2.21.2 (cun1p): 2) Entwurf eines Lehrerbildungsgesetzes.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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2) Entwurf eines Lehrerbildungsgesetzes.

Staatssekretär Schulz begründete eingehend die Vorlage1.

1

Der Gesetzentwurf, am 8.12.22 vom RIMin. übersandt, erfüllt den Verfassungsauftrag in Art. 143 Abs. 2, die Lehrerbildung „nach den Grundsätzen, die für die höhere Bildung allgemein gelten, für das Reich einheitlich zu regeln“; er macht dementsprechend den Besuch einer Hochschule obligatorisch, läßt bis zum 30.9.1929 aber die bisher gültigen Länderbestimmungen als Übergangsregelung zu (R 43 I /777 , Bl. 427-431, hier: Bl. 428).

Der Herr Reichswehrminister wies auf die schwere finanzielle Belastung hin, die die Vorlage für die Länder, demzufolge das Reich, aber auch die beteiligten Privatkreise zur Folge haben würde.

Namens des Reichsfinanzministeriums stellte und begründete Ministerialdirektor von Schlieben den Antrag:

„Die Einbringung eines Gesetzentwurfes über die Lehrerbildung ist zur Zeit nicht möglich wegen der finanziellen Rückwirkung im Hinblick auf § 52 des Landessteuergesetzes, dessen Fassung in der Beratung der Novelle zu diesem Gesetz vom Reichsrat noch verschärft worden ist2. Soweit einzelne Länder selbständig in dieser Frage vorgehen, wird es Sache des Reichsministeriums des Innern sein, auf eine möglichste Gleichmäßigkeit dieser Maßnahmen hinzuwirken3.“

2

In einem undatierten Vermerk für den RK heißt es dazu u. a.: „Das Kabinett hat am 12.12.1921 beschlossen, daß das Reich sich an den durch die Umgestaltung der Lehrerbildung entstehenden Kosten nicht beteiligt. Das RFMin. hält an diesem Standpunkt fest und hält den Gesetzentwurf für unannehmbar, umsomehr als die Länder aufgrund des § 52 des Landessteuergesetzes in der vorgesehenen Fassung berechtigt wären, den Ersatz sämtlicher Mehrkosten vom Reich zu verlangen. (§ 52: ‚Das Reich darf den Ländern oder Gemeinden neue Aufgaben nur zuweisen, wenn es gleichzeitig für die Bereitstellung der erforderlichen Mittel Sorge trägt. Was unter neuen Aufgaben in diesem Sinne zu verstehen ist, entscheidet sich nach dem Stande vom 1. April 1920.‘).“ (R 43 I /777 , Bl. 434-436, hier: Bl. 434f). Der Gesetzentwurf zur Änderung des Landessteuergesetzes vom 30.3.1920, am 17.11.22 mit der Stellungnahme des RR an den RT geleitet (RT-Drucks. Nr. 5263, Bd. 375 ), wird nach langwierigen Auseinandersetzungen im RT sowie zwischen RFM und RArbM (R 43 I /2404 ) am 23.6.23 verkündet und behält den § 52 in der hier zitierten Form bei (RGBl. I, S. 483  – 494).

3

In einem Vermerk Wevers vom 13. 12. war dieser Antrag des RFMin. in ähnlicher Weise formuliert worden. Zuvor hatte Wever die Stellung des RFMin. der Länder und Parteien dargelegt: „2. In den Ländern haben sich für das Lehrerbildungsgesetz und die höhere Bildung die Kultusminister dafür, die Finanzminister dagegen ausgesprochen. In den ‚fortgeschrittenen‘ Ländern konnte man sich dem ausgeübten Druck nicht entziehen, so daß die Mehrzahl dem Entwurf wohl zustimmen würde. Kosten würden ja für sie nicht entstehen, da sie das Reich tragen würde. 3. Was die Parteien anlangt, so werden die Schulmänner sich dafür aussprechen, voraussichtlich auch weitere, und zwar unter dem Druck der Lehrerschaft. Es wird darauf ankommen, rechtzeitig mit den Parteiführern die Frage aufzunehmen und sie dazu zu bringen, aus den großen außenpolitischen, wirtschaftlichen und finanziellen Rückwirkungen auf den Gesetzentwurf, so wünschenswert er an und für sich wäre, zu verzichten. […] Eine Chefbesprechung zwischen dem RFM und dem RIM hat stattgefunden. Das RIMin. wird sich in der Kabinettssitzung überstimmen lassen.“ (R 43 I /777 , Bl. 432-433). Der undatierte und nicht gezeichnete Vermerk für den RK bringt ähnliche Gesichtspunkte. In einer Notiz Hamms für den RK vom 15.12.22 heißt es: „Zum Lehrerbildungsgesetz dürfte es nicht zweckmäßig sein, die Ablehnung auch mit den sachlichen Bedenken gegen die vollakademische Bildung der Lehrer zu begründen. Die Ablehnung oder Hinausschiebung kann m. E. taktisch nur mit zwingenden außenpolitischen finanziellen Notwendigkeiten begründet werden.“ (R 43 I /777 , Bl. 442).

[68] Der Herr Reichswirtschaftsminister erhob ebenfalls ernste Bedenken gegen die Verabschiedung des Gesetzes im jetzigen Zeitpunkt und erklärte, daß ihm die Vorlage, wie wohl auch den anderen Mitgliedern des Kabinetts, erst heute zugegangen sei und er es für erforderlich halte, den Entwurf einer eingehenden Prüfung in den Ressorts zu unterziehen. Danach wurde die Angelegenheit von der Tagesordnung abgesetzt4.

4

Die Frage wird am 12.1.23 erneut vom Kabinett beraten (Dok. Nr. 41).

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