2.204.3 (cun1p): 3) Ergänzung der Devisenordnung.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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3) Ergänzung der Devisenordnung.

Dem Entwurf wurde zugestimmt10.

10

Die „VO zur Änderung der Valutaspekulationsverordnung und des Kapitalfluchtgesetzes“ war im Entwurf am 26. 6. den RM zugeleitet worden mit einem Begleitschreiben Beckers, in dem es heißt: „Ich darf dazu bemerken, daß diese VO einen durch die verschärfte Lage auf dem Devisenmarkt gebotenen weiteren Ausbau der VO vom 8. Mai [RGBl. I, S. 275 ff.] bedeutet, möchte jedoch nicht unterlassen darauf hinzuweisen, daß nach meiner Ansicht diese VO wie auch die bisher erlassenen keinen Erfolg auf die Dauer verbürgen können, solange es üblich bleibt, daß viele Kreise von Handel und Industrie ihr Betriebskapital in Devisen anlegen. Hiergegen wird zwar im Wege von Einzelprüfungen vorgegangen, es hat sich aber als nicht durchführbar herausgestellt, eine allgemein wirksame Begrenzung des in der Hand von Handel und Industrie befindlichen Devisenbesitzes durchzuführen. Ich versuche, in dieser Richtung außer durch die von der Prüfungsstelle anzustellenden Einzelprüfungen durch das in Abschrift beiliegende Rundschreiben [vom 25. 6. an den RdI, den Zentralverband des Dt. Großhandels, den Reichsverband des Dt. Ein- und Ausfuhrhandels und den Dt. Industrie- und Handelstag] auf die beteiligten Kreise einzuwirken, bin jedoch der Ansicht, daß, solange nicht eine über die vorhandenen Dollarschatzanweisungen noch hinausgehende Möglichkeit der kurzfristigen Anlage von Betriebskapital in wertbeständiger Form eingeführt wird, solange also nicht insbesondere Goldkonten bei den Banken eingerichtet werden und dementsprechend der Kreditverkehr nach und nach auf Goldbasis umgestellt wird, es schwerlich durchführbar sein wird, Handel und Industrie zu veranlassen, auf die Anlage von Betriebskapital in Devisen weitgehend zu verzichten. Der hierdurch immer wieder neu entstehende Devisenbedarf wird aber auf die Dauer eine stabile Kursentwicklung schwerlich gestatten.“ (R 43 I /2445 , Bl. 226). Die VO wird unter dem 29.6.23 erlassen (RGBl. I, S. 507  f.).

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