1.63.2 (bru3p): 2. Verordnung über Zolländerungen und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen.

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2. Verordnung über Zolländerungen und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen.

Ministerialdirektor Ritter trug den Inhalt der beiliegenden Entwürfe 1) und 2) vor3.

3

Der erste NotVoEntw. enthielt eine generelle Ermächtigung für die RReg., bis zum Wiederzusammentritt des RT, „im Falle eines dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses“ die geltenden Eingangszölle abweichend von den geltenden Vorschriften zu ändern, bzw. die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen mit ausländischen Staaten zu verordnen.

Voen über Zolländerungen sollten dem RR vorgelegt und auf dessen Verlangen aufgehoben werden können, die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen sollte auf Verlangen des RT aufgehoben werden können.

Der zweite NotVoEntw. unterschied sich vom ersten Entw. nur durch die Aufzählung der noch nicht ratifizierten Handelsabkommen (Entwürfe in R 43 I /1453 , Bl. 324–325).

Nach kurzer Aussprache erklärte sich das Reichskabinett mit dem in der Sitzung verteilten Entwurf 1) einer Verordnung des Reichspräsidenten über Zolländerungen und über die vorläufige Anwendung zweiseitiger Wirtschaftsabkommen einverstanden4.

4

NotVo. vom 1.12.31 in RGBl. I, S. 689 .

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