2.240.4 (cun1p): 4) Italienische Anforderungen auf Sachlieferungen. (Rundschreiben des Herrn Reichsministers für Wiederaufbau vom 17.7.23 A I 4514/23)

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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4) Italienische Anforderungen auf Sachlieferungen. (Rundschreiben des Herrn Reichsministers für Wiederaufbau vom 17.7.23 A I 4514/23)5

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Es handelt sich hierbei um ital. Kommanden über Textilmaschinen im Werte von 8 721 980 GM und über wissenschaftliche Apparate im Werte von 74 688,55 Lire. Mit Schreiben vom 17. 7. bat Albert, über diese Anforderungen eine Kabinettsentscheidung herbeizuführen (R 43 I /38 , Bl. 241). Das Referentengutachten der Rkei sprach sich am 21. 7. für die Lieferung aus und schloß: „Etwaige Bedenken des Herrn RFM werden bei der verhältnismäßigen Kleinheit der Anforderungssumme nicht ausschlaggebend sein können.“ Wever und Hamm stimmten dem zu (R 43 I /38 , Bl. 244).

Zu 3 und 4: Es wurde beschlossen, die nachfolgende Bekanntmachung zu[721] erlassen: Bekanntmachung über weitere Einstellung der Reparationssachleistungen aufgrund der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 (Reichsgesetzbl. II, S. 625).

Die Durchführung der Bestimmungen der Vereinbarung zwischen der Deutschen Regierung und der Reparationskommission vom 2. Juni 1922 (Reichsgesetzblatt II, S. 625) – Cuntze-Bemelmans-Abkommen – wird vorläufig eingestellt, soweit nicht Verträge bis zum 11. August 1923 entweder durch Fristablauf endgültig geworden oder von der Reparationskommission der Deutschen Kriegslastenkommission Paris als endgültig genehmigt notifiziert worden sind.

Berlin, den 11. August 1923

Der Reichsminister für Wiederaufbau6

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Durch den vorstehenden Kabinettsbeschluß – er entspricht wörtlich der Bekanntmachung im RGBl. vom 11.8.23 (RGBl. II, S. 325 ) – wurden die geplanten Vertragsabschlüsse mit Serbien und die vorgesehenen Lieferungen an Italien hinfällig. Im übrigen war die Einstellung der Sachlieferungen auch an Nichtgewaltmächte grundsätzlich schon am 4. 5. vom Kabinett beschlossen worden (Dok. Nr. 150, P. 7); lediglich der Zeitpunkt der offiziellen Erklärung war aus außenpolitischen Rücksichten immer wieder hinausgeschoben worden. Die entstandenen Ausgaben für Sachlieferungen bezifferte der RFM für die Zeit vom 1. 4. – 10.7.23 auf 1,7 Bio M, das sind 8% der in diesem Zeitraum vermehrten schwebenden Schuld (RFM an StS Hamm vom 31. 7. in R 43 I /39 , Bl. 40 f., hier: Bl. 40).

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