2.76.4 (bru1p): 4. Gesetzliche Sicherstellung der für den Westen vorgesehenen Hilfe.

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4. Gesetzliche Sicherstellung der für den Westen vorgesehenen Hilfe.

Der Reichsminister für die besetzten Gebiete nahm auf seine, den Reichsministern während der Sitzung zugegangene Vorlage vom 12. Juli 1930 Bezug und bat um die Ermächtigung zu Verhandlungen mit den Parteiführern über den der Vorlage beigefügten Entwurf eines Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für die notleidenden Gebiete des Westens20.

20

Der GesEntw., der vom RT in einem Initiativantrag gefordert worden war (s. Dok. Nr. 68, P. 3), sah für die Rechnungsjahre 1930–1934 die Bereitstellung von Mitteln für die notleidenden Gebiete des Westens vor (Schreiben des RMbesGeb. vom 12.7.30 mit GesEntw. in R 43 I /202 , Bl. 87–88).

[…]

Einer Forderung des Reichsministers der Finanzen entsprechend wurde der letzte Absatz des § 1, der die Übernahme von Bürgschaften bis zur Gesamthöhe von 100 Millionen Reichsmark vorsieht, gestrichen.

[…]

Sonstige Bedenken gegen die von dem Reichsminister für die besetzten Gebiete beabsichtigten Verhandlungen mit den Parteien wurden nicht geltend gemacht21.

21

Offenbar auf Grund der Verhandlungen brachten die Regierungsparteien zusammen mit dem DNVP-Fraktionsvors. Oberfohren und den Mitgliedern der Landvolkpartei Hepp und v. Sybel am 15.7.30 einen mit der Vorlage des RMbesGeb. inhaltlich übereinstimmenden GesEntw. ein, in dem die Bürgschaftsverpflichtung des RFM enthalten war (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2368 ). Der GesEntw. ist wegen der Auflösung des RT nicht mehr behandelt worden.

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