1.141.2 (ma12p): 2. Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen.

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[1171]2. Deutsch-französische Handelsvertragsverhandlungen4.

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Am 5. 11. waren die dt.-frz. Handelsvertragsverhandlungen in Paris wiederaufgenommen worden. Zuvor hatte RAM Stresemann in einem Telegramm vom 4. 11. (Nr. 906) Botschafter Hoesch in Paris angewiesen, mit dem Leiter der dt. Verhandlungsdelegation StS Trendelenburg zu beraten, „in welcher Form französischer Reg. folgende Erklärung abgegeben wird, die anläßlich Fortsetzung Verhandlungen jetzt abgegeben werden muß [. . .]: Deutschland kann etwa zustande kommenden Handelsvertrag Parlament nicht vorlegen, wenn nicht Frankreich vorher auf 26%ige Reparationsabgabe verzichtet [vgl. Dok. Nr. 344, P. 5]. Abgabe habe hier Sturm der Entrüstung hervorgerufen. Abgabe selbst und die vielen nach frz. Ausführungsbestimmungen erforderlichen Bescheinigungen und Gebühren bedeuten derartige Erschwerung und Verteuerung Handelsverkehrs, daß man es, ganz abgesehen von rechtlicher Unzulässigkeit nach Londoner Schlußprotokoll, in dt. Wirtschaftskreisen nicht verstehen würde, wenn man mit Frankreich Handelsvertrag schlösse, ohne gleichzeitig auf Beseitigung Abgabe zu bestehen. [. . .] Wenn man gegenwärtig Beratungen über Handelsvertrag auch fortsetze, ohne daß vorher eine Einigung über die Reparationsabgabe erzielt sei, so geschehe das im Bestreben, zunächst einmal Grundzüge Vertragseinigung zu finden. Wir müßten aber ausdrücklich Vorbehalt machen, daß Ratifizierung Vertragsentwurfs nur geschehen könne, wenn Frankreich Abgabe aufhebe.“ (Abschrift in R 2 /2391 , Bl. 418f).

Mit Telegramm vom 10. 11. (Nr. 677) berichtete Hoesch an das AA: Er und Trendelenburg hätten soeben mit Herriot und Raynaldy die Frage der Aufhebung der Reparationsabgabe durchgesprochen. Herriot habe erklärt, „daß Frz. Reg. unter gegebenen Umständen Wirtschaftsverhandlungen nicht weiterführen könne. Es handle sich bei fraglicher Aufhebung der Abgabe um ein mit Reparationsfrage zusammenhängendes Problem, das mit Wirtschaftsverhandlungen nicht vermengt werden dürfe. Frz. Reg. würde bereit sein, außerhalb Wirtschaftsverhandlungen gegebenenfalls über gewisse Modalitäten Abgabe zu sprechen. H. könne es aber sowohl mit Rücksicht auf öffentliche Meinung, insbesondere aber auch nach Prüfung seines eigenen Gewissens nicht auf sich nehmen, daß Verhandlungen geführt würden, deren etwaiges Ergebnis in Schwebe bleiben solle, bis eine Bedingung erfüllt sei, die Frankreich sich nicht stellen lassen wolle.“ Herriot habe immer wieder erklärt, er müsse „uns klipp und klar sagen, daß unter gegebenen Umständen er dem Handelsminister [Raynaldy] nicht Ermächtigung erteile, die Verhandlungen fortzuführen“. Am Schluß seines Berichts erbittet Hoesch eine Weisung der RReg. und weist auf die besondere Wichtigkeit der Entscheidung für die gesamte Gestaltung der dt.-frz. Beziehungen hin (Abschrift dieses Berichts in der Anlage zum obigen Kabinettsprotokoll).

Staatssekretär v. Maltzan trug den Inhalt des anliegenden Drahtberichts des Botschafters v. Hoesch aus Paris vor. Es sei nach Auffassung des Reichsministers des Auswärtigen eine sofortige Kabinettsentscheidung nötig. Mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Reichswirtschaftsministers bitte jedoch Reichsminister Dr. Stresemann, die Erörterung der Angelegenheit bis zur Rückkehr des ersteren zu verschieben.

Auf Anfrage des Vizekanzlers führte Staatssekretär v. Maltzan sodann in sachlicher Beziehung aus, daß das französische Interesse an der Fortführung der Verhandlungen auf wirtschaftlichem Gebiet zwar vorwiege, politisch jedoch, insbesondere mit Rücksicht auf die Räumung der Kölner Zone zum 10. Januar 1925, ein Abbruch der jetzigen Verhandlungen für Deutschland schwere Gefahren mit sich bringen würde.

Andererseits würde es außerordentlich bedenklich sein, Frankreich in der vorliegenden Angelegenheit ohne weiteres nachzugeben, da hierdurch die Verhandlungen mit England und Italien präjudiziert würden. Die italienische Regierung habe sich mit der Aussicht auf Ausschaltung der 26%igen Abgabe mehr oder weniger abgefunden, während die englische Regierung zum mindesten in[1172] der Offenbarung dieser Frage keinen Grund zum Abbruch der Verhandlungen erblickt habe.

Staatssekretär v. Maltzan machte sodann vertrauliche Mitteilungen über den bisherigen Verlauf der diesbezüglichen Verhandlungen mit der englischen Regierung5.

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Maltzan hatte in einem Telegramm vom 8. 11. (Nr. 924) an Hoesch und Trendelenburg in Paris mitgeteilt: In Verhandlungen mit dem engl. Botschafter über einen dt.-engl. Handelsvertrag sei wiederholt und klar betont worden, daß die engl. Reparationsabgabe (vgl. Dok. Nr. 279, Anm. 3) aufgehoben werden müsse, bevor der Handelsvertragsentwurf dem dt. Parlament vorgelegt werde. Der engl. Botschafter habe anerkannt, daß die Reparationsabgabe eine Diskriminierung der dt. Waren bedeute und im Widerspruch zu dem im Handelsvertrag vorgesehenen Meistbegünstigungsprinzip stehe. Er behaupte aber, daß nicht die völlige Aufhebung der Abgabe, sondern nur der Wegfall der bisherigen Erhebungsmethode notwendig sei. Die dt. Seite habe demgegenüber an der Forderung nach völliger Aufhebung der Abgabe festgehalten. „Engl. Botschafter ist bereit, in gegenseitigem Notenwechsel festzustellen, daß Deutschland zur Vorlage Vertragsentwurfs an dt. Parlament erst dann verpflichtet sei, wenn ‚über Reparationsabgabe eine für beide Regierungen befriedigende Lösung erzielt sei‘. Was unter befriedigende Lösung zu verstehen ist, bleibt vorläufig noch offen, da zunächst Text Vertrags und Protokolls von Unterhändlern den beiderseitigen Regierungen vorgelegt werden soll.“ (Abschrift in R 2 /2391 , Bl. 434-437).

Der Vizekanzler vertagte darauf die Erörterung der Angelegenheit auf den 12. November nachmittags 4½ Uhr6.

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S. Dok. Nr. 354, P. 1.

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