2.205.1 (cun1p): 1) Entwurf eines Gesetzes über den Notenumlauf der Privatnotenbanken.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Entwurf eines Gesetzes über den Notenumlauf der Privatnotenbanken.

Das Kabinett stimmt der Vorlage zu vorbehaltlich einer Verständigung des[614] Herrn Reichswirtschaftsministers mit dem Herrn Reichsminister der Finanzen über die Beteiligung des Reichs1.

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Der Gesetzentwurf war aufgrund eines entspr. Antrags des bayer. FMin. vom 30. 4. ausgearbeitet worden und sah eine Erhöhung des Notenausgaberechts um rd. das Siebenfache für die Bayer., Sächs., Württ. und Bad. Notenbank vor (R 43 I /632 , Bl. 109). Der bayer. MinPräs. hatte am 9. 5. dem RK die Notwendigkeit und Dringlichkeit des Antrags ausführlich erläutert, worauf der RK den RbkPräs. um wohlwollende Prüfung „unter Berücksichtigung der derzeitigen Verhältnisse Bayerns und seiner Beziehungen zum Reich“ gebeten hatte. Eine Besprechung zwischen Rbk, RFMin. und RWiMin. ergab am 1. 6. grundsätzliche Zustimmung unter zwei Bedingungen: „1. An dem Gewinn, der durch die Ausgabe der neuen Noten der bayerischen Notenbank entsteht, soll der Reichsfiskus beteiligt werden. 2. Die Kredite, welche die bayerische Notenbank künftighin gewährt, sollen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen gewährt werden, nach denen die Rbk Kredite zur Verfügung stellt.“ (R 43 I /632 , Bl. 76 f.; 83; 84; ). Am 13. 6. legte der RWiM den Gesetzentwurf vor, gegen den das Rbk-Direktorium am 18. 6. Bedenken erhob, weil der Gesetzentwurf keine Gewinnbeteiligung des Reiches vorsah. Dem RFMin. erschien demgegenüber eine solche Gewinnbeteiligung „aus innerpolitischen Gründen nicht zweckmäßig, da diese Beteiligung zu einem Eingriff des Reichs in die Hoheitsrechte der Länder führen müsse.“ Stattdessen sollte auf den Überschuß eine Steuer erhoben werden (R 43 I /632 , Bl. 109; 110-113; 116). Unter Berücksichtigung dieses Vorschlags und bei weiterer Verdreifachung der ursprünglich vorgesehenen Emissionsbeträge wird das Gesetz am 13.7.23 erlassen (RGBl. II, S. 313  f.).

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