2.41.4 (lut1p): 3. a) Frage der Stellvertretung des Reichspräsidenten.

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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3. a) Frage der Stellvertretung des Reichspräsidenten.

Im Anschluß daran brachte der Reichskanzler die Frage eines Gesetzes über die Stellvertretung des Reichspräsidenten zur Sprache. Er werde mit den der Regierung nahestehenden Parteien in dem Sinne Fühlung nehmen, daß die Regierung Wert darauf lege, mit der Mehrheit des Reichstags zu gehen. Wenn[151] die Mehrheit ein Stellvertretungsgesetz wünsche, so werde man dem entsprechen.

Der Reichsminister des Innern schlug vor, vor dem Ältestenausschuß eine Erklärung etwa folgenden Inhalts abgeben zu lassen: Die Reichsregierung wünsche die Frage der Stellvertretung im Einvernehmen mit den Parteien zu klären und zu lösen. Den gesetzgebenden Körperschaften stehe der Weg, die Stellvertretung gesetzlich zu regeln, jederzeit offen.

Es wurde beschlossen, dementsprechend zu verfahren16.

16

Am 7. 3. einigen sich sämtliche Fraktionen des RT mit Ausnahme der beiden Flügelparteien (KPD und VA) auf den „Entwurf eines Gesetzes über die Stellvertretung des Reichspräsidenten“, der in § 1 wie folgt lautet: „Zum Stellvertreter des am 28. Februar 1925 verstorbenen Reichspräsidenten wird der Präsident des Reichsgerichts [Simons] bis zum Amtsantritt des neuen Reichspräsidenten bestimmt.“ (RT-Drucks. Nr. 634, Bd. 399 ). Die Annahme durch den RT (RT-Bd. 384, S. 966 ) und die Vollziehung durch RK Luther (gemäß Art. 51 RV) (RGBl. I, S. 17) erfolgen am 10.3.25. – Die Vereidigung des Stellvertreters des RPräs. findet am 12. 3. in besonderer Sitzung des RT statt (RT-Bd. 384, S. 1031 ).

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