2.183.1 (bru1p): Politische Lage.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 54). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Brüning I und II. Band 1 Das Kabinett Brüning I Bild 183-H29788NS-Wahlversammlung im Sportpalast Bild 102-10391Arbeitslose Hafenarbeiter Bild 102-11008Bankenkrise 1931 Bild 102-12023

Extras:

 

Text

RTF

Politische Lage.

Der Reichskanzler berichtete über seine Verhandlungen mit den Parteiführern zur Frage der taktischen Behandlung der Notverordnung vom 26. Juli 1930 sowie der Frage des Erlasses einer neuen Notverordnung1. Diese Verhandlungen hatten das Ergebnis, daß sich die Mehrheit mit der Verordnung vom 26. Juli nur dann abfinden will, wenn sie durch eine neue Notverordnung gewisse Änderungen erfährt. Bei der SPD und DVP seien große Schwierigkeiten zu überwinden gewesen und auch jetzt noch nicht ganz behoben. Ferner sei auch die Haltung der Wirtschaftspartei und des Landvolks noch nicht ganz klar. Die SPD habe eine stärkere Staffelung der Bürgersteuer verlangt. Der Tarif solle gestreckt und in den oberen Stufen sehr stark progressiv ausgebaut werden. Diese Forderung sei selbstverständlich unerfüllbar und scheitere vor allen Dingen am Widerstand der DVP. Die SPD fordere weiter die völlige Beseitigung der Gebührenpflicht für Kranken- und Arzneischeine. Bezüglich der Arbeitslosenversicherung habe sie Anträge gestellt, deren finanzielle Auswirkung sich auf jährlich 129 Millionen RM berechne. Nach schwierigen Verhandlungen sei es gelungen, diese Forderung auf allen Gebieten zu ermäßigen. Die Parteien würden sich im Ausschuß auf die Einbringung von Entschließungen beschränken und sich schließlich auch damit abfinden, wenn auch die ermäßigten Forderungen nicht restlos erfüllt würden. Die Parteien sähen ein, daß ihre Änderungswünsche auch auf normalem parlamentarischen Wege nicht durchsetzbar seien. In diesem Sinne würden sie den Weg der Notverordnung hinnehmen.

1

S. Dok. Nr. 178.

Ähnlich lägen die Verhältnisse bezüglich der zu verabschiedenden neuen Gesetze. Die Parteien seien sich darüber klar, daß eine parlamentarische Verabschiedung, wenn überhaupt, dann nur nach monatelangen Verhandlungen in Aussicht genommen werden könne. Schnelligkeit sei aber dringlich geboten, damit Ultimo-Dezember überwunden werden könne. Es sei nicht einmal möglich gewesen, mit dem Reichsrat über alle notwendigen Maßnahmen einig zu erden. Der Reichsrat habe der Reichsregierung nur in der ersten Phase der[664] Durchführung des Programms Gefolgschaft geleistet. In der zweiten Phase, d. h. bei der Verabschiedung des Steuervereinfachungs- und Steuervereinheitlichungsgesetzes mache er Schwierigkeiten Auf dieses Gesetz könne die Reichsregierung nach seiner Meinung unmöglich verzichten. Der Reichsrat habe seine Verhandlungen so eingestellt, daß sie erst nach 3–4 Wochen zum Abschluß gelangen könnten. Solange könne die Reichsregierung aber nicht warten. Darum bleibe nach seiner Meinung für alle zur Durchführung des Wirtschafts- und Finanzplans der Reichsregierung erforderlichen Maßnahmen einschließlich des Steuervereinfachungsgesetzes nur der Weg des Erlasses einer neuen Notverordnung übrig. Reichsbankpräsident Dr. Luther, mit dem er die Frage bereits kurz vorerörtert habe, habe anfänglich gegen diesen Weg Bedenken geäußert, weil er der Meinung sei, daß das Ausland, auf dessen Kredit Deutschland angewiesen sei, die Verabschiedung der Gesetze durch Notverordnung nicht als vollwertig ansehen werde. Der Reichsbankpräsident habe sich jedoch nachträglich davon überzeugen lassen, daß der Reichsregierung keine andere Möglichkeit bleibe, wie der Weg der Notverordnung. Die Reichsregierung könne das Risiko, eine parlamentarische Erledigung zu versuchen, nicht auf sich nehmen. Die parlamentarischen Verhandlungen würden sicherlich längere Zeit in Anspruch nehmen und sich höchstwahrscheinlich sehr bald festfahren. Dann aber sei der Weg der Notverordnung nicht mehr möglich; jedenfalls bestehe nach voraufgegangener parlamentarischer Verhandlung die große Gefahr, daß sich die Parteien soweit festgelegt hätten, daß sie nicht mehr die Freiheit hätten, gegen die Aufhebung der Notverordnung zu stimmen. Sein Vorschlag gehe daher dahin, die zur Durchführung des Wirtschafts- und Finanzplanes der Reichsregierung erforderlichen Maßnahmen in eine neue Notverordnung aufzunehmen. Es stehe auch nichts im Wege, diese Notverordnung durch agrarpolitische Maßnahmen zu ergänzen. Der Reichstag müsse alsdann zu dieser Notverordnung sehr bald Stellung nehmen. Die Überweisung der neuen Notverordnung an einen Ausschuß komme für die Reichsregierung nicht in Frage. Die endgültige Entscheidung des Reichstags müsse binnen kürzester Frist, d. h. in wenigen Tagen, fallen.

Der Reichsminister der Finanzen machte sodann einen Vorschlag für den Inhalt der neuen Notverordnung. Er empfahl, folgende Gliederung zugrunde zu legen.:

Erster Teil: Änderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930

Kapitel

I.

Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden

Kapitel

II.

Arbeitslosenversicherung und Krankenversicherung

Zweiter Teil: Sicherungen des Haushalts

Kapitel

I.

Ausgabenbegrenzung

Kapitel

II.

Gehaltskürzung

Kapitel

III.

Tabaksteuer

Kapitel

IV.

Zuschläge zur Einkommensteuer im Rechnungsjahr 1931

Dritter Teil: Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung

Kapitel

I.

Gesamtplan der Steuervereinfachung

Kapitel

II.

Grundsteuer

[665] Kapitel

III.

Gewerbesteuer

Kapitel

IV.

Steueranpassung

Kapitel

V.

Umsatzsteuer

Kapitel

VI.

Erhebungen zur Steuerpflicht der öffentlichen Betriebe

Kapitel

VII.

Steueramnestie

Vierter Teil: Senkung von Realsteuern und Verkehrsteuern

Kapitel

I.

Senkung der Realsteuern

Kapitel

II.

Senkung der Verkehrsteuern

Fünfter Teil: Finanzausgleich

Sechster Teil: Reichsbank, Golddiskontbank, Rentenbank

Kapitel

I.

Verteilung des Reingewinns der Reichsbank

Kapitel

II.

Umgestaltung der deutschen Golddiskontbank

Kapitel

III.

Liquidierung der Rentenbankscheine

Siebenter Teil: Wohnungswirtschaft

Kapitel

I.

Förderung und Verbilligung des Kleinwohnungsbaues

Kapitel

II.

Übernahme von Bürgschaften zugunsten des Kleinwohnungsbaues

Kapitel

III.

Gemeinnützigkeit von Wohnungsunternehmungen

Kapitel

IV.

Abbau und Beendigung der Wohnungszwangswirtschaft

Achter Teil: Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft

Kapitel

I.

Änderung des Brotgesetzes

Kapitel

II.

Zollmaßnahmen

Kapitel

III.

Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette

Kapitel

IV.

Förderung der Verwendung von inländischem Hopfen

Kapitel

V.

Vorschriften zur Besserung der Marktverhältnisse für deutsche

landwirtschaftliche Erzeugnisse

Neunter Teil: Vereinfachungen und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege

Bezüglich des Reichshaushaltsplans 1931 teilte er mit, daß dieser schon dem Reichstag zugeleitet sei und seine ordnungsmäßige parlamentarische Erledigung finden solle.

Reichsbankpräsident Luther führte aus, daß in seinen Gesprächen, die er mit maßgebenden Ausländern geführt habe, stets gefordert worden sei, daß die neuen Gesetze auf dem normalen parlamentarischen Wege verabschiedet werden müßten. Er habe stets die These vertreten, daß auch eine Verabschiedung auf Grund des Art. 48 verfassungsmäßig sei. Dies sei ihm aber von der Gegenseite nie voll geglaubt worden. Angesichts der Zwangslage, in der die Reichsregierung sich befinde, glaube er aber das entscheidende Gewicht auf eine schnelle Verabschiedung der Gesetze legen zu müssen. Denn nur eine schnelle Erledigung der Gesetze werde Deutschland kreditpolitisch vorwärts bringen. Ganz besonderes Gewicht müsse er darauf legen, daß auch die Neuregelung der Verteilung des Reingewinns der Reichsbank und ferner das Gesetz über die Umgestaltung der Golddiskontbank in den Kreis der sofort zu[666] verabschiedenden Maßnahmen mit aufgenommen werde. Denn eine längere parlamentarische Diskussion über diese Gegenstände sei vom kreditpolitischen Standpunkt aus gefährlich.

Der Reichspostminister trug vor, daß er grundsätzliche Bedenken gegen die Einbeziehung des Steuervereinfachungsgesetzes in die Notverordnung habe. Zur Begründung verwies er auf die von der bayerischen Regierung bereits bei den Reichsratsverhandlungen vorgetragene Einwendungen gegen dieses Gesetz2.

2

Die Bayer. Reg. sah in dem Steuervereinfachungsges. einen stillen Versuch der Reichsreform, den Bayern nicht mitmachen könne; vgl. die Berichte Haniels vom 3., 4. und 5.12.30 (Durchschriften in R 43 I /2400 , Bl. 335–341).

Der Reichskanzler erwiderte, daß sich der Reichsrat ja schon früher einmal mit dem Steuervereinheitlichungsgesetze befaßt und damals mit großer Mehrheit den verfassungsändernden Charakter dieses Gesetzes verneint habe3. Die Reichsregierung könne nach seiner Meinung jetzt auf das Gesetz nicht verzichten, nachdem sich auf Grund der Berichte des Reparationsagenten Parker Gilbert eine Weltmeinung dahin gebildet habe, daß die gegenwärtigen Verhältnisse auf dem Gebiete des deutschen Steuerwesens grundlegend reformiert werden müßten4. Der Wirtschafts- und Finanzplan habe das Steuervereinheitlichungsgesetz angekündigt5 und das kreditpolitische Ziel des Wirtschafts- und Finanzplans werde dem Ausland gegenüber, auf das es ausschlaggebend ankomme, nicht erreichen, wenn den Gilbertschen Forderungen in den Augen des Auslandes jetzt nicht Rechnung getragen werde.

3

Dem RR war mit Schreiben vom 15.7.27 der Entw. eines Steuervereinheitlichungsges. vorgelegt worden (RR-Drucks. Nr. 104 in R 43 I /2398 , Bl. 179–196). Der RR hatte am 22.11.28 das Steuervereinheitlichungsges. mit 43 gegen 25 Stimmen angenommen: s. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 70, Anm. 21.

4

In seinem Schlußbericht hatte Parker Gilbert kritisiert, daß die RRegg. trotz mehrfacher Ermahnungen noch keinen endgültigen Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden zustande gebracht hätten. Das Kernübel in dem ganzen System sei die Spaltung der Verantwortlichkeit zwischen der Stelle, die die Steuern erhebe, und der Stelle, die den Steuerertrag verausgabe (Bericht des Generalagenten für Reparationszahlungen, 21. Mai 1930, S. 129 f.).

5

S. Dok. Nr. 124, Anlage zu P. 1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sprach sich für die Erledigung sämtlicher Gesetze durch eine Notverordnung aus.

Der Reichsarbeitsminister erklärte, daß auch er keinen anderen Weg als den Weg der Notverordnung sehe. Er glaube zwar, daß für sämtliche Gesetze eine schwache Mehrheit im Reichstag vorhanden sei, daß aber diese Mehrheit unmöglich das Trommelfeuer der Opposition aushalten könne, wenn es zu einer parlamentarischen Verhandlung der Gesetze komme.

Als Ergebnis der Aussprache stellte der Reichskanzler die einstimmige Zustimmung der Reichsminister zur Erledigung der Gesetze in Form einer Notverordnung fest. Er bat, diesen Beschluß einstweilen absolut geheimzuhalten, um der Entschließung des Herrn Reichspräsidenten nicht vorzugreifen.

Sodann stellte der Reichskanzler die Frage der Form der Notverordnung zur Diskussion:

[667] Zur Frage der Form der Notverordnung.

Der Reichskanzler führte aus, daß die Frage zu prüfen sei, in welcher Form die neue Notverordnung zu erlassen sei. Ministerialdirektor Dr. Poetzsch-Heffter habe den Vorschlag unterbreitet, den Inhalt der Notverordnung auf eine Ermächtigung des Herrn Reichspräsidenten an die Reichsregierung zu beschränken, in der die einzelnen Gesetzentwürfe genannt würden, welche die Reichsregierung in Form von Ausführungsverordnungen mit Zustimmung des Reichsrats erlassen solle. Dieser Vorschlag habe zur Folge, daß nur die Notverordnung des Herrn Reichspräsidenten dem Verlangen des Reichstags auf Außerkraftsetzung gemäß Art. 48 Abs. 3 RV unterliege, nicht jedoch die Ausführungsverordnungen. Die Ausführungsverordnungen würden nur durch Initiativgesetze des Reichstags aufgehoben werden können. Wenn der Reichsrat gegen diese Initiativgesetze des Reichstags erwartungsgemäß Einspruch einlege, sei zur Überwindung des Einspruchs eine Zweidrittelmehrheit des Reichstags erforderlich.

Gegen diesen Vorschlag Poetzsch-Heffters habe er zwei Bedenken. Das eine Bedenken gehe dahin, daß die allgemeine Ermächtigung des Reichspräsidenten nicht mehr dem Reichsrat vorgelegt werden könne. Er habe ferner das Bedenken, daß die Abhängigkeit der Regierung vom Reichsrat in bezug auf die Ausführungsverordnungen vielleicht einmal unangenehm sein könnte. Er glaube auch, daß bei den politischen Parteien gegen ein derartiges Vorgehen der Reichsregierung schwere Bedenken bestehen würden.

Was im übrigen die Haltung der politischen Parteien zu der von ihm, dem Reichskanzler, in Aussicht genommenen neuen Notverordnung anlange, so sei zu betonen, daß die Nationalsozialisten nach der letzten Rede Strassers nicht mehr in die Regierung wollten. Vielmehr erstrebten sie Neuwahlen in der Hoffnung auf weitere Mandatsgewinne6. Die Deutschnationalen wollten nach der Erklärung Hugenbergs das Kabinett nicht unterstützen, vor allem in Anbetracht der Stellung des Kabinetts zur Sozialdemokratie7.

6

Gregor Strasser hatte am 28.11.30 in einer Rede im Zirkus Krone in München scharfe Opposition gegen die RReg. angekündigt und Neuwahlen gefordert (Völkischer Beobachter (Bayernausgabe) Nr. 285 vom 30.11.30).

7

S. Dok. Nr. 178.

Unter diesen Umständen müsse die Sozialdemokratie dem Kabinett eine Mehrheit für die neue Notverordnung schaffen. Sollte die Sozialdemokratie sich hier versagen, werde vom Zentrum die Frage der Preußenkoalition aufgerollt werden. Er, der Reichskanzler, nehme an, daß die Sozialdemokratie und insbesondere auch der Preußische Ministerpräsident sich hierüber ganz im klaren seien.

Staatssekretär Dr. Weismann bestätigte, daß der Preußische Ministerpräsident sich hierüber vollkommen im klaren sei.

Der Reichskanzler fuhr weiter fort, daß die Entscheidung über die neue Notverordnung im Plenum des Reichstages noch im Laufe der nächsten Woche (vom 1. Dezember ab bis spätestens Sonnabend, den 6. Dezember) fallen[668] müsse8. Eine Überweisung der Notverordnung an einen Ausschuß könne er nicht zulassen.

8

Der RT lehnte am 6.12.30 die Anträge auf Aufhebung der NotVO vom 1.12.30 mit 292 gegen 254 Stimmen ab (RT-Bd. 444, S. 432  und 446).

Auf Wunsch des Reichskanzlers ergriff sodann Staatssekretär Dr. Joël das Wort zu rechtlichen Ausführungen über die Frage, ob die Voraussetzungen des Art. 48 der Reichsverfassung für die neue Notverordnung vorhanden seien. Er bejahte zunächst die Frage, ob eine erhebliche Störung, beziehungsweise Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Reich vorhanden sei, wenn die neue Notverordnung nicht bald in Kraft trete. Auch die Frage, ob die neue Notverordnung die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffe, sei zu bejahen. Eine Grenze finde das Notverordnungsrecht des Reichspräsidenten an der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 48 Abs. 2, daß nur bestimmte Grundrechte außer Kraft gesetzt werden könnten9. Zwar seien die Staatsrechtslehrer Schmitt und Jacobi der Auffassung, daß auch weitere Grundrechte als die in Art. 48 Abs. 2 genannten außer Kraft gesetzt werden könnten10. Die genannten Staatsrechtslehrer ständen jedoch in der Wissenschaft mit ihrer Auffassung allein da11. Auch die Reichsregierung habe ferner immer bisher den Standpunkt vertreten, daß durch eine Notverordnung des Reichspräsidenten nicht wesentliche Vorschriften der Reichsverfassung über Reichspräsident, Reichstag und Reichsrat außer Kraft gesetzt werden könnten. Andererseits werde fast allgemein die Auffassung vertreten, daß der Reichspräsident in dem Notverordnungsrecht an die Innehaltung der Zuständigkeitsnormen der Verfassung nicht gebunden sei, insbesondere auf polizeilichem Gebiet.

9

Nach Art. 48 Abs. 2 RV konnten die Art. 114 (Freiheit der Person), 115 (Unverletzlichkeit der Wohnung), 117 (Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis), 118 (Meinungsfreiheit), 123 (Versammlungsfreiheit), 124 (Vereinsfreiheit) und 153 (Eigentumsrecht) ganz oder zum Teil außer Kraft gesetzt werden.

10

Carl Schmitt und Erwin Jacobi hatten auf dem dt. Juristentag 1924 die Meinung vertreten, wonach die Diktaturgewalt „auch durch andere als die in Abs. 2 Satz 2 aufgezählten Verfassungsbestimmungen nicht behindert“ sei (Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer Heft 1 (1924) S. 103, 136: zitiert nach Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reiches (141933) S. 289).

11

Anschütz, Die Verfassung des Dt. Reiches (141933) S. 289: „Die Bezeichnung der sieben Grundrechte hat die rechtliche Natur einer limitativen (nicht exemplikativen) Aufzählung.“ Daher müsse die Auffassung von Schmitt und Jacobi „als rechtsirrtümlich bezeichnet und abgelehnt werden“.

Das Notverordnungsrecht im ganzen könne vom Reichspräsidenten nicht auf andere Organe übertragen werden. Eine Übertragung einzelner Befugnisse sei möglich. In diesem Zusammenhange sei z. B. an die Übertragung einzelner Befugnisse durch den Reichspräsidenten Ebert an General von Seeckt im Jahre 1923 zu erinnern12. Die Verordnung des Reichspräsidenten, welche Befugnisse auf andere Organe übertrage, dürfe grundsätzlich nicht verfassungsändernde Bestimmungen umfassen. In der jetzigen Fassung des Plafondgesetzes werde versucht, diese Schwierigkeit zu vermeiden13. Es sei bei der jetzigen[669] Fassung jedoch möglich, daß der Reichstag im Haushaltsgesetz bindende Verpflichtungen beschließe, welche Dritten Rechtsansprüche gäben.

12

Durch VO vom 8.12.23 hatte RPräs. Ebert dem Chef der Heeresleitung General v. Seeckt die vollziehende Gewalt übertragen (RGBl. 1923 I, S. 1084 ).

13

Vgl. dazu Dok. Nr. 179.

Der Reichsminister des Innern lehnte den Vorschlag des Ministerialdirektors Dr. Poetzsch-Heffter ab. Er bezeichnete eine Notverordnung als unmöglich, welche das Kontrollrecht des Reichstags aufhebe.

Staatssekretär Zweigert führte aus, es sei schon häufiger der Fall vorgekommen, daß der Reichspräsident andere Stellen in einer Notverordnung zu gewisse Maßnahmen ermächtigt habe. Es sei nun zweifelhaft, ob die auf Grund der Ermächtigungsverordnung erlassenen Verordnungen dann aufgehoben werden müßten, wenn die Ermächtigungsverordnung aufgehoben worden sei. In der Nachkriegszeit fehle es an Beispielen. Im Kriege sei die Praxis dahin gegangen, daß die auf Grund der Ermächtigungsverordnung erlassenen Verordnungen auch nach Aufhebung der Ermächtigungsverordnung in Kraft geblieben seien.

Wenn man dem Vorschlage Poetzsch-Heffters folgen wolle und zu der Auffassung komme, daß die Ausführungsverordnungen vom Reichstag nur durch Initiativgesetze aufgehoben werden könnten, gegen die der Reichsrat Einspruch einlegen könne, so könne diese Auffassung für die weitere Entwicklung des Verfassungslebens von großer Bedeutung sein. Die Stellung des Reichsrats könne hierdurch wesentlich gestärkt werden. Vielleicht habe der Vorschlag Poetzsch-Heffters den Vorteil, daß der Reichspräsident von der Verantwortung für den Inhalt der Ausführungsverordnungen entlastet werde. Auf den Reichstag werde man mit diesem Gesichtspunkt allerdings keinen Eindruck machen.

Er befürchte eine gewisse Ausschaltung des Reichstags, wenn man dem Vorschlage Poetzsch-Heffters folge. Nach seiner Auffassung müsse der Reichstag das, was der Herr Reichspräsident materiell wolle, auch nachprüfen können. Der Reichstag müsse auf die Aufhebung der materiellen Maßnahmen verlangen können.

Zusammengefaßt halte er das Ziel des Poetzsch-Heffterschen Vorschlages für begrüßenswert, den vorgeschlagenen Weg jedoch für bedenklich.

Der Reichsminister des Auswärtigen führte aus, daß er vom Standpunkt der Reichsverfassung aus keine Bedenken gegen den Vorschlag Poetzsch-Heffters habe. Der Reichstag könne jederzeit durch Initiativgesetz die Ausführungsverordnungen wieder außer Kraft setzen.

Poetzsch-Heffter wolle der tatsächlichen Verlagerung der politischen Kräfte, die sich in der letzten Zeit angebahnt habe, Rechnung tragen. Gerade aber hier lägen seine, des Reichsministers des Auswärtigen, Bedenken. Außer Verfassungsänderungen gebe es nach den Ausführungen Jellineks Verfassungswandlungen14. Diese müßten jedoch in Ruhe abgewartet werden. Durch Befolgung des Poetzsch-Heffterschen Vorschlages würde man eine vielleicht sich anbahnende Verfassungswandlung in der Richtung einer stärkeren Stellung des Reichsrats beschleunigen. Im übrigen sei es auch zweifelhaft, ob vom[670] Standpunkt der Reichsreform aus eine Stärkung der Stellung des Reichsrats wünschenswert sei.

14

Georg Jellinek, Verfassungsänderung und Verfassungswandlung (1906); vgl. auch G. Jellinek, Allgemeine Staatslehre (7. Nachdruck 1960), S. 536–538.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers und Reichsminister der Finanzen führte aus, daß dann, wenn ein Organ, wie der Reichstag, seine Macht mißbrauche, dieses Organ seine Macht verlieren werde. Da die Reichsregierung auch ohne Befolgung des Poetzsch-Heffterschen Vorschlages zum Ziele kommen werde, könne man auf Annahme dieses Vorschlages verzichten. Die Probleme der Stellung des Reichsrats und Reichstags seien vielleicht von geringerer Bedeutung als das Problem des Wahlrechts, das unbedingt einmal gelöst werden müsse15. Im übrigen habe auch er vom Standpunkt der Reichsreform Bedenken gegen eine Stärkung der Stellung des Reichsrats.

15

Vgl. die Behandlung des WahlreformGesEntw. im Kabinett (Dok. Nr. 102 und Dok. Nr. 104, P. 2).

Staatssekretär Dr. Meissner führte aus, daß er den Poetzsch-Heffterschen Vorschlag mit dem Herrn Reichspräsidenten erörtert habe. Der Herr Reichspräsident sei der Auffassung, daß er die Verantwortung für den Inhalt aller Notverordnungen tragen wolle. Eine Zeitlang habe der Herr Reichspräsident die Besorgnis gehabt, der Reichstag könne die neue Notverordnung aufheben. Diese Besorgnis habe der Herr Reichspräsident jedoch nicht mehr. Im übrigen sei der Herr Reichspräsident auch geneigt, im Sinne des Poetzsch-Heffterschen Vorschlages vorzugehen, wenn die Reichsregierung ihm das vorschlage.

Staatssekretär Dr. Joël warf die Frage auf, ob bei Annahme des Poetzsch-Heffterschen Vorschlages dann, wenn die Ermächtigungsverordnung aufgehoben werde, auch die Ausführungsverordnungen aufgehoben werden müßten. Vielleicht könne auch die Auffassung vertreten werden, daß die Ausführungsverordnungen bei Aufhebung der Hauptverordnung von selbst fortfielen. Auf jeden Fall müsse er darauf hinweisen, daß die Gerichte die Möglichkeit der Nachprüfung dieser Frage hätten.

Reichsbankpräsident Dr. Luther führte aus, er müsse vom Standpunkt des deutschen Kredites im Auslande aus den Wunsch äußern, daß ein möglichst normaler Weg der Gesetzgebung beschritten werde. Der Poetzsch-Hefftersche Vorschlag bringe eine besondere Komplizierung des Notverordnungsrechts und enthalte indirekt eine gewisse Stärkung der Stellung des Reichsrats. Aus diesen Gründen könne das Ausland Bedenken gegen diesen Vorschlag haben.

Der Reichskanzler betonte, daß dieser Gesichtspunkt für die Beschlußfassung des Reichskabinetts entscheidend sein müßte.

Das Reichskabinett war übereinstimmend der Auffassung, daß der Poetzsch-Hefftersche Vorschlag abzulehnen und der in anderen Fällen bisher übliche Weg des Notverordnungsrechts zu beschreiten sei.

Das Reichskabinett trat sodann in eine Erörterung der einzelnen Teile des Verordnungsentwurfs ein.

Erster Teil.

Änderung der Verordnung des Reichspräsidenten vom 26. Juli 1930.

Kapitel I. Erschließung von Einnahmen für die Gemeinden

[671] Der vom Reichsminister der Finanzen vorgelegte Entwurf zu diesem Kapitel wurde nach kurzer Aussprache genehmigt16.

16

VO des RPräs. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1.12.30, RGBl. I, S. 518 –520.

Kapitel II. Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung.

Der Reichsarbeitsminister trug den in seinem Ministerium aufgestellten Entwurf zu diesem Kapitel vor.

Dieser Entwurf wurde auf Grund der Aussprache vom Kabinett genehmigt17.

17

RGBl. 1930 I, S. 520 –521.

Zweiter Teil.

Sicherung des Haushalts.

Kapitel I. Ausgaben-Begrenzung.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt des Entwurfs dieses Kapitels vor18.

18

Der Wortlaut des Entw. entspricht, bis auf die hier beschlossenen Zusätze, dem Text der NotVO im RGBl. 1930 I, S. 522 . Lediglich in § 1 des Entw. wurde die Gesamtsumme der Ausgaben für die Rechnungsjahre 1931 und 1932 mit 10 693 Mio RM angegeben, während sie in der NotVO nur 10 687 Mio RM betrug. Durchschrift des Entw. in R 43 I /2367 , Bl. 486–488.

Reichsbankpräsident Dr. Luther erklärte, daß er gerade über diesen Teil der vom Reichskabinett zu beschließenden Maßnahmen wiederholt mit Ausländern gesprochen habe, insbesondere vor einigen Tagen mit dem Präsidenten Harrison von der Federal Reserve-Bank in New York. Das Ausland werde die Bestimmungen sehr kritisch prüfen19. Er glaube auch, daß die vorgeschlagene Regelung vom Ausland mit Befriedigung aufgenommen werde. Er regte an, eine Klausel des Inhalts aufzunehmen, daß etwaiges weiteres Steigen des Goldwertes entsprechende Rückwirkungen auf die Haushaltsgebarung von Reich, Ländern und Gemeinden zur Folge haben werde.

19

Harrison hatte vom 24.–26.11.30 Berlin besucht (Vermerk Plancks vom 15.11.30, R 43 I /637 , Bl. 175).

Der Reichskanzler meinte, daß man die Einfügung einer derartigen Goldaufwertungsklausel durchaus in Erwägung ziehen könne.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg warnte jedoch vor einer Annahme dieses Vorschlages.

Die Anregung wurde daraufhin nicht weiter verfolgt.

Auf Vorschlag des Reichsbankpräsidenten Dr. Luther wurde sodann beschlossen, dem § 4 folgenden Absatz 2 anzufügen20:

20

§ 4 Abs. 1 verpflichtete Reich, Länder und Gemeinden, Mehreinnahmen in den Etats 1931 und 132 zur Verminderung des Anleihebedarfs, zur Schuldentilgung oder zur Steuersenkung zu verwenden.

„Entsprechendes gilt, soweit durch Verringerung von Ausgaben Ersparnisse eintreten, es sei denn, daß diese Ersparnisse zum Ausgleich entstandener Mindereinnahmen oder solcher Mehrausgaben verwendet werden müssen, die auf geltende Gesetze beruhen.“

Zu § 5 beantragte der Reichsarbeitsminister die Einfügung eines Absatzes 2 mit folgendem Wortlaut21:

21

Abs. 1 des § 5 ermächtigte den RFM und die Länderfinanzminister, für Körperschaften des öffentlichen Rechts Ausgabenbegrenzungen anzuordnen.

[672] „Für die Träger der Sozialversicherung steht die Anordnungsbefugnis dem Reichsarbeitsminister zu.“

Der Reichsminister der Finanzen bemerkte hierzu, daß es sich empfehle, eine derartige Bestimmung nicht ohne Zustimmung der Mitglieder des Reichsrats aufzunehmen. Der vorliegende Entwurf entspreche der vom Reichsrat angenommenen Fassung, und es sei aus naheliegenden Gründen zu empfehlen, an der Reichsratsfassung möglichst keine Änderung vorzunehmen, es sei denn, daß dieser zustimme.

Es wurde beschlossen, die Einfügung des Zusatzes davon abhängig zu machen, daß die zu befragenden Reichsratsbevollmächtigten keine Einwendungen dagegen erheben22.

22

Der vom RArbM vorgeschlagene Abs. 2 des § 5 wurde in die NotVO aufgenommen (RGBl. I, S. 522).

Der Reichssparkommissar machte den Vorschlag, den Entwurf durch folgenden Paragraphen zu erweitern:

„Wird durch ein Reichsgesetz die Verpflichtung des Reichs zur Bewirkung neuer oder erhöhter Ausgaben oder erhöhter Ausgaben oder die Senkung von Einnahmen des Reichs begründet, so hat der Reichsminister der Finanzen gemäß Art. 85 der Reichsverfassung vor Ausführung des Gesetzes dem Reichsrat oder Reichstag den erforderlichen Ausgleich im Haushaltsplan zur Beschlußfassung vorzulegen.“

Staatssekretär Joël vertrat die Auffassung, daß eine derartige Bestimmung verfassungsändernden Charakter habe.

Mit Rücksicht darauf wurde von der Aufnahme einer derartigen Bestimmung Abstand genommen.

Der Reichskanzler erklärte jedoch mit allgemeiner Zustimmung, daß die endgültige Entscheidung noch offenbleiben und daß der Paragraph doch noch eingesetzt werden könne, wenn die nachträgliche vertiefte Prüfung ergeben sollte, daß verfassungsgerechtliche Bedenken dagegen nicht bestehen23. Die Prüfung soll durch das Reichsministerium des Innern, das Reichsjustizministerium und das Reichsfinanzministerium erfolgen. Die endgültige Entscheidung soll von einer Einigung dieser drei Ressorts abhängen.

23

Die vom RSparKom. angeregte Erweiterung wurde in der NotVO nicht berücksichtigt.

Der Reichsarbeitsminister warf die Frage auf, ob in den Bestimmungen über die Ausgabebegrenzung nicht ein besonderer Vorbehalt gemacht werden müsse, um der Reichsknappschaft die ihr durch einen früheren Kabinettsbeschluß zugesicherten Zuschüsse aus den Mehrerträgen des Weizenzolles zu sichern24.

24

S. Dok. Nr. 149, P. 2, Kabinettsbeschluß Nr. 1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft rechnete aus, daß er bis zum 1. April 1931 mit einer Einfuhr von rund 400 000 t Weizen und damit mit einer Einnahme von rund 26 Millionen Reichsmark aus dem Zollzuschlag rechne.

Ministerialdirektor von Krosigk erwiderte, daß die Anregung des Reichsarbeitsministers bereits geprüft sei und daß Klarheit darüber bestehe, daß der vorliegende Entwurf nicht geändert werden brauche.

[673] Kapitel II. Gehaltskürzung.

Der Reichsminister der Finanzen verwies auf den in Anlage 1 beiliegenden Entwurf, der an die Reichsminister verteilt wurde. Diesem Entwurf ist eine Vorbemerkung beigegeben25.

25

In der Vorbemerkung führte der RFM aus, daß der Entw. zur NotVO materiell das Gleiche bringe, wie der Entw. des Gehaltskürzungsges. und die §§ 1 und 12 des PersonalaufwandsgesEntw. (s. Dok. Nr. 157, Anm. 1 und 6). Nicht mehr vorgesehen war die Kürzung der Aufwandsentschädigungen der RT- und LT-Abg. und der Gemeindevertreter. Die Länder durften die Gehälter ihrer Beamten nur dann kürzen, wenn die jeweiligen Landesbesoldungsgesetze eine Widerrufsklausel enthielten (vgl. Dok. Nr. 157, Anm. 2). Außerdem enthielt der § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 nicht mehr (wie im PersonalaufwandsgesEntw.) die Ermächtigung für RB-Gesellschaft, Rbk und Kirchen, von den Grundsätzen des Art. 129 RV (Beamtenrechte) abzuweichen, sondern lediglich die Feststellung, daß RB und Rbk die Kürzung vornehmen würden und den Kirchen überlassen bleibe, sich der Kürzung anzuschließen. Der Wortlaut des Entw. ist mit dem der NotVO, RGBl. I, S. 522–524 identisch. Lediglich die in § 4 Abs. 2 den Landesbehörden erteilte Ermächtigung, die Gehaltskürzung auf dem Verordnungswege vorzunehmen, fehlt im Entw. (Vorbemerkung vom 29.11.30 zum Entw. und Text des Entw. (Durchschrift) in R 43 I /1447 , Bl. 275–282).

Zu dieser Vorbemerkung erklärte der Reichsverkehrsminister daß die Deutsche Reichsbahn-Gesellschaft sich bereit erklärt habe, die Gehälter der Vorstandsbeamten um 20 v.H. zu kürzen. Er werde dies dem Kabinett formell schriftlich mitteilen26.

26

In R 43 I nicht ermittelt.

Reichsbankpräsident Dr. Luther machte die Mitteilung, daß der Generalrat der Reichsbank einen entsprechenden Beschluß für die Vorstandsbeamten der Reichsbank fassen werde. Er selbst habe bereits mit Wirkung vom 1. November d. J. auf 20 v.H. seines Gehalts verzichtet. Für die Oberbeamten der Reichsbank werde die Gehaltskürzung wie bei den Reichsbeamten 6 v.H. betragen.

Der Reichsarbeitsminister trug vor, daß es ihm vom Standpunkt seines Ressorts aus besondere Schwierigkeiten mache, daß die Kürzung der Gehälter erst mit Wirkung vom 1. Februar 1931 vorgesehen sei und ferner, daß die Kürzung nicht gestaffelt sei. Er stehe nämlich vor der Notwendigkeit, die Arbeiterlöhne schon vor dem 1. Februar kürzen zu müssen. Das Fehlen einer Staffelung habe zur Folge, daß sich die Kinderzuschläge, die gerade in den größten Arbeitergebieten, z. B. dem Ruhrgebiet, eine große Rolle spielten, sich besonders einkommensteigernd auswirkten. Er regte daher an, in der vorliegenden Regelung für die Beamten diesen Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Der Reichskanzler erwiderte, daß eine Vorverlegung des Termins vom 1. Februar auf den 1. Januar nach den voraufgegangenen Verhandlungen im Reichsrat nicht mehr möglich sei. Der 1. Februar sei mit Rücksicht auf das Weihnachtsgeschäft gewählt worden. Die Einführung einer Staffelung bringe gerade in den Grenzfällen große Ungleichheiten. Zudem werde die Einführung einer Staffelung nur das Ergebnis haben, daß Härten des Besoldungsgesetzes in unbilliger Weise verstärkt würden.

Der Reichsarbeitsminister ließ seine Anregungen daraufhin fallen.

Das Kabinett stimmte der Vorlage des Reichsministers der Finanzen zu.

[674] Kapitel III. Tabaksteuer.

Der vom Reichsminister der Finanzen vorgelegte Entwurf wurde nach eingehender Aussprache gebilligt27.

27

RGBl. I, S. 524–527.

Kapitel IV. Zuschläge zur Einkommensteuer.

Der Reichsminister der Finanzen empfahl die Annahme des Entwurfs in der vom Reichsrat verabschiedeten Fassung (Nr. 173 der Reichsratsdrucksachen) mit der Maßgabe, daß die Zuschläge für Aufsichtsratsmitglieder 10 v.H. betragen sollen28.

28

Ursprünglich hatte das Kabinett einen Zuschlag von 6% beschlossen (Dok. Nr. 159, Anm. 6). Zum Inhalt dieses Kapitels der NotVO s. RGBl. I, S. 527–529.

Diesem Vorschlag stimmte das Reichskabinett zu.

Dritter Teil:

Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte in großen Zügen den im Reichsfinanzministerium ausgearbeiteten Entwurf zu diesem Teil der zu erlassenden Verordnung29 und empfahl dringend, ihre Einbeziehung in die Verordnung.

29

Dieser Entw. ist nicht in den Akten der Rkei vorhanden.

Im gleichen Sinne äußerte sich der Reichskanzler.

Der Reichspostminister erklärte, daß er sich nicht davon überzeugen könne, daß die Voraussetzungen für die Inkraftsetzung dieser Bestimmungen im Wege des Artikels 48 der Reichsverfassung gegeben seien und daß er daher nicht zustimmen könne, daß die Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung in Kraft gesetzt werde.

Der Reichskanzler erwiderte, der Reichspostminister gehe offenbar von überholten Entwürfen aus. Der jetzt vorliegende Entwurf komme den süddeutschen Ländern weitgehend entgegen. Die sofortige Verabschiedung der Bestimmungen über die Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung sei eine unerläßliche Voraussetzung für den endgültigen Finanzausgleich. Eine Verabschiedung auf normalem parlamentarischem Wege könne nicht in Aussicht genommen werden. Jedenfalls erscheine es praktisch unmöglich, daß der Reichstag sich über ein derartiges Gesetz werde einigen können.

Der Reichsbankpräsident Dr. Luther setzt sich ebenfalls nachdrücklichst für die Einbeziehung der Vorschrift in die Notverordnung ein. Er betonte, daß vom kreditpolitischen Standpunkt aus, den er zu vertreten habe, das Fehlen der Steuervereinfachung in der Notverordnung einen verhängnisvollen Mangel bedeuten würde.

Der Reichskanzler stellte die Kapitel I bis VII einzeln zur Abstimmung. Diese ergab die Annahme mit sämtlichen Stimmen gegen die des Reichspostministers.

Die Gesamtabstimmung zum dritten Teil hatte das gleiche Ergebnis30.

30

3. Teil der NotVO: Steuervereinfachung und Steuervereinheitlichung, RGBl. I, S. 530 bis 581.

[675] Vierter Teil: Senkung der Realsteuern.

Kapitel I. Senkung der Realsteuern.

Nach kurzer Aussprache stimmte das Reichskabinett diesem Kapitel in der vom Reichsrat verabschiedeten Form zu31.

31

RGBl. I, S. 582–585.

Kapitel II. Senkung der Verkehrssteuern.

Das Reichskabinett stimmte dem vom Reichsminister der Finanzen vorgelegten Entwurf nach kurzer Aussprache zu32.

32

RGBl. I, S. 585–586.

Fünfter Teil: Finanzausgleich.

Der Reichsminister der Finanzen trug den wesentlichen Inhalt des in seinem Ministerium ausgearbeiteten Entwurfs vor.

Das Kabinett stimmte dem Entwurf nach kurzer Aussprache zu33.

33

RGBl. I, S. 587–590.

Sechster Teil: Reichsbank, Golddiskontbank, Rentenbank.

Kap. I. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bankgesetzes,

Kap. II. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Golddiskontbank.

Der Reichsbankpräsident trat dafür ein, daß die beiden Entwürfe in die Notverordnung aufgenommen würden. Er wies darauf hin, daß sich die Änderung seiner Stellungnahme in dieser Hinsicht durch die neueste Entwicklung erkläre. Wenn die Notverordnung umfassenden Inhalts sei, so müßten auch diese wichtigen Bestimmungen gleichzeitig Geltung erhalten. Das Ausland zweifle bereits, ob die Zusagen, die in dieser Hinsicht gegeben worden seien, erfüllt würden34. Es sei auch nicht zweckmäßig, die Entwürfe im Wege der ordentlichen Gesetzgebung zu erledigen, weil damit den Nationalsozialisten Gelegenheit gegeben würde, ihre Anträge hinsichtlich des Bank- und Börsenwesens in breiter Form zur Verhandlung zu bringen35. Es wäre besser, wenn dieses in mehr theoretischer Weise geschähe.

34

Vgl. dazu diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 429, P. 1.

35

Anträge der NSDAP vom 14.10.30:

1. Verbot der Diskontierung anderer als Warenwechsel sowie Verbot aller Termin- und Blankogeschäfte an der Börse und des börsenmäßigen Handels mit Wertpapieren (RT-Bd. 448 , Drucks. Nr. 64 , Ziffer 3 und 4).

2. Enteignung der Bank- und Börsenfürsten, der seit dem 1.8.14 zugezogenen Ostjuden und sonstigen Fremdstämmigen, ihrer Familien und Familienangehörigen, ferner des seit diesem Tage durch Kriegs-, Revolutions-, Inflations- oder Deflationsgewinne erworbenen Vermögenszuwachses sowie Verstaatlichung aller Großbanken (RT-Bd. 448 , Drucks. Nr. 66 ).

Staatssekretär Dr. Trendelenburg erklärte hierzu, daß die Entwürfe dem Reichstage bereits zugeleitet seien36. Er halte es auch für zweckmäßig, sie zurückzuziehen und in die Notverordnung hineinzuarbeiten. Auch der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Liquidierung des Umlaufs an Rentenbankscheinen hänge damit zusammen. Es könne ebenfalls in die Verordnung[676] aufgenommen werden. Ebenso die Festsetzung des Zinssatzes für die Aufwertungshypotheken auf 7½%37.

36

Entw. eines Ges. zur Änderung des Bankges. vom 28.11.30, RT-Bd. 448 , Drucks. Nr. 313 ; Entw. eines Ges. über die Dt. Golddiskontbank vom 28.11.30, RT-Bd. 448 , Drucks. Nr. 314 .

37

Der Zinssatz für Aufwertungshypotheken wurde nicht durch die NotVO festgesetzt, sondern durch die VO vom 5.12.30, RGBl. I, S. 608 , bekanntgegeben. S. Dok. Nr. 173, P. 3.

Der Reichskanzler wird mit dem Reichsminister der Finanzen gemeinsam wegen der Aufnahme dieser Gesetzentwürfe in die Notverordnung mit den Parteien Fühlung nehmen, die gegen den Erlaß der Bestimmungen über die Golddiskontbank Bedenken geäußert haben. Dann sollen diese Entwürfe in die Notverordnung hineingearbeitet werden38. Die Vorlagen an den Reichstag sind alsdann zurückzuziehen39.

38

S. RGBl. I, S. 591–592.

39

Die Vorlagen RT-Drucksachen Nr. 113 und 114 wurden durch ein Schreiben Trendelenburgs an den RT-Präs. vom 1.12.30 zurückgezogen.

Kapitel III: Liqudierung der Rentenbankscheine.

Auf Vorschlag des Reichsministers der Finanzen wurde der Entwurf dieses Kapitels genehmigt40.

40

RGBl. I, S. 592.

Siebenter Teil: Wohnungswirtschaft.

Kapitel I bis IV:

Auf Vorschlag des Reichsarbeitsministers erklärte sich das Reichskabinett mit diesen Kapiteln in der vom Reichsrat verabschiedeten Fassung einverstanden41.

41

S. RGBl. I, S. 593–599.

Achter Teil: Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft.

Agrarpolitische Anträge.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläuterte eingehend die beiliegenden Vorlagen42. Bei Weizengroßbrot müsse von 500 auf 100 g herabgegangen werden, weil sonst mit keiner Auswirkung für den Roggenkonsum gerechnet werden könne43. Wegen der Feilhaltung von Roggenbrot44 folge er einer Anregung des Reichsministers der Finanzen. Im übrigen enthielten die Bestimmungen zum Brotgesetz keine grundlegenden Änderungen, sondern seien im wesentlichen erläuternder Art.

42

Der Inhalt der Vorlage entspricht, mit Ausnahme der vom Kabinett beschlossenen Änderungen, dem Achten Teil der NotVO: Maßnahmen zum Schutze der Landwirtschaft, RGBl. I, S. 600–603 (Umdruck der Vorlage in R 43 I /1447 , Bl. 283–295).

43

Während die Vorlage bestimmte, daß Weizenbrot im Gewicht von 100 g und mehr 30% Roggenmehl enthalten müsse (R 43 I /1447 , Bl. 283), setzte die NotVO den Beimischungszwang für Weizenbrote über 200 g fest (RGBl. I, S. 600).

44

RGBl. I, S. 600.

Die Zollbestimmungen hätten den Zweck, einen verstärkten Schutz der Veredlungsproduktion der Landwirtschaft sicherzustellen45 und für die mittleren und kleinen Besitzer Hilfeleistung zu ermöglichen46. Es ginge nicht an,[677] lediglich umfassende Schutzbestimmungen für den Großbesitz zu erlassen. Die Lage der Viehhalter und der Absatz der Vieherzeugnisse sei bedroht. Das gelte insbesondere auch für Butter, die auf dem Weltmarkte im Überfluß angeboten würde.

45

Außer den in der NotVO, RGBl. I, S. 601 verkündeten Zollmaßnahmen hatte der REM in seiner Vorlage die Einführung unbeschränkter Gleitzölle für Rindvieh, Schweine, Fleisch, Milch, Butter, Käse und Kasein vorgesehen (R 43 I /1447 , Bl. 287).

46

Die „Deutsche Bauernschaft“, eine Interessenvertretung agrarischer Kleinbetriebe, hatte in einer Eingabe an den RK vom 7.11.30 zu den landwirtschaftspolitischen Plänen der RReg. Stellung genommen und betont, daß die „Grüne Front“ nicht autorisiert sei, für die „Dt. Bauernschaft“ zu sprechen. Zu den Forderungen der „Dt. Bauernschaft“ gehörten u. a.: der Zuckerrübenanbau sollte nicht kontingentiert werden; um den Zuckerrübenanbau durch Großbetriebe einzudämmen, sollte die Einreise ausländischer Wanderarbeiter verboten werden; der Preisverfall der Butter sollte durch einen gesetzlichen Zwangszusammenschluß aller Milcherzeuger und durch eine Butterzollerhöhung von 50,– RM auf 150,– RM je dz bekämpft werden. Zur Verbilligung der tierischen Produktion müsse dem Landwirt der Bezug billiger ausländischer Gerste ermöglicht werden. Daher müsse der Gerstenzoll von 6,– RM auf 2,– RM gesenkt werden. Ebenso wurde die Forderung des RLB auf Einführung des Weizenkleiezolls abgelehnt. Zum Schutz der Fleischproduktion müßten die Zwischenzölle für Speck und Schmalz beseitigt und an die geltenden autonomen Zölle für Vieh und Fleischwaren angeglichen werden. Im gleichen Sinne würde eine Kontingentierung der über Grenzschlachthäuser eingeführten Fleischmengen wirken (das von Heinrich Lübke und H. Müller unterzeichnete Schreiben wurde vom RK abgezeichnet: R 43 I /2545 , Bl. 18–29).

Die Einbeziehung der Kartoffelstärke-Derivate in die Möglichkeit einer Regelung der Erzeugung des Absatzes bedeute lediglich eine Folgerung aus den beabsichtigten Bestimmungen über die Verarbeitung von Kartoffeln47.

47

RGBl. I, S. 603.

In der sehr eingehenden Aussprache wurde insbesondere von Staatssekretär Dr. Trendelenburg, dem Reichsminister der Finanzen und dem Reichsarbeitsminister betont, daß die Vorschläge des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft sehr wesentlich über die Beschlüsse des Kabinetts hinsichtlich der agrarpolitischen Maßnahmen hinausgingen48. Es sei nicht möglich, zu ihnen ohne eingehende Prüfung abschließend Stellung zu nehmen.

48

S. Dok. Nr. 149, P. 2.

Auch die Möglichkeit einer Anwendung des Artikels 48, insbesondere hinsichtlich der Zollbestimmungen, wurde bezweifelt.

Staatssekretär Zweigert führte hierzu aus, daß eine unmittelbare Notlage nicht in Frage komme, da nach den eingehenden Ausführungen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft nur die Möglichkeit eines Eingriffs geschaffen werden solle. Es handele sich also lediglich zunächst um eine Umgruppierung der Zuständigkeit. Die Anwendbarkeit des Art. 48 müsse insoweit verneint werden.

Auch der Reichskanzler wies darauf hin, daß die Beschlüsse wesentlich weitergingen als die Beschlüsse des Kabinetts49. Er habe diese Beschlüsse zur Grundlage seiner Verhandlungen mit den Parteien gemacht und könne nun nicht wesentliche Erweiterungen zulassen.

49

In einer Stellungnahme vom 29. 11. zu den neuen agrarpolitischen Vorschlägen des REM hatte Feßler auf die Unterschiede zu den Kabinettsbeschlüssen vom 25.10.30 hingewiesen (R 43 I /2545 , Bl. 114–115).

Hinsichtlich des Brotgesetzes sei es notwendig, daß der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft sofort mit der Wirtschaftspartei Fühlung nähme. Soweit sich diese mit den Vorschlägen einverstanden erkläre, könne ihre Aufnahme in die Notverordnung erfolgen. Er werde selbst auch mit maßgebenden süddeutschen und westdeutschen Kreisen noch Verbindungen aufnehmen und sie um Stellungnahme ersuchen.

[678] Wegen der zollpolitischen Vorschläge, die über die Beschlüsse des Kabinetts hinausgingen, sei er bereit, alsbald eingehende Verhandlungen des Kabinetts zu veranlassen50.

50

S. Dok. Nr. 190, P. 2.

Hinsichtlich der Beseitigung der Zwischenzölle für Speck und Schmalz müsse er darauf bestehen bleiben, daß ihm die Bestimmung des Zeitpunktes überlassen sei, an dem diese Maßnahme getroffen werden könne51. Er beabsichtige, dem Reichstag ein Gesetz darüber vorzulegen, nachdem die politische Debatte über die Notverordnung beendet sei, also voraussichtlich in der am 8. 12. beginnenden Woche.

51

Vgl. Dok. Nr. 149, P. 3, Nr. 3 des Kabinettsbeschlusses.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hielt die schweren handelspolitischen Bedenken nicht für berechtigt, die gegen seine Zollvorschläge geltend gemacht würden. Das Ausland könne aus einer Bestimmung dieser Art, die zunächst ohne jede Wirkung sei, keinen Angriff gegen seine Interessen ableiten.

Er sagte zu, wegen der Bestimmungen zum Brotgesetz am Montag, dem 1. Dezember, mit der Wirtschaftspartei zu verhandeln. Er erklärte sich damit einverstanden, daß die Bestimmungen über den Lagerschein (Kapitel 5 Abschn. 2 § 7)52 aus der Notverordnung herausgelassen werden, da im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat gegen eine Ermächtigung dieser Art starker Widerstand erkennbar geworden ist.

52

Die RReg. sollte ermächtigt werden, mit Zustimmung des RR zur Erleichterung der Kreditbeschaffung Vorschriften über die Ausgestaltung des Rechts der Lagerscheine zu erlassen (Vorlage in R 43 I /1447 , Bl. 291).

Zu § 8 war er damit einverstanden, daß die Kartoffelstärke-Derivate nicht erwähnt werden, daß es also bei der Fassung des Gesetzes bleibe, wie sie dem Reichstag vorgelegt worden ist.

Die eingehende Aussprache ergab folgendes:

1.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wird wegen seiner Vorschläge zum Brotgesetz umgehend mit den Sachverständigen und der Wirtschaftspartei verhandeln. Von dem Ergebnis dieser Verhandlungen wird es abhängen, in welcher Form sie in die Notverordnung aufgenommen werden sollen.

2.

Die Vorschläge über Zollmaßnahmen werden in die Notverordnung nur soweit hineingearbeitet, wie sie den Beschlüssen des Kabinetts vom 25. Oktober entsprechen.

3.

Hinsichtlich der Förderung der Verwendung inländischer tierischer Fette bestand Übereinstimmung darüber, daß ein Zwang gegen die Margarineindustrie nur für den Fall in Frage komme, wenn sie ihre Vereinbarungen mit der Reichsregierung nicht einhalte.

4.

Von der Aufnahme von Bestimmungen über Lagerscheine in die Notverordnung soll abgesehen werden. Die Frage soll im Wege der ordentlichen Gesetzgebung gelöst werden.

[679] 5.

Die Bestimmung über Zusammenschlüsse von Betrieben, die Kartoffeln verarbeiten, soll in der Fassung Aufnahme finden, wie sie dem Reichstag vorgelegt worden ist53.

53

Der REM hatte am 7.10.30 den HandelsklassengesetzEntw. dem RT zugeleitet (RTBd. 448 , Drucks. Nr. 6 ). Vgl. auch Dok. Nr. 60, P. 1 und Dok. Nr. 64, P. 1.

Neunter Teil: Vereinfachung und Ersparnisse auf dem Gebiete der Rechtspflege.

Der vom Reichsminister der Justiz vorgelegte Entwurf wurde ohne nähere Aussprache gebilligt54.

54

RGBl. I, S. 604.

Das Reichskabinett beschloß, der Überschrift folgende Fassung zu geben: „Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung der Wirtschafts- und Finanzlage“.

Extras (Fußzeile):