2.90.2 (feh1p): 2. Bekämpfung der kommunistischen Strömung.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 3). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

2. Bekämpfung der kommunistischen Strömung.

Nach einer längeren Aussprache über die Bekämpfung der kommunistischen Strömung wird beschlossen:

a) Es soll davon abgesehen werden, eine Art „Neuen Kurs“ in der Bekämpfung des Kommunismus anzukündigen. Dagegen bestand Einverständnis, daß die Verfolgung strafbarer Reden und Aufsätze in Fällen, die eine Verurteilung versprechen, mit möglichster Energie und Beschleunigung im einzelnen Fall aufgenommen werden müsse.

b) Minister Severing wird ersucht, seine Wünsche und Beschwerden wegen der Stärkung der Polizei in einem Bericht an den Reichskanzler niederzulegen, über den dann nötigenfalls eine Chefbesprechung zwischen den zuständigen Reichs- und Preußischen Ministern stattfinden soll2. Die volle Ausnutzung der von der Entente gestatteten polizeilichen Kräfte wurde allseitig grundsätzlich als geboten erachtet.

2

Ein solcher Bericht war in R 43 I nicht zu ermitteln.

[237] c) Das Reichskriminalgesetz soll so schnell wie möglich vorwärts gebracht werden. Minister Severing sagt seine persönliche Hilfe hierbei zu3.

3

Das Polizeiwesen war zu diesem Zeitpunkt noch ausschließlich Angelegenheit der Länder. Inzwischen hatte sich jedoch die Ansicht durchgesetzt, daß eine zentrale Verbrechensbekämpfung nur durch eine Reichsinstitution durchgeführt werden könne. Der Schaffung einer solchen Reichsinstitution sollte das Reichskriminalpolizeigesetz dienen. Das Gesetz sah die Gründung eines Reichskriminalpolizeiamtes vor, zu dessen Aufgaben auch die Verfolgung politischer Straftaten gehören sollte. Der GesEntw. des Reichskriminalpolizeigesetzes war bereits im Februar 1920 dem RR übersandt worden (R 43 I /2689 , Bl. 18 f.); seine Verabschiedung war bisher jedoch immer wieder durch Preußen verhindert worden. Preußen verlangte, daß das Reichskriminalpolizeigesetz sich auf die Verfolgung der gemeinen Verbrechen beschränken sollte. Ferner sollte die Kostenfrage, die den Ländern die Unterhaltung der Landeskriminalpolizeiämter zur Aufgabe machte, neu geregelt werden (Der RIM an den RK am 20.11.1920, R 43 I /2689 , Bl. 27 f.). Das Reichskriminalpolizeigesetz wurde erst 1922 erlassen (RGBl. 1922, I, S. 593  f.).

d) Ministerialdirektor Heilbron wird die Gegenagitation gegen die bolschewistische Agitation auch vom Reich aus zu fördern suchen.

e) Die Frage der Papierbelieferung radikaler Zeitungen soll demnächst erörtert werden4.

4

Siehe dazu Dok. Nr. 102, P. 1 und Dok. Nr. 113, P. 3.

Extras (Fußzeile):