1.88.12 (lut2p): 13. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsverfassung (Immunität der Mitglieder der Zwischenpräsidien und Zwischenausschüsse).

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13. Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Reichsverfassung (Immunität der Mitglieder der Zwischenpräsidien und Zwischenausschüsse).

Staatssekretär Zweigert berichtete über die Vorlage18.

18

Der vom RIM am 10. 12. eingebrachte Entw. (R 43 I /1407 , Bl. 223-228) entspricht inhaltlich und weitgehend auch wörtlich dem § 1 des „Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Reichsverfassung“, der vom RIM schon am 3.2.25 vorgelegt (hier abgedr. als Dok. Nr. 14) und vom Kabinett am 20. und 24. 2. kurz beraten worden war (Dok. Nr. 24, P. 4 und Dok. Nr. 28, P. 5). Einziger Unterschied: Die vorgeschlagene Ergänzung soll nun als Art. 40 a – vorher 39 a – in die RV aufgenommen werden.

[1021] Staatssekretär Weismann erklärte, daß dieser Gesetzentwurf einem dringenden Wunsch der Länder entgegenkomme.

Der Gesetzentwurf wurde angenommen19.

19

Der RIM leitet den Entw. nach Zustimmung des RR am 19.1.26 dem RT zu (RT-Drucks. Nr. 1786, Bd. 406 ), der ihn am 7.5.26 mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit annimmt (RT-Bd. 390, S. 7069 ). Die Vollziehung des Gesetzes erfolgt am 22.5.26 (RGBl. I, S. 243 ).

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