2.24.4 (lut1p): 4. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Reichsverfassung.

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4. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Reichsverfassung4.

4

Der vom RIM am 3. 2. eingebrachte Entw. und seine Begründung hier abgedr. als Dok. Nr. 14.

Den §§ 1, 2 und 4 der Vorlage wird nach Begründung durch den Herrn Reichsminister des Innern zugestimmt5. Hinsichtlich des § 3 (Wiedereinführung von Orden und Titeln) wird beschlossen, eine derartige Anregung in die Regierungsvorlage nicht aufzunehmen, sondern es dem Reichsrat oder dem Reichstag zu überlassen, einen Initiativantrag in diesem Sinne zu bringen6.

5

Von den genannten Teilen des Entwurfs wird zunächst nur der unter § 2 konzipierte Änderungsvorschlag (Notverordnungsrecht der RReg. bei Nichtversammeltsein des RT) Gegenstand einer Vorlage an die gesetzgebenden Körperschaften. Der RIM leitet ihn – inhaltlich mit seiner Kabinettsvorlage übereinstimmend – als „Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsverfassung“ am 16. 3. dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 696, Bd. 399 ), der ihn am 16. 6. an den 13. Ausschuß (Rechtspflege) überweist (RT-Bd. 386, S. 2360 ). Der Entw. bleibt bis zur RT-Auflösung vom 31.3.28 unerledigt und wird in der folgenden Wahlperiode von der RReg. nicht wieder dem RT vorgelegt.

Zu § 1 des Entwurfs, der später gleichfalls Gegenstand einer gesonderten Vorlage an den RT wird, s. weiter Dok. Nr. 28, P. 5.

6

Eine Gesetzesinitiative erfolgt bis zum Ende der Weimarer Republik weder durch die parlamentarischen Körperschaften noch seitens der RReg. Das Problem der Ordens- und Titelverleihungen bleibt daher in diesem Zeitraum ebenso ungelöst wie die mit ihm eng verknüpfte Frage einer Neuregelung der Amtsbezeichnungen (s. die Begründung des RIM zu § 3 des Entwurfs in Dok. Nr. 14). Letztere, die seit der Besoldungsordnung von 1920 (s. Anm. 9 zu Dok. Nr. 14) gesetzlich festgelegt waren, werden im Gegenteil durch das Besoldungsgesetz vom 16.12.27 (RGBl. I, S. 349 ) erneut bestätigt und erweitert. – Zur Wiedereinführung von Titeln, Orden und Ehrenzeichen durch das Kabinett Hitler s. das Gesetz vom 7.4.33 (RGBl. I, S. 180 ).

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