2.106.7 (feh1p): 7. Entwurf eines Gesetzes über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel und Preistreiberei und Verbot der Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände.

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7. Entwurf eines Gesetzes über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel und Preistreiberei und Verbot der Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände7.

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Vorläufer dieses Gesetzes waren die VO gegen Preistreiberei v. 8.5.1918 (RGBl. 1918, S. 395 ) und die VO über die Sondergerichte gegen Schleichhandel und Preistreiberei v. 27.11.1919 (RGBl. 1919, S. 1909 ).

Zur Vorgeschichte dieses GesEntw. vgl. Dok. Nr. 101, P. 2.

In der Begründung zu dem GesEntw., der dem RT vorgelegt wurde, hieß es u. a.: „Inzwischen hat sich auch das Bedürfnis nach einer rücksichtslosen Bekämpfung von Schleichhandel und Preistreiberei noch wesentlich gesteigert. Das Treiben der Wucherer und Schieber hat im Volke steigende Mißstimmung erregt. Mehrfach sind hierdurch Unruhen und Akte der Selbsthilfe verursacht worden. […] Im übrigen hat sich die Sachlage auch insofern geändert, als große Gruppen von Gegenständen, die früher der Zwangswirtschaft unterlagen, freigegeben worden sind. Mit Rücksicht hierauf rechtfertigt es sich, für die wenigen und besonders wichtigen Gruppen, für welche die Zwangswirtschaft noch aufrechterhalten werden muß, die allgemeine Versorgung durch verschärfte Strafandrohungen zu sichern. Zugleich erscheint es geboten, einer Verschiebung von Gegenständen, die dem deutschen Wirtschaftsleben unbedingt erhalten werden müssen, in das Ausland mit schärfsten Mitteln entgegenzutreten.“ (RT-Drucks. Nr. 884, Bd. 364 ).

Der Reichsminister der Justiz berichtete über das Ergebnis der Verhandlungen[271] der Kommissare des Reichsjustizministeriums in München8. Nach einer Aussprache hierüber wurde sodann in die Beratung des Gesetzentwurfs selbst eingetreten.

8

Entgegen dem ursprünglichen Vorschlag, den bayer. Minister Hamm oder den StS im RJMin. damit zu beauftragen, der Bayer. Regierung die Bedenken der RReg. gegenüber der bayer. WucherVO mitzuteilen (vgl. Dok. Nr. 101), hatte das RJMin. Anfang November 1920 einige Kommissare nach München geschickt, die diese Aufgabe zu erfüllen hatten. Wer diese Kommissare im einzelnen waren, läßt sich in R 43 I nicht ermitteln.

[In der Beratung wurden in dem GesEntw. geringfügige Änderungen vorgenommen.]9 Im übrigen wurde dem Entwurf zugestimmt. Der Reichsminister der Justiz wird das Weitere veranlassen. Eine Vorlage an den Reichswirtschaftsrat, die der Reichswirtschaftsminister angeregt hatte, hielt das Kabinett nicht für erforderlich. Gleichzeitig stimmte das Kabinett einem von dem Reichsminister der Justiz vorgelesenen Entwurf eines Schreibens des Reichskanzlers an die Bayerische Regierung zu10, wobei es dem Reichskanzler und dem Reichsminister der Justiz überlassen wurde, die von verschiedenen Seiten gegebenen Anregungen in dem Schreiben zu berücksichtigen. Der Reichsminister der Justiz wird einen entsprechenden Entwurf dem Reichskanzler vorlegen11.

9

Der KabEntw. dieses Gesetzes befindet sich in der Akte R 43 I /1246 , Bl. 135–137. Der später dem RT eingereichte GesEntw. wies demgegenüber nur unwesentliche Änderungen auf (RT-Drucks. Nr. 884, Bd. 364 ).

10

Die Entstehungsgeschichte dieses Schreibens an die Bayer. Regierung ist aus den Akten R 43 I nicht eindeutig zu klären. Offenbar hat die RReg. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der bayer. WucherVO und der Anwendung des Art. 48 Abs. 4 der RV beschlossen, zusätzlich zu der Entsendung der Kommissare des RJMin. nach München ein Schreiben an die Bayer. Regierung zu richten, in dem sie ihren Standpunkt in dieser Angelegenheit noch einmal darlegen wollte. Zu dem endgültigen Text des Schreibens an die Bayer. Regierung vgl. Dok. Nr. 110.

11

Zu dem endgültigen „Gesetz über Verschärfung der Strafen gegen Schleichhandel, Preistreiberei und verbotene Ausfuhr lebenswichtiger Gegenstände“ s. RGBl. 1920, S. 2107  f.

Das Gesetz wurde am 24. 12. veröffentlicht und trat am 1.1.1921 in Kraft (§ 8 des Gesetzes). Bayern hob daraufhin seine WucherVO v. 25.10.1920 am 28. 12. mit Wirkung vom 1.1.1921 auf. Siehe Dok. Nr. 150.

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