2.194.1 (cun1p): Brotversorgung.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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Text

RTF

Brotversorgung.

Der Reichskanzler bemerkt einleitend, es sei erforderlich, bei dieser Vorlage eine möglichst einmütige Zustimmung des Reichstags zu finden1.

1

Die neue Gesetzesvorlage weicht stark von der ursprünglichen Regierungsvorlage ab (RT-Drucks. Nr. 5864, Bd. 377 ), die das Kabinett am 25. 4. verabschiedet hatte (Dok. Nr. 139, P. 4). In der neuen Form entspricht sie den Beschlüssen des RT-Ausschusses für Volkswirtschaft (RT-Drucks. Nr. 5979, Bd. 378 ) und wird von Luther am 16. 6. dem RK zugeleitet mit der Bitte um sofortige Kabinettsberatung, „da die Beratung im Plenum für Dienstag oder Mittwoch nächster Woche [19./20. 6.] bevorsteht und einige Punkte noch vorgetragen werden müssen.“ (R 43 I /1262 , Bl. 220).

Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft Nach den Beschlüssen des Reichstagsausschusses solle die Markenbrotversorgung Mitte September enden. Die anzulegende Reserve solle nur 1½ Millionen t betragen2. Die Reichsgetreidestelle solle frei aufkaufen. Es handele sich nun um die Frage, auf welchem Wege und in welchem Maße die Brotversorgung für die Bedürftigen durchgeführt werden solle. Er halte es für das Richtige, den Bedürftigen 2/5 des Brotpreises unmittelbar zu zahlen, diese Bestimmung aber nicht ausdrücklich in das Gesetz aufzunehmen. Es würden nach den vorläufigen Berechnungen dann 75 Millionen Goldmark zu decken sein, womit auch der Reichsfinanzminister einverstanden sei. Zur Frage des Weges der Deckung wolle er dem Reichsfinanzminister nicht vorgreifen.

2

Die Beschlüsse des RT-Ausschusses für Volkswirtschaft gehen als Drucks. Nr. 5979 am 18. 6. dem RT zu. Im Anschluß an den Bericht über die Ausschußsitzungen vom 6. und 14. 6. wird darin eine Zusammenstellung der verschiedenen Anträge wiedergegeben und dazu eine Gegenüberstellung von Gesetzentwurf und Ausschußempfehlung. Luther hatte der Rkei bereits am 14. 6. berichtet, daß „auf Wunsch der Parteien die Brotversorgung am 15. 9. aufhören soll, Sozialdemokraten seien damit einverstanden. Die Getreidereserve, die das REMin. auf 3½ Mio t vorgesehen hatte, soll nach dem RT nur 1 Mio t [nicht 1½ Mio t!] betragen.“ (R 43 I /1262 , Bl. 210).

Reichsfinanzminister Über die Höhe von 75 Millionen herrsche keine Einigkeit. Die Sozialdemokraten rechneten mit einem Bedarf von 90 Millionen. Die Zwangsanleihe habe bisher 225 Milliarden [Papiermark] eingebracht, im ganzen seien etwa 350 zu erwarten3. Nach diesem Ergebnis sei zur Deckung eine Versechsfachung der Zwangsanleihe nötig4. Ein entsprechender Antrag des Zentrums und der Sozialdemokraten sei auch vom Ausschuß angenommen[583] worden. Die Sozialdemokraten wünschten jedoch eine noch weitergehende Sicherung und deshalb die Einstellung eines beweglichen Faktors. Andere Parteien träten für eine geringere Vervielfachung der Zwangsanleihe, aber mit beweglichem Faktor ein. Er halte den Beschluß des Ausschusses für einen geeigneten Verhandlungsboden und schlage vor, entsprechende Verhandlungen mit den Parteien nunmehr zu führen.

3

Erhebungen zur Zwangsanleihe nach dem Gesetz vom 20.7.1922 (RGBl. I, S. 601  ff.) mit Ergänzungen vom 22.12.1922 (RGBl. I, S. 955  f.) und 20.3.1923 (RGBl. I, S. 199  und 205 f.).

4

350 Mrd. M entsprechen bei einem Dollarkurs von 115 000 (16. Juni) rd. 12,8 Mio GM, bei einem Dollarkurs von 148 000 (18. Juni) rd. 10,46 Mio GM.

Reichsernährungsminister Es sei daran gedacht, bei fortschreitender Geldentwertung eine Nacherhebung vorzusehen. Dann würde jedoch die ganze Brotversorgungsfrage neu aufgerollt werden, was zu starker politischer Erregung führen würde. Wenn die Regierung oder ein Ausschuß ermächtigt werden sollten, solche Nacherhebungen zu beschließen, so würde hierin vielleicht eine Verfassungsänderung liegen. Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten mache er einen anderen Vorschlag, nach dem die Abgabe in drei Raten zu erheben sei. Denn man könne seines Erachtens dem Zensiten das Risiko der Geldentwertung nicht aufbürden (siehe Anlage)5.

5

In den Anlagen zum Protokoll findet sich ein Durchschlag, „Anlage Luther“ überschrieben: „Die Abgabe wird in drei gleichen Teilen erhoben, und zwar je am 1.9.23, 1.1.24 und 1.4.24. Für den Fall, daß der durchschnittliche amtliche Preis für märkischen Roggen an der Berliner Börse in der Zeit vom 10. – 20.8.23, 10. – 20.12.23 und 10. – 20.3.24 von dem Satze von 120 000 M für den Ztr. Roggen um mehr als 10% nach oben oder unten abweicht, so erhöht oder verringert sich der entsprechende Teilbetrag der Abgabe in dem Verhältnis dieser Abweichung, und zwar unter Abrundung des Zu- oder Abschlages auf volle Zehntel für jedes volle Zehntel der Abweichung. Der RFM gibt das Maß der Abweichung möglichst früh bekannt.“

Reichsfinanzminister ist im Gegensatz hierzu der Ansicht, daß man dem Zensiten das Risiko der Entwertung nicht abnehmen könne. Es sei heute nicht zu übersehen, wie groß später der Kreis der Bedürftigen sein würde, denn die Erwerbslosigkeit könne steigen. Bei einer solchen grundsätzlichen Änderung der Gesamtlage sei eine erneute Beschlußfassung über die ganze Frage doch unvermeidbar. Es würde beispielsweise unter Umständen nötig sein, später mit der Vermögenssteuer statt mit der Zwangsanleihe als Grundlage zu arbeiten.

Reichsarbeitsminister hält den Einbau eines Steigerungsfaktors für den möglichen Fall eines Steigens der Erwerbslosigkeit für nötig.

Reichsminister des Innern betont, daß das Kabinett über das Erfordernis einer sehr großen Parlamentsmehrheit für die Vorlage einig sei.

Reichswirtschaftsminister hält den Antrag des Reichsernährungsministers im Grundsatz für richtig. Doch halte er es für besser, den Termin vom 1. August hinauszuschieben, da gerade um die Zeit die Landwirtschaft infolge großer Lohnzahlungen keine flüssigen Mittel habe. Es sei auch zweckmäßiger, statt der drei Termine nur zwei zu wählen.

Reichsminister für Wiederaufbau hält aus allgemeinen finanzpolitischen Gesichtspunkten es für besser, wenn am 1. August die gesamte Summe gezahlt würde.

Reichskanzler hält es für unzweckmäßig, diesen Gesichtspunkt gerade bei einer Zwecksteuer entscheiden zu lassen.

Reichsernährungsminister teilt hierzu die Auffassung des Reichskanzlers. Wegen des möglichen Anwachsens der Bedürftigenzahl könne man einen Zusatz[584] machen, wonach die Aufbringung der Mittel durch eine Belastung des Besitzes zu erfolgen habe, die gesetzlich festzulegen sei6.

6

Aufgrund eines Änderungsantrags (RT-Drucks. Nr. 6011, Bd. 378 ) wird vom RT in den neuen § 5 folgende Bestimmung aufgenommen: „Reichen infolge unvorhergesehenen Anwachsens der Zahl der Bedürftigen die gemäß Abs. 1 bis 5 erzielten Mittel nicht aus, so ist die Aufbringung der weiteren Mittel aus einer Belastung des Besitzes durch Gesetz zu regeln.“ (RGBl. 1923 I, S. 410 ).

Reichsarbeitsminister Statt des 1. August könne man vielleicht den 1. Juli oder 1. September nehmen.

Reichswehrminister ist für 15. Juli oder 15. August.

Reichswirtschaftsminister tritt für die Termine des 1. August und 1. November ein.

Reichsfinanzminister verbleibt bei seinem ursprünglichen Vorschlag.

Reichsernährungsminister Den vorgetragenen Gesichtspunkten könne am besten dadurch Rechnung getragen werden, daß man die Hälfte des Betrages am 1. August und je ein Viertel am 1. Januar und 1. April einziehe.

Nach weiterer Erörterung stellt der Reichskanzler Einigkeit dahin fest,

1.

daß die gesamte erforderliche Summe durch eine besondere Steuer aufzubringen sei,

2.

daß Deckung für jede Geldentwertung vorzusehen sei,

3.

daß auf der Basis des letzten Kompromißvorschlages des Reichsernährungsministers mit den Parteien nunmehr verhandelt werden solle.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft und der Reichsminister der Finanzen werden mit der weiteren Formulierung beauftragt7.

7

Am 20. 6. wird der Gesetzentwurf vom RT in 2. und 3. Lesung debattiert und verabschiedet (RT-Bd. 360, S. 11505  ff.). Die Fassung des neuen § 5 geht auf einen Kompromißvorschlag von SPD, Zentrum, DDP, DVP, BVP und DNVP zurück (RT-Drucks. Nr. 6011, Bd. 378 ). Er lehnt sich in der Formulierung an Luthers Vorschlag an (Anm. 5), sieht jedoch nur zwei Abgabetermine am 1.8.23 und 2.1.24 vor und bemißt die Abweichungsgrenze auf 5%. Das Gesetz wird am 23.6.23 verkündet (RGBl. I, S. 410  f.).

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