2.73.10 (bau1p): 10. Stellung des Reichsministeriums zur Vollstreckung von Todesstrafen, insbesondere in den zur Zuständigkeit des Reichs gehörenden Fällen.

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10. Stellung des Reichsministeriums zur Vollstreckung von Todesstrafen, insbesondere in den zur Zuständigkeit des Reichs gehörenden Fällen.

Nach Vortrag des Unterstaatssekretärs im Reichsjustizministerium wurde der Auffassung beigetreten, daß die Regierung eines Bundesstaats, die nach den bestehenden Vorschriften eine von den Militärgerichten erkannte Todesstrafe zu vollstrecken habe, nicht berechtigt sei, die Vollstreckung aus grundsätzlichen Bedenken gegen die Todesstrafe zu verweigern17. Eine gesetzliche[289] Grundlage, auf welche eine solche Weigerung gestützt werden könne, sei nicht vorhanden.

17

Am 14.2.19 hatte der PrJM in einem Schreiben an den PrKriegsM grundsätzliche Bedenken gegen die Vollstreckung der gegen einen Soldaten wegen Raubmordes verhängten Todesstrafe geäußert. Die Angelegenheit wurde dem RKab. mit Schreiben vom 24. 4. durch den Präs. des Reichsmilitärgerichts mit der Bitte um Stellungnahme vorgetragen. Neben dem Hinweis auf die unentbehrliche abschreckende Wirkung der Todesstrafe wies der Präs. darauf hin, daß in der Weigerung der zur Vollstreckung verpflichteten Organe eines Bundesstaates „ein unverkennbarer Eingriff in die Rechte des Reichs und der von ihm zur Ausübung des Gnadenrechts berufenen Organe“ zu sehen sei (R 43 I /701 , Bl. 13–14). Obwohl die Rkei eine alsbaldige Erörterung im Kabinett in Aussicht gestellt hatte, sah sich das Reichsmilitärgericht am 3. 9. zu einer erneuten Erinnerung veranlaßt (R 43 I /701 , Bl. 80 f.).

Es wurde beschlossen, daß der Reichskanzler in dem vorliegenden Spezialfalle das aus der Anlage ersichtliche Schreiben an den Herrn Präsidenten des Reichs-Militärgerichts richten soll18.

18

Der Entw. eines Antwortschreibens vom 5. 10. befindet sich nicht bei den Kabinettsprotokollen, sondern bei den Sachakten. Darin erkennt die RReg. die Weigerung einer Landesreg., die Todesstrafe zu vollstrecken, mangels Rechtsgrundlage nicht an. Sie vertritt den Standpunkt, „daß es unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht angängig sei, von einer Vollstreckung der Todesstrafe allgemein abzusehen“, weist aber bei der Beurteilung von Einzelfällen auf die in den Sitzungen der NatVers. vom 16. und 30.7.19 (NatVers.-Bd. 328, S. 1584  ff. und 2124 f.) vorgetragenen gewandelten Anschauungen über Sinn und Zweck der Todesstrafe hin (R 43 I /701 , Bl. 93).

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