2.72.2 (lut1p): 2. [Benutzung des Rundfunks für Wahlzwecke].

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Die Kabinette Luther I und II (1925/26), Band 1.Das Kabinett Luther I Bild 102-02064Reichspräsident Friedrich Ebert verstorben Bild 102-01129Hindenburgkopf Bild 146-1986-107-32AStresemann, Chamberlain, Briand Bild 183-R03618

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2. [Benutzung des Rundfunks für Wahlzwecke].

Reichsminister des Innern Schiele: Es handle sich um die Frage, ob für den zweiten Wahlgang zur Reichspräsidentenwahl der Funkdienst den Kandidaten zur Verfügung gestellt werden sollte. Er schlage vor, den Funkdienst Hindenburg und Marx zur Verfügung zu stellen, nicht dagegen Thälmann.

Der Reichskanzler schließt sich dieser Auffassung an.

[252] Reichswehrminister Dr. Geßler: Seines Erachtens müsse man den Funkdienst entweder allen, oder keinem Kandidaten zur Verfügung stellen. Eine Unterscheidung gerade bei Wahlen sei auch nach der früheren Haltung der Reichsregierung bei Reichstagswahlen nicht gut möglich.

Der Reichskanzler spricht sich nochmals gegen die Zurverfügungstellung des Funkdienstes an Thälmann aus.

Nach weiterer Erörterung wird beschlossen: Der Funkdienst wird für den zweiten Wahlgang der Reichspräsidentenwahl den Kandidaten zur Verfügung gestellt, die glaubhaft versichern, daß sie bei dieser Gelegenheit nicht zu Gewalttätigkeiten oder zur gewaltsamen Änderung der Verfassung auffordern werden1.

1

Nähere Einzelheiten über die Erteilung der Redeerlaubnis an die Wahlkandidaten in R 43 I nicht ermittelt. Thälmann ist sie offenbar verweigert worden. In der Beratung des RT über die Haushalte 1924/5 nimmt der Abg. Torgler (KPD) hierzu am 29.4.25 wie folgt Stellung: „Es ist sehr bezeichnend, daß man in der Frage der Kandidatenreden Herrn Marx selbstverständlich Reden durch den Rundfunk gestattet und daß man auch von Herrn Hindenburg selbstverständlich annimmt, daß er auf dem Boden dieser Verfassung steht, […] daß man es aber dem Kommunisten Thälmann natürlich verweigert.“ (RT-Bd. 385, S. 1442 ).

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