2.233.1 (bru1p): Osthilfegesetz.

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Osthilfegesetz.

Reichsminister Treviranus erläuterte den neuen Gesetzentwurf1. Der Umschuldungsbedarf im erweiterten Ostgebiete werde auf 950 Millionen geschätzt.[834] Die preußischen Ressorts widerstrebten der Mithaftung der landwirtschaftlichen Wirtschaftsverbände. Auch wenn sie eingeführt würde, könne auf sorgfältige Prüfung der einzelnen Anträge nicht verzichtet werden. Auch dann werde häufig lange Zeit erforderlich sein, um die äußerst schwierigen Haftungsverflechtungen zu entwirren.

1

Die Oststelle hatte den umgearbeiteten GesEntw. (zum ersten Entw. vgl. Dok. Nr. 222, Anm. 1) der Rkei am 30.1.31 zugesandt. Die wesentlichen Änderungen des GesEntw. betrafen die Umschuldungsmaßnahmen, wobei über einzelne Bestimmungen innerhalb der Oststelle (zwischen Reich und Preußen) keine Einigung erzielt worden war. Die Umschuldung sollte über das eigentliche Osthilfegebiet hinaus auf ganz Pommern, Brandenburg, Niederschlesien und Mecklenburg ausgedehnt werden. Für die Umschuldung sanierungsfähiger Betriebe sollten 950 Mio RM aufgebracht werden, die durch die Bank für Industrieobligationen verwaltet werden sollte. Die Industrieaufbringungsumlage sollte ab 1932 voll für die Umschuldung verwendet werden. Die Umschuldungsbetriebe sollten zu Haftungsverbänden – Körperschaften des öffentlichen Rechts – zusammengeschlossen werden (vgl. Dok. Nr. 230, Anm. 1). Die preußischen Stellen hatten die Ansammlung eines Zweckvermögens bei der Bank für Industrieobligationen und die Beteiligung der Garantieverbände abgelehnt. Zum § 25 hatte die Oststelle zwei Vorschläge vorgelegt: Nach Vorschlag I sollten die Umschuldungsmaßnahmen von dem Haftungsverband im Benehmen mit der Landstelle durchgeführt werden, nach Vorschlag II sollten diese Maßnahmen von der Landstelle im Benehmen mit dem Haftungsverband durchgeführt werden. Strittig war auch der § 29, der Bestimmungen über die Finanzierung der Osthilfe für den Fall enthielt, daß der Reichshaushaltsplan für 1931 nicht in Kraft trat. Nach dem ersten Vorschlag sollte der 3. Abschnitt (Osthilfe) der NotVO vom 26.7.30 weiter gelten, während der zweite Vorschlag für 1931–1936 die Aufbringung von 320 Mio RM für die Umschuldung im ursprünglichen Osthilfegebiet vorsah (GesEntw. mit Anschreiben der Oststelle vom 30.1.31 in R 43 I /1807 , Bl. 124–151).

Ministerialdirektor Dr. Wachsmann gab dann Einzelheiten über die Mittelbeschaffung und erläuterte die gegenwärtig örtliche Abgrenzung der einzelnen Osthilfemaßnahmen.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte folgendes: Die Lage der Reichsfinanzen mache den Verzicht auf die Industrieobligationen vom Jahre 1932 an sehr bedenklich; gleichwohl werde er sich damit abfinden, wenn

1.

das gesamte Kabinett einmütig mit ihm die Verantwortung übernehme und

2.

der Reichstag den Etat und das Osthilfegesetz im parlamentarischen Wegeverabschiede.

Trifft letzteres nicht zu, so sehe er größte Schwierigkeiten. Der Reichsetat werde auf das äußerste eingeschränkt werden müssen, auf keinen Eingang könne dann verzichtet werden.

Eine Ausdehnung der Osthilfe komme jetzt nach seiner Auffassung nicht in Frage, auch nicht die Zubilligung weiterer Steuererleichterung im Osten etwa nach Prozentsätzen des Einheitswertes.

Eingehender Erklärung bedürften die Fragen der Industriebank, ihre Verwaltung, ihre Beeinflussung durch die Reichsregierung und der Heimfall des Zweckvermögens bei der Auflösung.

Wichtiger als die Umschuldung sei die Sanierung der Betriebe durch Abverkäufe von Land, das dann zur Siedlung kommen müsse. Der neue Entwurf eines Siedlungsgesetzes stoße in Preußen auf Schwierigkeiten, weil die Regierung keine Reichssiedlung haben wolle. Neue Organisationen dürften nicht aufgebaut werden. Das Land sei den preußischen Siedlungsgenossenschaften zur Verfügung zu stellen.

Zur Haftungsverflechtung agrarischer Wirtschaftsverbände könne erst Stellung genommen werden, wenn die näheren Bestimmungen vorlägen. Seiner Auffassung nach müßten die Landstellen führend sein. Der Bodenwert dürfe nicht übermäßig gedrückt, aber auch nicht überschätzt werden. Auch hierin sei das Reich nicht gleicher Meinung wie Preußen.

[835] Der Reichskanzler erklärte, daß ein Schreiben des Preußischen Ministerpräsidenten vorläge2, das aber noch nicht den neuen Entwurf zum Gegenstande haben könne. Auf seine Veranlassung gab Ministerialdirektor von Krosigk ein Bild der finanziellen Seite des neuen Gesetzentwurfs.

2

Nicht ermittelt.

Danach sollen von den 950 Millionen Umschuldungsvolumen 500 Millionen durch das Zweckvermögen der Industrie, 200 Millionen durch Reichsmittel für den Landabkauf und weitere 250 Millionen gedeckt werden, die sich wie folgt zusammensetzen:

50

Millionen Rentenbank-Kreditanstalt

25

Millionen Preußenkasse

175

Millionen entweder Verpflichtungsscheine oder innere Umschuldung.

1931 würden bar vorhanden sein die 50 Millionen der Rentenbank-Kreditanstalt, die 25 Millionen der Preußenkasse und 50 Millionen erste Rate aus dem Zweckvermögen der Industriebelastung. Etatsmittel seien nicht vorgesehen. Weitere Mittel müßten notfalls im Wege der inneren Umschuldung und durch die Ausgabe von Ablösungsscheinen aufgebracht werden. Letztere müßten durch Tilgungszahlungen der Landwirtschaft oder aus dem Gelde, das für den Aufkauf von Land vorgesehen sei, abgelöst werden.

Der Höchstbetrag von Ablösungsscheinen sei mit 200 Millionen begrenzt.

Für Betriebssicherung sollten verwendet werden

1930

50 Millionen

1931

20 Millionen.

Im Etat seien jährlich 36 Millionen vorgesehen, von diesen für Zinsverbilligung 6 Millionen, für Betriebssicherung 20 Millionen und für die Einlösung von Ablösungsscheinen bei Fortsetzung der kleinen Osthilfe 10 Millionen.

Reichsminister Treviranus sprach sich für das Zweckvermögen aus der Industriebelastung aus. Er hielt es für möglich, auf der Grundlage von 500 Millionen weitere 200–300 Millionen zu beschaffen, wenn die Mittel im unbeschränkten Eigentum der Bank stehen. Ein Staatskommissar müsse ihre Geschäftsführung überwachen. Die Zusammenarbeit mit der Rentenbank-Kreditanstalt und mit der Preußenkasse müßte sichergestellt werden.

Die drei Banken würden praktisch über die einzelnen Anträge endgültig zu entscheiden haben, vor ihnen die Haftungsverbände. Vetorecht des Reichskommissars. Die Mitverantwortung der beteiligten Kreise würde die Ausschaltung der schlechten Risiken erleichtern.

Die Lastensenkung sei die wirksamste Art der Osthilfe. Aber allein dadurch seien die bedrohten Betriebe nicht mehr zu retten.

Die Verhandlungen in der Osthilfe vollzögen sich mehr in Form eines Kollegiums als einer einheitlichen Behörde. Die Hauptschwierigkeiten entständen dadurch, daß die Mitglieder der Oststelle Vertreter anderer Behörden seien und ihre Auffassungen von diesen aus zur Geltung brächten.

[836] Die Siedlungsträger hätten sich geweigert, Land abzunehmen, sobald keine Rente zu erwarten sei. Eine Veränderung der Siedlungszuständigkeiten sei nicht beabsichtigt. Sehr häufig werde es sich um die Aufforstung des Landes handeln.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft trat ebenfalls für die Verbindung der verantwortlichen Entscheidung der Haftungsverbände mit den Reichsaufgaben ein. Er erwartete davon ein größeres Verständnis für die Osthilfe, die nach seiner Auffassung ausgedehnt werden müsse. Trotz der Bemühungen der Reichsregierung seit der Märzbotschaft des Reichspräsidenten3 hätten sich die Verhältnisse wesentlich verschlechtert. Die Entwicklung eile den Hilfsmaßnahmen voraus. Die Notzustände hingen vielfach nicht unmittelbar mit der Grenzziehung zusammen. Deswegen könne auf verstärkte Lastensenkung nicht verzichtet werden. Daneben müßten individuelle Maßnahmen und insbesondere eine Agrarpolitik einhergehen, die eine Besserung der Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse zur Folge habe. Auf die Notwendigkeit verstärkter Lastensenkung werde er noch in einem schriftlichen Beitrag zum Protokoll hinweisen4. Die vorgeschlagenen Maßnahmen lehne er jedoch nicht ab.

3

S. diese Edition, Das Kabinett Müller II, Dok. Nr. 480.

4

In den Akten der Rkei nicht vorhanden.

Der Reichsbankpräsident wünschte eine weitere Klärung der finanziellen Fragen, insbesondere des Charakters der verschiedenen Ablösungsscheine und ihrer Tilgung. Soweit kein Geld zur Tilgung vorhanden sei, beständen schwere Bedenken wegen der inflationistischen Wirkung. Die Agitation gegen die Währung würde daran anknüpfen mit dem Hinweis, daß der Staat selbst bereits in ähnlicher Weise vorgegangen sei, wie gefordert werde.

Der Reichskanzler wies hierzu darauf hin, daß es sich um einen Referentenentwurf handele, der noch eingehender Durcharbeit bedürfe. Er bat den Reichsbankpräsidenten, sich hinsichtlich der finanziellen Fragen daran zu beteiligen.

Es sei unmöglich, einen Eventualentwurf sofort vorzulegen. Der erste Entwurf müsse durchgekämpft und ein zweiter im Rahmen der kleineren Osthilfe bereitgehalten werden.

Er bedauere, daß in der sozialdemokratischen Presse bereits Ausführungen über den Entwurf gemacht worden seien. Einen Vorwurf wolle er aber nicht erheben. Insbesondere nicht gegen die Preußische Staatsregierung. Er werde aber mit Entschiedenheit gegen indirekte Angriffe, insbesondere auch gegebenenfalls der Preußenkasse, vorgehen. Die Zustimmung zu dem letzten Entwurf sei erst am Tage zuvor mit dem preußischen Ostkommissar und den Vertretern von Industrie und Landwirtschaft herbeigeführt worden.

Die Landwirtschaft des Ostens wende sich gegen die Umschuldung und fordere lediglich Lastensenkung5. Das sei sehr bedenklich. Durch die Lastensenkung würde eine große Anzahl von Betrieben nicht mehr gehalten werden können. Zunahme der Zwangsversteigerungen würde zu Zusammenbrüchen[837] auch im Handwerk und Gewerbe sowie bei den kleinen Banken führen. Das Kabinett werde diese Frage entscheiden müssen.

5

Diese Forderung hatten Vertreter des ostpreußischen Generallandschaftsdirektoriums in einer Besprechung mit RM Treviranus am 26.1.31 erhoben (Aufzeichnung Feßlers in R 43 I /1807 , Bl. 99–100).

Das gleiche gelte für die Bindung des Zweckvermögens der Industrieobligationen. Die Industrie stehe auf dem Standpunkt, daß es sich um freiwillige Leistungen ihrer Betriebe handele, weil sie ein Recht auf den Erlaß der Industrieobligationen habe. Bei dieser Sachlage stehe ihr die maßgebende Verwaltung des Zweckvermögens zu. Die Frage sei rechtlich schwierig. Jedenfalls müßten die Beiträge auch später unter öffentlichem Zwang eingehoben werden.

Es müsse ganz klar festgestellt werden, daß Reich und Preußen ausreichende Einwirkungsmöglichkeiten hätten, wenn es zur Billigung des Zweckvermögens käme und wenn die beiden Regierungen Garantien übernehmen müßten. Zu entscheiden sei auch über die Frage einer Garantie der Wirtschaftsverbände. Bei ihren Entscheidungen würde die Gefahr bestehen, daß Landwirte zur Aufgabe ihrer Betriebe gezwungen würden, an deren Fortwirken ein öffentliches Interesse bestünde, insbesondere in den politisch gemischten Kreisen.

Staatssekretär Dr. Trendelenburg führte folgendes aus: Die Industrieobligationen seien rechtlich eine Steuer. Dieser Charakter sei aber verschleiert worden, um Einwirkungen von draußen hintan zu halten. Der Dawes-Plan habe daran nichts geändert. Auch nach dem Plan Silverbergs würde gesetzlicher Zwang aufrechterhalten werden müssen. Es handele sich also um öffentliche Mittel, über deren Verwendung nach Auflösung der Bank für Industrieobligationen Bestimmungen getroffen werden müßten.

Würden 200 Millionen Umschuldungsscheine von den Industrieobligationen einzulösen sein, so würden zwar die Bedenken der Reichsbank abgeschwächt. Die verfügbaren Mittel für die Umschuldung würden dann nicht mehr 950, sondern 750 Millionen betragen. Der Fortfall der Belastungen im engeren Ostgebiete habe die Wettbewerbsverhältnisse zwischen dem oberschlesischen Steinkohlenbergbau und den niederschlesischen Kohlenbetrieben sehr stark beeinflußt. Die Wirkungen hätten sich auch auf die anderen Reviere ausgedehnt. Der Unterschied, der für die Gestehungskosten dadurch entstanden sei, belaufe sich auf etwa 10 Pf für die Tonne. Auch durch die Absperrung polnischer Kohle habe sich die oberschlesische Steinkohlenindustrie über das normale Maß hinaus entwickeln können, sie dürfe jetzt nicht noch besonders gefördert werden. Er bat, das Reichswirtschaftsministerium an den Vorbesprechungen für die Gesetzentwürfe und an den maßgebenden Entscheidungen zu beteiligen.

Der Reichskanzler stimmte diesen Ausführungen zu. Die Kreise Glatz, Habelschwert und Neurode seien von der Lastensenkung ausgenommen worden. Dadurch sei die Konkurrenzfähigkeit der oberschlesischen Kohle auf Kosten der niederschlesischen stark gestiegen. Der Erfolg sei Stillegung der Wenzeslausgrube6. Der Fehler liege bei den beiden Innenministerien und dem Preußischen Handelsministerium, nicht bei der Oststelle. Die Frage müsse am[838] 3. oder 4. Februar im Zusammenhang mit der Behandlung der Anträge der Wenzeslaugrube in einer Kabinettssitzung entschieden werden7.

6

Eine Ressortbesprechung im RWiMin. hatte allerdings am 22.12.30 festgestellt, daß der Betrieb der Wenzeslausgrube noch für etwa drei Jahre aufrechterhalten werden könne (Niederschrift über die Besprechung in R 43 I /2177 , Bl. 173–182). Am 24.1.31 war die Sanierung vom RWiMin. abgelehnt worden (R 43 I /2177 , Bl. 296–298); vgl. Dok. Nr. 691, P. 2.

7

Nicht ermittelt.

Nach weiteren Ausführungen von Ministerialdirektor Dr. Wachsmann zur finanziellen Seite des Entwurfs ordnete der Reichskanzler an, daß darüber eine eingehende schriftliche Aufstellung sämtlicher Reichsministerien rechtzeitig vorgelegt werden solle8.

8

Diese Aufstellung befindet sich in R 43 I /1807 , Bl. 267–270.

Der Reichsminister der Finanzen führte zur Frage des Zweckvermögens aus, daß grundsätzliche Bedenken dagegen beständen, wenn die größten deutschen Banken in öffentlicher Hand wären. Es werde bei der Industrieobligationenbank darauf ankommen, welche Interessengruppen entscheidenden Einfluß hätten. Von ihr könnten maßgebliche Einwirkungen auf die gesamte Wirtschaftspolitik ausgehen.

Reichsminister Treviranus erklärte, die Industrievertreter hätten schließlich auf die Mithaftung der Landwirtschaft weniger Wert mehr gelegt. Die Schuldner sollten sich nach eigener Wahl einer der bestehenden gemeinnützigen Betriebsberatungen unterwerfen. Die Einflußnahme auf die Betriebsführung sei für die Wirtschaftsverbände in den Vordergrund gerückt. Die Entscheidung der Anträge bedürfe der Mitwirkung der landwirtschaftlichen Selbstverwaltung. Die Entscheidung könne am Sitz der Landstelle unter Vorsitz ihres Leiters mit den Organen der landwirtschaftlichen Selbsthilfe und dem Bankvertreter getroffen werden.

Er selbst halte die Aufrechterhaltung der Mithaftung der Wirtschaftsverbände aus erzieherischen Überlegungen für notwendig.

Jetzt bereits bestehe die Gefahr, daß aus wirtschaftlichen Gründen politisch bedenkliche Ausscheidungen von Betriebsführern erfolge. Mit der Umschuldung seien Auflagen verbunden, die es ermöglichten, den Betriebsführer zu entfernen, sobald er sie nicht erfülle.

Der Staat als Treuhänder sei leichter in der Lage, auch auf andere als wirtschaftliche Umstände Rücksicht zu nehmen als die privaten.

Der Reichsminister der Finanzen erklärte, wenn die Haftungsverflechtung der Wirtschaftsverbände fallen solle, so sei der Grundgedanke des Entwurfs zerstört. Dann müsse eine staatliche Stelle über die Anträge entscheiden.

Der Reichskanzler ersuchte, am 2. 2. in einer Chefbesprechung die grundsätzlichen Fragen des Osthilfegesetzes endgültig zu klären und dann darüber mit der Preußischen Staatsregierung zu verhandeln9.

9

Eine Chefbesprechung über die Osthilfe hat am 2.2.31 nicht stattgefunden. Vgl. aber Dok. Nr. 241.

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