2.82.7 (ma11p): 7. Entwurf eines Reichspost-Finanzgesetzes.

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 5). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

Die Kabinette Marx I und II, Band 1 Wilhelm Marx Bild 146-1973-011-02Reichskanzler Marx vor seinem Wahllokal Bild 102-00392Hochverratsprozeß gegen die Teilnehmer am PutschDawes und Young Bild 102-00258

Extras:

 

Text

RTF

7. Entwurf eines Reichspost-Finanzgesetzes14.

14

Der Entwurf wurde dem Kabinett vom RPM mit Schreiben vom 22. 1. vorgelegt (R 43 I /2006 , Bl. 7-20; vgl. auch Dok. Nr. 55, P. 7). Danach wird die Post- und Telegrafenverwaltung in ein selbständiges Unternehmen unter der Bezeichnung „Deutsche Reichspost“ umgebildet, das vom RPM unter Mitwirkung eines Verwaltungsrats geleitet wird. Das Vermögen der RP wird von dem Vermögen des Reichs abgetrennt; es haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des Reichs; andererseits erhält die RP keine Zuschüsse aus der Reichskasse und hat ihre Ausgaben aus eigenen Einnahmen zu decken. Der Verwaltungsrat der RP beschließt über Haushalt, Kreditaufnahme, Schuldentilgung und Tarife. Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsrats kann der RPM die Entscheidung der RReg. anrufen. In der Begründung wird u. a. ausgeführt: Der Entwurf zieht die rechtlichen Konsequenzen aus der Tatsache, daß die RP seit der Stillegung der Notenpresse Mitte November 1923 aus der allgemeinen Finanzverwaltung des Reichs herausgelöst ist und keine Reichszuschüsse mehr erhält. Die vorgesehenen organisatorischen Änderungen sollen der RP eine beweglichere, an kaufmännischen Gesichtspunkten orientierte Geschäftsführung ermöglichen. Die finanzielle Kontrolle der RP, die bisher vom RT und RR ausgeübt wurde, soll künftig dem Verwaltungsrat zufallen. Indessen bleibt die verfassungsmäßige Verantwortlichkeit des RPM gegenüber den parlamentarischen Körperschaften bestehen.

Nach Vortrag des Reichspostministers gab das Kabinett dem Entwurf seine Zustimmung unter folgenden Abänderungen:

In § 315 sollen die Mitglieder des Reichsrats auf die Dauer von 3 Jahren ernannt werden, der Verkehrsbeirat soll in Wegfall kommen, die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf 25 erhöht werden.

15

§ 3 des Entwurfs regelt die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Er soll aus 17 Mitgliedern bestehen, die vom RPräs. ernannt werden. Sie werden je zum Teil aus dem RR und RT, aus der Beamtenschaft des RPMin. und aus sachverständigen Vertretern der Wirtschaft entnommen. Die Amtsdauer der Verwaltungsratsmitglieder, die nicht dem RR oder RT angehören, beträgt 3 Jahre. Der Verwaltungsrat kann einen Arbeitsausschuß bestellen.

§ 12 soll folgenden Zusatz erhalten: „Über die Rechnungsprüfung hat die deutsche Reichspost mit dem Rechnungshof eine besondere Vereinbarung zu treffen, die dem Bedürfnis einer sachgemäßen Prüfung entsprechen muß. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet das Reichskabinett.“

In § 13 Absatz 116 sollen die Worte: „und Pflichten“ hinzugesetzt werden.

16

§ 13 Abs. 1 des Entwurfs lautet: „Die Beamten der Dt. RP bleiben Reichsbeamte und behalten ihre wohlerworbenen Rechte.“

In § 1417 soll der 2. Satz folgende Fassung erhalten: „Der Reichspostminister wird jedoch ermächtigt, die in § 2 dieser Staatsverträge vorbehaltene[307] nähere Vereinbarung über die Tilgung der Vergütungen von 620 und 250 Millionen Mark bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zu treffen.“ Der Rest des Paragraphen soll gestrichen werden18.

17

§ 14 lautet im Entwurf: „Die Staatsverträge mit Bayern und Württemberg [wegen Übertragung der Postverwaltungen Bayerns und Württembergs auf das Reich] nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. April 1920 (RGBl. S. 643 ) bleiben unberührt. Der RPM wird jedoch ermächtigt, die in dem § 2 dieser Staatsverträge vorbehaltene nähere Vereinbarung über die Tilgung der Vergütungen von 620 und 250 Mio Mark zu treffen; statt dieser Vergütungen können dem Freistaat Bayern und dem Freien Volksstaat Württemberg Miteigentumsrechte nach Maßgabe des Wertes des Vermögens der Dt. RP eingeräumt werden, das am 1. April 1920 von Bayern und Württemberg auf das Reich übergegangen ist. […]“ Zu diesem Paragraphen (in der endgültigen Entwurfsfassung § 13) wird in der Begründung ausgeführt: Das Reich schulde Bayern und Württemberg die in den Staatsverträgen vereinbarten Abfindungssummen in voller Höhe. Die Tilgung und Verzinsung dieser Beträge wäre bei der gegenwärtigen Finanzlage der RP schwer tragbar (Aufwertung). Stattdessen sei in Aussicht genommen, Bayern und Württemberg ein Miteigentumsrecht an dem im Gebiet der beiden Länder liegenden Vermögen der RP einzuräumen. Ein entsprechendes Abkommen würde u. U. der Zustimmung des RR und RT bedürfen. – Vgl. hierzu den Einspruch des PrMinPräs. vom 27. 1. (Dok. Nr. 74).

18

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 118, P. 6.

Extras (Fußzeile):