2.222.2 (feh1p): 2. Verordnung wegen der Sondergerichte.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

2. Verordnung wegen der Sondergerichte.

Staatssekretär Joël teilte den wesentlichen Inhalt des Entwurfes mit4. Streitig[617] seien nur zwei Fragen: a) ob die Ausnahmegerichte auch in Gegenden eingesetzt werden könnten, in denen der Ausnahmezustand nicht bestehe, und ob b) die Verordnung vom 30. Mai 1920 jetzt aufgehoben werden solle5. Der Herr Reichspräsident machte zu a) verfassungsrechtliche Bedenken geltend, indem er ausführte, daß er sich dagegen sträube, ohne dringende Not in die Rechtspflege einzugreifen. Er hege Zweifel, ob er den Artikel 105 der Reichsverfassung außer Kraft setzen6 und ob er nicht nur bei gleichzeitiger Verhängung des Ausnahmezustandes auf Grund von Artikel 48 die Einsetzung von außerordentlichen Gerichten rechtfertigen könne. Man könne dem Bedürfnis nach schnellerer Aburteilung vielleicht dadurch abhelfen, daß man das Verfahren der ordentlichen Gerichte beschleunige. Zu b) äußerte er nur das Bedenken, daß noch 8 oder 9 Fälle nicht erledigt seien, und empfahl, eine Formulierung zu suchen, derzufolge in Gegenden, in denen der Ausnahmezustand bestände, die schwebenden Verfahren an die neu einzurichtenden Gerichte überführt würden, wo kein Ausnahmezustand bestände, die auf Grund der Verordnung vom 30. Mai 1920 eingesetzten Gerichte die Fälle aufarbeiten sollten. Staatssekretär Joël führte im einzelnen aus, daß verfassungsrechtliche Bedenken nicht beständen. Er wies ferner auf die gewaltige Verzögerung hin, die eintreten würde, wenn die ordentlichen Gerichte, die außerhalb der Gebiete, in denen der Ausnahmezustand verhängt sei, im Zusammenhang mit der Aufruhrbewegung stehende Taten aburteilen sollten; außerdem könne eine Verschiedenheit der rechtlichen Beurteilung eintreten, die ungerecht sein würde. Nachdem der Herr Reichskanzler es aus den von dem Staatssekretär Joël gemachten Ausführungen für wünschenswert bezeichnet hatte, wenn es gelingen könnte, die verfassungsrechtlichen Bedenken des Herrn Reichspräsidenten zu beseitigen, und der Preuß. Ministerpräsident der gleichen Auffassung Ausdruck gegeben und die Einrichtung der außerordentlichen Gerichte für zweckmäßig erklärt hatte, weil es – auch im Interesse der Vorbeugung – auf eine schnelle Justiz ankomme, erklärte der Herr Reichspräsident daß er seine verfassungsrechtlichen Bedenken zurückstellen wolle, da die beiden Kabinette sie nicht teilen zu können erklärt hätten. Der Verordnung wurde daher zugestimmt mit der Maßgabe, daß auch in den Bezirken, in denen der Ausnahmezustand nicht verhängt sei, Ausnahmegerichte eingerichtet werden könnten, um die mit der Aufruhrbewegung im Zusammenhang stehenden Handlungen[618] sofort abzuurteilen7. Es fand sodann noch eine Erörterung über die Frage der Aufhebung der Verordnung vom 30. Mai 1920 statt. Es wurde schließlich beschlossen, auch diese Verordnung aufzuheben, da sie mit Rücksicht auf die neue Verordnung nicht mehr notwendig erscheine8.

4

Entw. einer VO des RPräs. über die Bildung außerordentlicher Gerichte (R 43 I /2712 , Bl. 28–31).

Nach dem VOEntw. konnten außerordentliche Gerichte in den Gebieten errichtet werden, in denen der Ausnahmezustand nach Art. 48 der RV erlassen worden war. Die außerordentlichen Gerichte sollten zur Aburteilung von Hochverrat, Widerstand gegen die Staatsgewalt, Verbrechen und Vergehen gegen die öffentliche Ordnung, Raub, Erpressung, gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen und von Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz und das Entwaffnungsgesetz dienen. Die Todesstrafe wurde durch die Militärbehörde vollstreckt. Zur endgültigen Fassung der VO s. RGBl. 1921, S. 371  f.

5

Aus Anlaß der Auflösung der Freikorps und der Einwohnerwehren war am 30.5.1920 durch den RPräs. auf Grund des Art. 48 der RV eine VO erlassen worden, die dem RWeM die Ermächtigung gab, außerordentliche Gerichte einzusetzen (RGBl. 1920, S. 1147  f.).

6

Art. 105 der RV verbot die Errichtung von Ausnahmegerichten. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Kriegs- und Standgerichte blieben davon jedoch unberührt. Zu diesen letzteren zählten auch die außerordentlichen Gerichte, die auf Grund des Art. 48 der RV errrichtet worden waren.

7

Durch den § 1 Abs. 1 Satz 2 der endgültigen Fassung der VO wurde die Befugnis, außerordentliche Gerichte zu bilden, auch auf die Gebiete ausgedehnt, in denen der Ausnahmezustand nicht bestand. Abgeurteilt werden sollten vor diesen Gerichten strafbare Handlungen, die mit der aufrührerischen Bewegung aus dem März 1921 in Verbindung standen (RGBl. 1921, S. 371  f.).

8

Die VO vom 30.5.1920 wurde durch den § 22 der VO des RPräs. über die Bildung außerordentlicher Gerichte vom 29.3.1921 noch am gleichen Tage aufgehoben (RGBl. 1921, S. 374 ).

Der Reichsminister des Innern hielt eine schleunige Aufklärung der Verbrechen und Vornahme der Vernehmungen für erwünscht und bat die beteiligten Stellen, hierbei mitzuwirken und nach Möglichkeit die erforderlichen Kriminalbeamten aber schleunigst zur Verfügung zu stellen.

Extras (Fußzeile):