2.125.1 (bru1p): Wehretat

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Wehretat

Eingangs wurde festgestellt, daß im Juli d. J. vom Herrn Reichskanzler dem Reichswehrministerium zugesagt worden sei, daß der Betrag von 14–15[476] Millionen RM, der bis zum Ende des Etatsjahres 1930 beim Reichswehretat eingespart werden sollte, im nächsten Etat wiedererstattet würde1. Diese Zusage sei auch dem Reichsfinanzministerium, nicht aber dem Reichsminister der Finanzen persönlich bekannt gewesen.

1

Vgl. dazu Dok. Nr. 72.

Der Reichskanzler wies auf die veränderte Finanzlage des Reichs hin und bat um ein Entgegenkommen des Reichswehrministeriums.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, daß der Wehretat 1931 unbedingt unter den Endbetrag des Wehretats 1930 (695 Millionen RM) gesenkt werden müsse.

Nach eingehenden Verhandlungen wurde eine Einigung erzielt, nach der der Reichswehretat in der Ausgabenseite 694,85 Millionen RM betragen soll. Diese Senkung gegenüber dem Antrag des Reichswehrministers (724,1 Millionen RM) wurde erzielt durch Abstriche auf Grund einer vorweggenommenen Preissenkung, insbesondere für Erze und Kohle (rund 14 Millionen RM), und Übernahme eines Postens für Luftfahrt von 10 Millionen RM auf die Reichspost. Weitere 5½ Millionen sollen durch Einzelersparnisse herausgeholt werden, deren Verteilung dem Reichswehrministerium überlassen bleiben soll. Die tatsächlichen Ausgaben würden überdies durch fiktive Einstellung von etwa 10 Millionen RM Mehreinnahmen im Haushalt 1931 gesenkt (genaue Übersicht siehe Anlage)2.

2

In der Anlage abgedruckt.

Es wurde festgestellt, daß Vorbedingung dieser Einigung die Möglichkeit bleibt, 10 Millionen RM beim Etat der Reichspost unterzubringen. Die Einsparung des gesamten Betrages, um den der Wehretat gegen das vorige Haushaltsjahr gesenkt werden soll, wird, wie nochmals ausdrücklich festgestellt wurde, nach den Vorschlägen des Reichswehrministeriums vorgenommen werden3.

3

Außer dieser Aufzeichnung gibt es eine Aktennotiz über diese Chefbesprechung aus dem RWeMin.; ein Durchschlag befindet sich in R 43 I /951 , Bl. 277–281.

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