2.62.1 (ma11p): 1. Änderungsvorschläge und Entschließungen des 45. Reichstagsausschusses zur Personalabbau-Verordnung.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 4). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

1. Änderungsvorschläge und Entschließungen des 45. Reichstagsausschusses zur Personalabbau-Verordnung.

Ministerialdirektor von Schlieben trug den Inhalt der Vorlage vor1.

1

Mit Schreiben vom 12. 1. an die Rkei übersandte der RFM: 1. eine Übersicht über die Änderungsvorschläge des 15er-Ausschusses des RT zur Personalabbau-VO vom 27.10.23 (RGBl. I, S. 999 ); 2. den Entwurf einer VO über die Änderung der Personalabbau-VO. Der Entwurf des RFMin. berücksichtigt einige Änderungswünsche des RT-Ausschusses, die auf Vermeidung von Härten beim Personalabbau und auf finanzielle Besserstellung der abgebauten Beamten abzielen (z. B. Erhöhung der Abfindungssummen); jedoch bleiben die entscheidenden Bestimmungen der Personalabbau-VO bestehen (R 43 I /2612 , Bl. 331-343).

Ministerialdirektor Ritter stellte die Frage, ob das Reichsfinanzministerium bereit sei, eine Erklärung dahin abzugeben, daß durch die neuen Bestimmungen das Schwerbeschädigtengesetz nicht berührt werde.

Oberregierungsrat von Hagenow erklärte, daß für das Reichsfinanzministerium eine solche Erklärung nicht möglich sei.

Ministerialdirektor von Schlieben sagte jedoch zu, eine entsprechende Bestimmung in den Ausführungsanweisungen aufzunehmen2.

2

In den am 27. 2. erlassenen Ausführungsbestimmungen I zur Personalabbau-VO (RBesBl. 1924, S. 45 f.) wird u. a. angeordnet: Bei Durchführung des Personalabbaus ist auf die Schwerbeschädigten größte Rücksicht zu nehmen. Soweit sich ein Abbau von Schwerbeschädigten nicht überhaupt vermeiden läßt, sind sie höchstens in dem gleichen Verhältnis zu entlassen, in dem der Abbau des gesamten Personalkörpers erfolgt.

Generalkommissar Schmid beantragte, ins Kabinettsprotokoll aufzunehmen, daß die Vorschriften der Personalabbau-Verordnung bis auf weiteren Kabinettsbeschluß auf Ausgewiesene und solche, die Opfer an persönlicher Freiheit gebracht hätten, nicht anzuwenden seien.

Der Vizekanzler trat im Grundsatz dieser Auffassung bei. Er hielt es für richtig, wenn diejenigen, die Opfer an persönlicher Freiheit gebracht haben, überhaupt nicht abgebaut würden, während die übrigen Ausgewiesenen nach Möglichkeit geschont werden sollen.

Generalkommissar Schmid berief sich auf die Versprechungen sämtlicher früherer Kabinette in dieser Frage und stellte den weiteren Antrag, daß ein Abbau der Ausgewiesenen nur nach Maßgabe der Grundsätze erfolgen dürfe, die das Reichskabinett erlassen werde.

Der Reichskanzler stellte als übereinstimmende Meinung fest, daß die Ressorts[243] für den Abbau der Ausgewiesenen Richtlinien ausarbeiten sollten, die das Kabinett beschäftigen sollen3.

3

In den Ausführungsbestimmungen I vom 27. 2. zur Personalabbau-VO heißt es: Beamte, „die wegen ihrer deutschgesinnten Haltung von den Franzosen und Belgiern verhaftet sind“, sollen während der Dauer der Haft weder entlassen noch in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Bei den während der Ruhrbesetzung ausgewiesenen Beamten darf die Tatsache der Ausweisung und die dadurch bedingte Beschäftigungslosigkeit keinen Grund zur Entlassung bilden. Ein Abbau ausgewiesener Beamter darf nur stattfinden, wenn die Beamten auch in ihrer Dienststelle im besetzten Gebiet vom Abbau betroffen würden.

[Der vorgelegte Verordnungsentwurf wurde darauf mit einigen Änderungen angenommen4.]

4

Die VO über die Änderung der Personalabbau-VO wird am 28.1.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen (RGBl. I, S. 39 ). Weitere Verbesserungen bringen die Ausführungsbestimmungen I und II zur Personalabbau-VO vom 27.2.24 (RBesBl. S. 45 ff. und 49 ff.).

Extras (Fußzeile):