2.167.7 (cun1p): 7) Vorgehen gegen in den Dienst der Franzosen tretende Beamte.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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7) Vorgehen gegen in den Dienst der Franzosen tretende Beamte.

Der Herr Staatssekretär im Auswärtigen Amt macht Bedenken gegen die Verordnung geltend3, und zwar

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Die wichtigste Bestimmung dieses VO-Entwurfs, der § 1, ist wiedergegeben in Anm. 8 zu Dok. Nr. 161.

[507] a) außenpolitische Bedenken: es sei in Anbetracht des schwebenden Notenwechsels nicht zweckmäßig, eine Verordnung herauszubringen, die im Auslande den Anschein erwecken könne, als werde von der Regierung zur Fortsetzung des passiven Widerstandes aufgerufen;

b) innenpolitische Bedenken: eine solche Verordnung werde von der Bevölkerung unter Umständen als ultima ratio der Regierung aufgefaßt und sei daher geeignet, die Stimmung zu drücken.

Der Herr Leiter des Büros des Reichspräsidenten bringt gewisse Bedenken des Herrn Reichspräsidenten gegen die Verordnung zur Sprache. Einmal wirke die Verordnung ungünstig im Auslande in bezug auf den schwebenden Notenwechsel und außerdem könne durch solch eine Verordnung der Eindruck erweckt werden, als solle ein erlahmender Widerstand neu aufgeputscht werden. Zudem halte es der Herr Reichspräsident für zweckmäßiger, den § 2 der Verordnung als besondere Ergänzung des Strafgesetzbuches zu bringen4.

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Der § 2 des Entwurfs lautet: „Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung vor einer anderen Regierung im Falle der Echtheit für das Wohl des Reichs oder eines anderen Landes erforderlich wäre, in der Absicht herstellt, sie in einer das Wohl des Reichs oder des Landes gefährdenden Weise zu verwenden, wird mit Zuchthaus bestraft. Ebenso wird bestraft, wer falsche oder verfälschte Schriften, Zeichnungen oder andere Gegenstände, deren Geheimhaltung im Falle der Echtheit, oder falsche Nachrichten, deren Geheimhaltung im Falle der Richtigkeit für das Wohl des Reichs oder eines Landes erforderlich wäre, an eine andere Regierung gelangen läßt oder öffentlich bekannt macht.“ (R 43 I /556 , Bl. 116-118).

In der folgenden Aussprache wenden sich der Herr Reichsarbeitsminister, Reichsminister der Justiz und Reichsminister des Innern sowie die übrigen Vertreter der Reichsregierung in kurzen Ausführungen gegen die Bedenken des Herrn Reichsministers des Auswärtigen.

Das Kabinett stimmt sodann der Vorlage grundsätzlich zu.

In der folgenden Einzelbesprechung wird ein Antrag des Herrn Reichsverkehrsministers, dem § 1 Ziffer 2 hinzuzufügen „steht der Täter in einem Beamtenverhältnis, ist er mit Zuchthaus nicht unter 10 Jahren zu bestrafen“ abgelehnt.

Ferner wird ein Antrag des Herrn Reichsarbeitsministers auf Streichung des § 1 Absatz 1 zu Punkt 3 oder auf eine Einfügung des Wortes „aus freien Stücken“ abgelehnt. Angenommen wird ein Antrag des Herrn Leiters des Büros des Herrn Reichspräsidenten zu Absatz 2 Ziffer 2 eine Beschränkung ähnlich dem Mundraub für geringe Lebensmittelmengen einzufügen, ferner ein Antrag des Herrn Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft im § 3 den Satz „Geldstrafe bis zu 500 Millionen“ zu streichen und an dessen Stelle lediglich „Geldstrafe“ zu setzen5.

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Am 30. 5. vermerkt Kempner: „1. Minister Oeser hat Bedenken wegen § 1 Ziffer. 1 bekommen. Danach könnten nach seiner Ansicht die Redakteure der Zeitungen, die über das Garantieangebot der Industrie [Dok. Nr. 168] Nachrichten gebracht haben, mit Zuchthaus bestraft werden, beispielsweise auch Dombrowski, der heute der Industrie vorrechnet, ihr Gebot sei zu gering, denn sie hätte im Frieden schon 250 Mio GM für Obligationendienst aufgebracht, während sie jetzt nur 200 Mio bringen wolle, obwohl der Obligationendienst heute gleich Null sei. Es müsse mindestens das Wort ‚geeignet‘ fallen. 2. Die Ergänzungsbestimmungen wegen der Presse sind im RIMin. weit gediehen; die Besprechung mit dem RJMin. soll morgen stattfinden. Notfalls müsse man die grundsätzliche VO vor den Pressebestimmungen herausgehen lassen.“ (R 43 I /556 , Bl. 144). Am 5. 6. bespricht RIM Oeser mit dem RPräs. seinen neuen Gesetzentwurf, der jetzt in § 1 lautet: „Wer sich von einer ausländischen Macht oder deren Beauftragten unmittelbar oder mittelbar Geld oder geldwerte Vorteile dafür versprechen läßt oder annimmt, daß er durch Reden, Schriften oder sonstige Handlungen den an dem widerrechtlichen Einbruch in deutsches Gebiet beteiligten Mächten Vorschub leistet, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnisstrafe bis zu 2 Jahren ein.“ § 2 entspricht weitgehend dem alten Entwurf. § 3 schafft insgesamt sieben Verbotsmöglichkeiten für periodische Druckschriften. Die folgenden §§ betreffen Verfahrensfragen (R 43 I /556 , Bl. 156-160). Am Rande des Entwurfs vermerkt v. Stockhausen am 7. 6.: „Der RPräs. hat erhebliche Bedenken, die Verordnung im gegenwärtigen Zeitpunkt zu erlassen. Insbesondere scheint ihm die Beschränkung der Pressefreiheit zur Zeit, während unser Angebot [vom 7. 6.] schwebt, nicht wünschenswert.“ Am 23. 6. vermerkt v. Stockhausen: „Ein Erlaß der Verordnung kommt wohl auch jetzt noch nicht in Frage.“ Nach zahlreichen Wiedervorlagevermerken am 1. 8.: „Irgendeine Verordnung dieser Art ist nach Auskunft RIMin. zur Zeit weder geplant noch in Bearbeitung.“ Am 10. 8. ergeht dann eine VO des RPräs., die materiell im wesentlichen nur zwei der in § 3 vorgesehenen Verbotsmöglichkeiten für Druckschriften berücksichtigt, in den Verfahrensvorschriften aber weitgehend mit dem Entwurf des RIM von Anfang Juni übereinstimmt (RGBl. I, S. 768 f.).

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