2.132.1 (bru1p): Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken.

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Entwurf einer zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken1.

1

Vgl. Dok. Nr. 130, P. 3.

[…]

Das Reichskabinett beschloß2:

2

Die Formulierung des folgenden Kabinettsbeschlusses entsprach dem Wunsch des RJM vom 13.10.30 (R 43 I /2460 , Bl. 223). Ursprünglich hatte im Protokoll gestanden: „Das Reichskabinett beschloß, § 1 des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken in der Weise zu ändern, daß die Festsetzung des Zinsfußes für die Aufwertungshypotheken durch die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats bis zum 15. Dezember 1930 erfolgen soll“. Der Absatz über die Geheimhaltung dieses Beschlusses ist in beiden Fassungen identisch (R 43 I /1447 , Bl. 27).

1.

von der Festsetzung des Aufwertungszinses im gegenwärtigen Zeitpunkt abzusehen, da die für die Festsetzung des Zinsfußes maßgebenden Verhältnisse des Kapitalmarktes zur Zeit zu unübersichtlich sind;

2.

einen Gesetzentwurf einzubringen, wonach die Festsetzung des Aufwertungszinses (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Fälligkeit und Verzinsung der Aufwertungshypotheken vom 18. Juli 1930)3 durch die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats noch bis zum 15. Dezember 1930 erfolgen kann4.

3

RGBl. 1930 I, S. 300 .

4

Zur weiteren Behandlung dieser Frage s. Dok. Nr. 174, P. 3.

Es bestand ferner Übereinstimmung darüber, daß in den nächsten zwei Tagen über diesen Beschluß nach Möglichkeit nichts in die Presse kommen solle.

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