2.96.3 (cun1p): 3) Entwurf einer Verordnung gegen die unerlaubte Zahlung von Abgaben und Gebühren und gegen den unerlaubten Warenverkehr über die Reichsgrenzen und zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet.

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Das Kabinett Cuno Wilhelm Cuno Bild 183-1982-0092-007Französischer Posten Bild 183-R43432Posten an der Grenze des besetzten Gebietes Bild 102-09903Käuferschlange vor Lebensmittelgeschäft Bild 146-1971-109-42

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3) Entwurf einer Verordnung gegen die unerlaubte Zahlung von Abgaben und Gebühren und gegen den unerlaubten Warenverkehr über die Reichsgrenzen und zwischen besetztem und unbesetztem Gebiet1.

1

Die frz.-belg. Eingriffe in die Ein- und Ausfuhr des bes. Geb. hatte die RReg. bereits in früheren Erklärungen als rechtswidrig zurückgewiesen und mit Erklärung vom 22. 2. die Befolgung der betr. frz.-belg. VO ausdrücklich verboten (s. Anm. 8 zu Dok. Nr. 75). Der vorliegende VO-Entwurf gibt der Erklärung einen gesetzlichen Rahmen. Er verbietet unter Androhung von Gefängnis- und Zuchthausstrafen in § 1 die Zahlung von Steuern, Zöllen oder sonstiger Abgaben und Gebühren an andere als die nach den dt. Vorschriften zuständigen Stellen. § 2 verbietet die Einholung von Ein- und Ausfuhrbewilligungen bei den frz.-belg. Stellen; darüber hinaus auch die Ein- oder Ausfuhr aller Waren, von denen bekannt ist oder angenommen werden muß, daß sie den frz.-belg. Bewilligungen unterlegen haben (VO-Entwurf mit Referentengutachten in R 43 I /1383 , Bl. 81 f.).

Der Herr Reichsminister des Innern wendet sich gegen einen Erlaß der Verordnung aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung. Er schlägt vor, die Verordnung entweder aufgrund des Notgesetzes zu erlassen oder den Weg eines besonderen Reichsgesetzes zu wählen.

Der Herr Reichsminister der Justiz ist der Auffassung, daß sich die Verordnung rechtlich auf Artikel VI des Notgesetzes vom 24. Februar 1923 stützen lasse. Das Kabinett tritt dieser Auffassung bei2.

2

Der VO-Entwurf, am 6. 3. vom RFM übersandt, sah den Erlaß aufgrund des Art. 48 Abs. 2 vor. Zur besonderen Dringlichkeit hatte der RFM erklärt: „Im Interesse des Widerstandes gegen die völkerrechtswidrige Besetzung deutschen Gebiets halte ich es für unbedingt erforderlich, daß die VO sofort in Kraft tritt und bitte deshalb, ihre Beratung schon in die TO der nächsten Kabinettssitzung aufzunehmen.“ (R 43 I /1383 , Bl. 80). Auf Anfrage Hamms, ob die VO nicht aufgrund des Notgesetzes erlassen werden könne, vermerkt Kempner am 12. 3.: „RWiMin. und RJMin. wollten die Bestimmungen aufgrund des Notgesetzes erlassen, das RFMin. war dagegen. StS Trendelenburg teilt mir mit, daß, nachdem über diese Kontroverse eine Woche Zeit verlorengegangen wäre, nunmehr auch das RWiMin. die Bestimmungen durch VO des RPräs. in Kraft setzen wolle, weil sonst weiterer Zeitverlust entstände und damit die Gefahr des Abbröckelns im Ruhrgebiet wachse.“ (R 43 I /1383 , Bl. 83 f.). Die VO wird unter dem 16.3.23 aufgrund des Notgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 188 ).

[306] Es schließt sich eine Aussprache über die wirtschaftlichen Folgen der Verordnung an.

Der Herr Reichswirtschaftsminister ist der Auffassung, daß eine verschärfte Handhabung der Verordnung erfolgen müsse, um den Verhältnissen im Ruhrgebiet und den Wünschen der Bevölkerung Rechnung zu tragen.

Der Herr Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wendet sich gegen eine besonders verschärfte Anwendung der Verordnung mit Rücksicht auf die Lebensmittelversorgung der Bevölkerung im Einbruchsgebiet3. Die Abstempelung der Zolldeklarationen und die Vorlegung gewisser Manifeste fielen seiner Ansicht nach nicht unter das Gesetz.

3

StS Hamm hatte auf der Kabinettsvorlage dazu angemerkt: „Die VO enthält keinerlei Ausnahmebefugnis, daß einmal Einfuhrgenehmigung notwendig erscheinen sollte für Lebensmittel und Rohstoffe; man muß sich also heute ganz klar darüber sein, daß man auch eine solche Zufuhr, z. B. von Stoffen für die Margarinewerke am Niederrhein, niemals zulassen will, [oder] man muß eine versteckte Ausnahmebestimmung aufnehmen.“ Dazu vermerkt Kempner am 12. 3.: „Ausnahmebefugnisse für die Regierung wolle das RWiMin. deshalb nicht in die VO aufnehmen, weil es sonst mit Anträgen auf Ausnahmebewilligung überschüttet und dann allmählich die Ausnahme zur Regel würde. Es sei aber in Aussicht genommen, wenn einmal entsprechende Notwendigkeiten eintreten, durch eine weitere VO die Bestimmungen für Lebensmittel und nötigenfalls für Rohstoffe außer Kraft zu setzen.“ (R 43 I /1383 , Bl. 83; 84).

Nach längerer Aussprache erklärte der Herr Reichskanzler daß grundsätzlich die Vorlegung der Zollmanifeste nicht unter den Wortlaut der Verordnung falle, daß die Vorlegung jedoch zweifellos unerwünscht sei und daß man alles tun müsse, um zu verhindern, daß sie zur Regel werde. Sollte eine Verschärfung der Verordnung in Anbetracht der Lage notwendig werden, so sei eine neue Besprechung anzuberaumen. Besondere Verhältnisse seien für Kohle gegeben, die heute nicht näher erörtert werden sollten4.

4

Durch VO Nr. 148 vom 1. 3. (gleichlautend VO Nr. 18 vom 27. 2. für das besetzte Ruhrgebiet) hatte die Irko die Einziehung der Kohlensteuer übernommen und die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen an die vollständige Zahlung der Kohlensteuer geknüpft. Bei Nichtbezahlung erfolge Beschlagnahme der Kohlen oder anderer Vermögenswerte; die Steuerpflichtigen oder ihre Bevollmächtigten können durch Militärgerichte gefangengesetzt werden. Wortlaut der VO in RT-Drucks. Nr. 5876, Bd. 378, S. 63  ff. Am 14. 3. ergehen die Ausführungsbestimmungen für diese VO im Ruhrgebiet. Sie verbieten jeglichen Kohlentransport ohne Genehmigung der MICUM und machen diese Genehmigung wiederum abhängig von der Zahlung der Kohlensteuer (a.a.O., S. 141 f.). Die dt. Industriellen lehnen Steuerzahlungen an die Franzosen und Belgier ab. Akten dazu in R 43 I /211 .

Der Herr Reichsverkehrsminister beantragt zu § 1 der Verordnung hinter „Geldbeträge“ einzufügen „Eisenbahnfrachtbeträge und Personenfahrgelder“.

Das Kabinett stimmt zu5.

5

Mit Schreiben vom 19. 3. übersendet der REM einen von ihm nach der Sitzung angefertigten Vermerk, der die Stellungnahme des RK ausführlicher wiedergibt. Abschließend schreibt der REM: „Nach Schluß der Kabinettssitzung und am folgenden Tage habe ich gegenüber dem ohne Vorbereitung der anderen Kabinettsmitglieder gestellten Antrag des Herrn RVM, auch Eisenbahnfrachten in die VO einzubeziehen, bei dem Herrn RK Bedenken geltend gemacht.“ (R 43 I /1383 , Bl. 79). Die VO vom 16. 3. läßt den Antrag des RVM unberücksichtigt. Daraufhin legt der RVM dem Kabinett am 29. 3. einen eigenen VO-Entwurf vor, der die Entrichtung von Gebühren für den Personen- und Güterverkehr an die frz.-belg. Regie verbietet (s. Dok. Nr. 111, P. 2).

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