2.39.3 (cun1p): 3) Rückzahlung von Hypotheken und Grundschulden.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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3) Rückzahlung von Hypotheken und Grundschulden.

Der Herr Reichsminister der Justiz schlug dem Kabinett vor, morgen eine Erklärung der Reichsregierung zu veröffentlichen des Inhalts, daß das Reichskabinett in der Frage der Art und Höhe der Rückzahlung der Hypotheken und Grundschulden nichts zu unternehmen gedenke, insbesondere nicht den Erlaß eines Sperrgesetzes oder irgendwelcher Valorisierungsmaßnahmen plane2. Diese Erklärung wird der Reichsjustizminister öffentlich näher begründen. Das Kabinett stimmte diesem Vorschlage zu.

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Ein derartiges Vorgehen hatte der RJM mit Schreiben vom 30.12.22 vorgeschlagen. Demgegenüber hatte der PrJM ein Sperrgesetz angeregt, das die Rückzahlung von Hypothekenschulden in entwerteter Papiermark an die Genehmigung des Gläubigers bindet. Damit sollte den Hypothekengläubigern jedenfalls die Hoffnung gegeben werden, daß ihre z. Zt. fast wertlosen Forderungen bei einer künftigen Stabilisierung oder Valorisierung wieder wertvoller werden. Aus grundsätzlichen juristischen Bedenken und wegen der besonderen Verantwortung, die die RReg. mit dem Erlaß eines solchen Sperrgesetzes übernehmen würde, hatte der RJM diesen Vorschlag in Übereinstimmung mit dem RWiM und dem PrWohlfM abgelehnt (R 43 I /1382 , Bl. 40-42).

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