2.98.1 (feh1p): Frage der Erhöhung der Kohlenpreise auf Grund des Schiedsspruchs über die Bergarbeiterlöhne.

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Frage der Erhöhung der Kohlenpreise auf Grund des Schiedsspruchs über die Bergarbeiterlöhne1.

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Zur Vorgeschichte s. Dok. Nr. 97, P. 2.

Der Reichswirtschaftsminister berichtete kurz über die Aussprache mit den Sachverständigen. Herr Köngeter und Herr Kleine hätten eine Erhöhung der Kohlenpreise für unbedingt erforderlich erklärt. Über die Höhe hätten die beiden Herren bestimmte Angaben zunächst nicht gemacht. Auf besondere Anfrage hätte Herr Köngeter den Betrag von 20 M pro Tonne als angemessen bezeichnet. Herr Imbusch habe insbesondere die Erhöhung der Löhne betont. Die Frage, ob eine Erhöhung des Kohlenpreises erforderlich sei, jedoch nicht beantwortet. Herr Hué habe von einer Erhöhung des Kohlenpreises abgeraten.

Von verschiedenen Seiten wurde dann auf die günstigen Abschlüsse einzelner Bergbauunternehmungen und insbesondere auf die Ergebnisse der preußischen Staatszechen in Recklinghausen hingewiesen, die in dem ersten halben[252] Jahre bereits einen Bruttoüberschuß von 40 Millionen erzielt hätten gegenüber einem Reindefizit von 5 Millionen Mark im Vorjahre.

Der Reichsschatzminister führte aus, daß er Ende Juni sich gegen eine Kohlenpreiserhöhung ausgesprochen habe. Seitdem hätten sich aber die Verhältnisse derart geändert, daß die Gruben, falls die Erhöhung nicht genehmigt würde, bei den steigenden Löhnen verelenden müßten, d. h., daß sie ihre technischen Einrichtungen nicht mehr verbessern könnten.

Der Reichsarbeitsminister war der Auffassung, daß man trotz der Schwierigkeit der Materie in eine Erhöhung der Kohlenpreise nicht willigen dürfe, da sonst die ganze Verbilligungsaktion hinfällig würde. Er glaube auch nicht, daß die Lohnerhöhung ohne gleichzeitige Erhöhung des Kohlenpreises für die Unternehmer vorläufig unerträglich sei. Bestimmt könnten die Unternehmer rechnen mit einer Verbilligung der Rohmaterialien, des Eisens und des Holzes; zum Teil sei in dieser Beziehung eine erhebliche Verbilligung bereits eingetreten. Im Ruhrgebiet sei bisher eine Steigerung der Produktivität in der Steinkohlenförderung zu verzeichnen gewesen. Man müsse jetzt schnell handeln, den Siebenstundentag im Bergbau gesetztlich festlegen und alle Mehrarbeit im Wege der freien Abmachung vereinbaren; damit hätte man die Unterlage dafür, daß die achte Stunde verfahren werden könne. Man dürfe jetzt nicht nachgeben. Würde man jetzt die Kohlenpreise erhöhen, so würden sämtliche Industrieerzeugnisse steigen. Man müsse ferner darüber klar sein, daß die Unternehmer im Falle der Verweigerung der Kohlenpreiserhöhung den Schiedsspruch ablehnen würden. Dann würde voraussichtlich das Arbeitsministerium den Schiedsspruch trotzdem für verbindlich erklären und ihn zwangsweise durchführen.

Der Reichswirtschaftsminister betonte, daß die Entscheidung der Frage schwer sei. Es sei zweifellos erwünscht, ohne Kohlenpreiserhöhung auszukommen; man könne jedoch die Berechtigung zu einer Erhöhung objektiv nicht bestreiten.

Bei der Abstimmung waren zwei Stimmen für Erhöhung der Kohlenpreise, sechs dagegen, so daß die beantragte Kohlenpreiserhöhung damit abgelehnt wurde. Es wurde ferner beschlossen, über die Gründe, die zur Ablehnung geführt hätten, nichts zu veröffentlichen.

Auf Antrag des Staatssekretärs Hirsch wurde es für richtiger gehalten, die Interessenten im Reichskohlen[verband]2 die Erhöhung beschließen zu lassen und dann vom Reichswirtschaftsministerium dagegen Einspruch zu erheben3.

2

Im Protokoll heißt es irrtümlich „Reichskohlenrat“. Nach den Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft (RGBl. 1919, S. 1449  f.) war aber nur der Reichskohlenverband berechtigt, Kohlenpreise festzusetzen.

3

Zu der Befugnis des Reichskohlenverbandes, die Kohlenpreise festzusetzen, und zu dem Einspruchsrecht des RWiM s. Dok. Nr. 37, Anm. 1.

Am 30. 10. erklärte das RArbMin. den Schiedsspruch über die Bergarbeiterlöhne im Ruhrkohlenbergbau unter Berufung auf die DemobilmachungsVO vom 12.2.1920 (RGBl. 1920, S. 218  f.) für verbindlich (R 43 I /2171 , Bl. 70).

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