2.93.1 (cun1p): 1) Entwurf eines Gesetzes betr. die Elbschiffahrtsakte. (zu vgl. Rundschreiben des Herrn Reichsverkehrsministers vom 23. Februar 1923 – Wv. IV 634 –).

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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1) Entwurf eines Gesetzes betr. die Elbschiffahrtsakte.
(zu vgl. Rundschreiben des Herrn Reichsverkehrsministers vom 23. Februar 1923 – Wv. IV 634 –)1.

1

In diesem 18seitigen Schreiben hatte der RVM die Bestimmungen der Elbschiffahrtsakte erörtert, die von der nach dem VV gebildeten Elbschiffahrtskommission ausgearbeitet und am 22.2.1922 von den dt., tschechischen, engl., frz., belg. und ital. Delegierten gezeichnet worden war und bis zum 31.3.1923 von den beteiligten Reg. ratifiziert werden sollte. Trotz der vielen Bedenken gegen einzelne Bestimmungen der Akte, sprach sich der RVM grundsätzlich für eine Ratifizierung aus (R 43 I /2157 , Bl. 52-60).

Der Herr Reichskanzler teilt mit, daß es dem Herrn Reichsminister der Finanzen, der Einspruch gegen den Entwurf eines Gesetzes betr. die Elbschiffahrtsakte[297] erhoben habe2, wegen Unpäßlichkeit nicht möglich sei, an der Kabinettssitzung teilzunehmen. Er wolle persönlich mit ihm über seinen Einspruch verhandeln. Der Herr Reichskanzler stellt fest, daß die übrigen Minister der Ratifikation der Elbschiffahrtsakte zustimmen3.

2

Der RFM hatte in einem achtseitigen Schreiben vom 22.1.23 seine Bedenken gegen die Einschränkungen dt. Hoheitsrechte auf dem Gebiet des Steuer- und Zollwesens angemeldet und eine Kabinettsentscheidung erbeten (R 43 I /2157 , Bl. 4-7).

3

In einem Vermerk des StSRkei, der am 24. 2. auch dem RK vorgelegt wurde, heißt es über die Stellungnahme der Ressorts: „Bei Prüfung der Frage, ob die angreifbaren Bestimmungen in ihren Folgen so schwerwiegend sind, daß uns die Annahme der Akte dadurch unmöglich gemacht wird, kommt das AA zu dem Ergebnis, daß die Eingriffe in die deutsche Finanz-, Zoll- und Gerichtshoheit zwar schwerwiegend sind, daß aus einer Nichtbestätigung der Akte sich für uns aber nicht unerhebliche Nachteile ergeben dürften und eine Situation geschaffen würde, für welche die RReg. die Verantwortung nicht wohl übernehmen könnte. Den gleichen Standpunkt teilt das RVMin. Der Herr RFM, RPM und RArbM haben Zweifel über die Zweckdienlichkeit einer Bestätigung der Akte geäußert. Die Preußische Regierung will zunächst die Stellungnahme der RReg. abwarten und wünscht zu den Verhandlungen im Reichskabinett hinzugezogen zu werden.“ (R 43 I /2157 , Bl. 50 f.). Tatsächlich wird die Akte vom Kabinett gebilligt und am 14. 3. als RT-Drucks. Nr. 5648 (Bd. 377 ) dem RT zugeleitet, der sie am 22. 3. ohne weitere Aussprache annimmt; als Gesetz veröffentlicht unter dem 22.3.23 (RGBl. II, S. 183  – 199).

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