1. Sechste Ergänzung zum Besoldungsgesetz.

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RTF

1. Sechste Ergänzung zum Besoldungsgesetz2.

2

Der Entw. einer 6. Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 15.7.09 sah die Überführung verschiedener Beamtengruppen der Reichspost- und Telegrafenverwaltung in höhere Besoldungsklassen vor. Mit Schreiben vom 25. 7. an den RMinPräs. hatte sich der RPM über die dilatorische Behandlung der Gesetzesvorlage durch das RFMin. beschwert. Er müsse sein „Verbleiben im Amte davon abhängig machen, daß die Vorlage noch im Laufe der nächsten Woche in der Nationalversammlung verabschiedet“ werde. Er sei seinen Beamten gegenüber durch Versprechen gebunden; auch beinhalte die Vorlage Forderungen, die die heutigen Regierungsparteien seit 1909 im RT erhoben hätten. „Mit mir muß die ganze Regierung in den Ruf der Unzuverlässigkeit bei der Beamtenschaft kommen, wenn wir nicht stark genug sind, jetzt diese Vorlage durchzubringen […]“ (R 43 I /949 , Bl. 46 f.).

Der Reichspostminister bittet dringend, die Ergänzung endlich einzubringen, nachdem der Staatenausschuß sie bereits am 5. Juli genehmigt habe. Die von dem Minister der öffentlichen Arbeiten erhobenen Bedenken seien nicht stichhaltig, da Beamtenkategorien seiner Verwaltung durch die Vorlage nicht berührt würden. Es wurde beschlossen, die Vorlage nunmehr bei der Nationalversammlung einzubringen; das Weitere wird der Reichsminister der Finanzen veranlassen3.

3

Der RFM leitet den Entw. der NatVers. am 30. 7. zu (NatVers.-Bd. 338 , Drucks. Nr. 717 ), die ihn am 8. 8. annimmt. Das Änderungsgesetz tritt rückwirkend vom 1.4.19 ab in Kraft (RGBl. 1919, S. 1497 ).

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